BGer 9C_549/2016 | |||
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BGer 9C_549/2016 vom 13.07.2017 | |
9C_549/2016
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Urteil vom 13. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verzichtseinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 28. Juni 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1953 geborene A.A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Mai 2004 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente, wobei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bei der EL-Berechnung dessen Ehefrau - A.B.________ (geboren 1958) - jeweils ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Ab November 2013 reichte A.A.________ Nachweise der Stellenbemühungen seiner Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 27. März und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens der A.B.________ ab mit der Begründung, deren Bewerbungen erfolgten bloss pro forma bzw. um höhere EL zu erwirken.
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juni 2016 gut und wies die Sache zur Neuberechnung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der A.B.________ für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurück.
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C. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 zu bestätigen.
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Während Beschwerdegegner und Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das kantonale Gericht hat die Verwaltung angewiesen, den EL-Anspruch des Beschwerdegegners für die Zeit ab 1. Dezember 2013 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau neu zu berechnen und dementsprechend neu zu verfügen. Formell betrachtet handelt es sich beim angefochtenen Entscheid daher um einen Rückweisungsentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Da indessen die Rückweisung lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient, wobei der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, liegt in Wirklichkeit ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor (statt vieler: Urteil 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 1, publ. in: SVR 2017 EL Nr. 1 S. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Im Streit liegt, ob der Ehefrau des Beschwerdegegners (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Einkommensverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, beim Leistungsansprecher liegt (Urteile 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1; 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4).
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3. Das kantonale Gericht erwog, was den Zeitraum ab Dezember 2013 betreffe, habe sich die Ehefrau rein formal betrachtet ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht und auch die Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) im Mai 2014 könne als Indiz für eine ernsthafte Arbeitssuche gewertet werden. Indes sei im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV ein Verfahren betreffend eine IV-Rente hängig gewesen, und gemäss den IV-Akten sei ihr noch im Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab März 2011 attestiert worden. Zudem habe ihr Rechtsvertreter im August 2013 eine nach wie vor vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Ein Hinweis auf eine zwischen August und November 2013 (Aufnahme der Arbeitsbemühungen) eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands oder eine Änderung der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung fehle. Im Gegenteil habe die Ehefrau im November 2013 Beschwerde gegen die rentenverneinende IV-Verfügung erhoben. Damit habe sie sich widersprüchlich verhalten. Ferner habe die RAV-Personalberaterin gegenüber der Beschwerdeführerin Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen geäussert, und auch in den Akten der RAV fänden sich Hinweise dafür, dass die Personalberaterin die Arbeitsbemühungen - im Sinne einer Einschätzung des gesamten Verhaltens der Ehefrau - als unglaubwürdig erachtet habe. Dies sei schliesslich der Grund dafür gewesen, dass die Personalberaterin eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche als sinnlos erachtet und die Ehefrau des Beschwerdegegners im März 2015 von der RAV abgemeldet habe. Gesamthaft bestünden somit Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen. Allerdings habe die RAV die subjektive Vermittlungsfähigkeit bejaht, worauf die Arbeitslosenkasse Leistungen ausgerichtet habe. Die Zweifel der Personalberaterin der RAV könnten also nicht so gravierend gewesen sein, dass die subjektive Vermittlungsbereitschaft hätte verneint werden müssen. Diesem Ermessensentscheid der RAV folgend sei von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Dies habe nicht erst seit der Anmeldung bei der RAV im Mai 2014 zu gelten, sondern bereits ab November 2013, da sich die Ehefrau des Beschwerdegegners bereits damals im selben Umfang um eine Arbeitsstelle bemüht habe.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie trotz den Ausführungen zum Verhalten der Ehefrau des EL-Bezügers und allein gestützt auf die Einschätzung der RAV von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen sei. Dieser Schluss sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die RAV nicht Einblick in die IV-Akten genommen und somit über die zweigleisige Taktik der Ehefrau - behauptete volle Arbeitsunfähigkeit gegenüber der IV-Stelle bzw. volle Arbeitsfähigkeit gegenüber der RAV - nicht im Bild gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren sei im massgebenden Zeitraum von einem fehlenden Willen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. von nicht ernsthaften Bemühungen um eine Arbeitsstelle auszugehen, weshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.
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4.2. Der Beschwerdegegner wendet ein, entgegen dem angefochtenen Entscheid, der in diesem Punkt aktenwidrig und daher offensichtlich unrichtig sei, sei die abschlägige Rentenverfügung im Zeitpunkt, als sich die Ehefrau bei der RAV als Stellensuchende angemeldet habe (21. Mai 2014), bereits rechtskräftig gewesen. Das Argument der zweigleisigen Taktik habe ab dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV somit nicht mehr existiert. Der Umstand, dass die RAV-Personalberaterin die subjektive Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht infrage gestellt und die Ehefrau 90 Taggelder bezogen habe, zeige, dass die Vermittelbarkeit gegeben gewesen sei. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen seien erst Mitte Januar 2015 aktenkundig.
