BGer 9C_371/2017 | |||
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BGer 9C_371/2017 vom 13.07.2017 | |
9C_371/2017
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Urteil vom 13. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 11. April 2017.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1964 geborene A.________ bezog gemäss Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. November 2004 und 7. Januar 2005 ab November 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente. Die nach Ausreise des Versicherten aus der Schweiz Ende 2005 zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland führte eine Rentenrevision durch. Sie holte Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und zog u.a. eine pluridisziplinäre Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 31. Januar 2013 bei. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hob die IV-Stelle die Invalidenrente zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf den 31. Januar 2015 auf.
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B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde, mit der er zur Hauptsache die Weitergewährung der halben Invalidenrente, eventuell die Abklärung durch unabhängige Fachärzte, hatte beantragen lassen, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab.
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C. A.________ lässt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz oder zur Anordnung eines Administrativgutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen wird, hat die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2014 unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Rechtsprechung (Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt, indem sie festgehalten hat, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt und damit den formellen Erfordernissen Genüge getan.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise, indem er zunächst geltend macht, es könne nicht von zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen ausgegangen werden. Seine Ausführungen zu diesem Punkt vermögen indessen nicht zu begründen, dass die Vorinstanz mit der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügungen vom 12. November 2004 und 7. Januar 2005 Bundesrecht verletzt habe. Vielmehr erschöpfen sich seine Einwendungen in weiten Teilen in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht sich hinsichtlich des ursprünglichen Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung von dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen pluridisziplinären Gutachten des ABI vom 31. Januar 2013 hat leiten lassen und diesem vollen Beweiswert zuerkannt hat, verletzt trotz gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers kein Bundesrecht.
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3.2 Der Versicherte begründet ferner nicht hinreichend, weshalb entsprechend seinen Eventualanträgen eine weitere medizinische Expertise durch die Vorinstanz oder die Verwaltung eingeholt werden soll, nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das vorliegende Administrativgutachten des ABI nicht beweiskräftig sein könnte. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist vollständig, unter Beizug von Ärzten aus den einschlägigen Fachgebieten, abgeklärt worden.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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