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Erwägung 5 | |
5.1. In sachverhaltlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV (21. Mai 2014) sei ein Verfahren betreffend eine IV-Rente hängig gewesen, was vom Beschwerdegegner bestritten wird. Tatsächlich ist diese Feststellung im Lichte der Akten offensichtlich unrichtig und kann überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, so dass das Bundesgericht den Sachverhalt berichtigen kann (E. 1 hiervor). Daher ist berichtigend festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners die Beschwerde gegen die rentenverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2013 mit Schreiben vom 22. April 2014 zurückgezogen hat, mithin die besagte Verfügung im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV in Rechtskraft erwachsen war.
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5.2. Nach den weiteren, nicht offensichtlich unrichtigen und unbestritten gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts hatte die Ehefrau des Beschwerdegegners im August 2013 - im Einwandverfahren der IV - geltend gemacht, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Verbindlich fest steht weiter, dass keine Hinweise dafür existieren, dass zwischen August 2013 und der Aufnahme der Arbeitsbemühungen im November 2013 eine Gesundheitsverbesserung oder aber eine Änderung der subjektiven Krankheitsüberzeugung eingetreten ist. In dieses Bild fügt sich auch eine Telefonnotiz der EL-Sachbearbeiterin vom 1. Juli 2014 ein - welches Beweismittel die Vorinstanz zumindest als Indiz für nicht ernsthafte Arbeitsbemühungen wertete - wonach die Ehefrau des Beschwerdegegners am 16. Juni 2014, nota bene nach dem Rückzug der Beschwerde gegen die rentenverneinende Verfügung der IV, gegenüber der RAV-Personalberaterin anlässlich des Erstgesprächs "klar" kommuniziert habe, aus gesundheitlichen Gründen "nicht arbeiten zu können". Verbindlich ist ferner die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Personalberaterin sei aufgrund des gesamten Verhaltens der Ehefrau - u.a. gestützt auf Rückfragen bei potentiellen Arbeitgebern zum Verhalten der Ehefrau - zum Schluss gelangt, deren Bemühungen um Arbeit seien unglaubwürdig. Diese (negative) Einschätzung der Ernsthaftigkeit der Stellensuche ist, wie die Vorinstanz festgestellt hat, auch der Grund dafür gewesen, dass die Personalberaterin der RAV eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche als sinnlos erachtet und die Ehefrau im März 2015 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat.
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Zusammenfassend ist in sachverhaltlicher Hinsicht für die ganze hier massgebende Zeit - da Hinweise für eine diesbezügliche Veränderung fehlen - eine gänzliche subjektive Krankheitsüberzeugung der Ehefrau des Beschwerdegegners ausgewiesen. Ebenfalls erstellt ist, dass die RAV-Personalberaterin aufgrund der Würdigung des gesamten Verhaltens der Ehefrau letztendlich zum Schluss gelangt ist, deren Stellenbemühungen seien unglaubwürdig.
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5.3. Mit der Vorinstanz lässt der Umstand, dass eine leistungsansprechende Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, nach der Rechtsprechung grundsätzlich darauf schliessen, dass diese während der Bezugszeit alles ihr Zumutbare getan hat, um eine Stelle zu finden und dass die Arbeitsmarktlage sie daran hinderte, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] P 54/91 vom 6. August 1992 E. 2b; P 88/01 vom 8. Oktober 2002 E. 3; P 61/03 vom 22. März 2004 E. 3.3; vgl. auch MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, S. 194 Rz. 146; Ziff. 3424.07 zweites Lemma der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; Stand 1. Januar 2016). Dies jedenfalls dann, wenn es nicht zu (wiederholten) Einstellungen in der Anspruchsberechtigung oder sogar zur Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft gekommen ist (erwähntes Urteil P 54/91 E. 2b).
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In concreto ist es während der Bezugsdauer - trotz den seit dem Erstgespräch vorhandenen und in der Folge nicht ausgeräumten Zweifeln der Personalberaterin der RAV an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche - zwar nicht zu Einstellungen in der Anspruchsberechtigung oder gar zur Verneinung der Vermittlungsbereitschaft gekommen. Dieser Umstand ist aber insofern zu relativieren, als der RAV-Personalberaterin gemäss Telefonprotokoll vom 13. November 2014 angesichts der minimalen Anspruchsdauer von 90 Tagen keine Mittel zur Verfügung standen, um den von ihr angezweifelten Arbeitswillen der Ehefrau mittels eines Einsatzprogrammes zu überprüfen. Folglich kann hier - anders als in Konstellationen mit erheblich längerer Bezugsdauer (15 bzw. 24 Monate in den erwähnten Urteilen P 88/01 und P 54/91) - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es im Falle von "schlechtem Willen und mangelnder Kooperation mit ziemlicher Sicherheit" zu Sanktionen gekommen w äre (erwähntes Urteil P 54/91 E. 2b). Indem die Vorinstanz - nach der Feststellung von Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der formal ausreichenden Arbeitsbemühungen - der verhältnismässig kurzen Dauer des Taggeldbezugs und dem damit verbundenen Verzicht der RAV, der Frage nach dem Arbeitswillen mittels eines Einsatzprogramms auf den Grund zu gehen, keine Rechnung trug und in (impliziter) Anwendung der erwähnten Rechtsprechung von unverschuldeter Nichtverwertung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausgegangen ist, hat sie Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) verletzt.
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Aufgrund des Gesagten spricht das Ausbleiben von Sanktionen von Seiten der Arbeitslosenkasse während des Taggeldbezugs nur bedingt zu Gunsten der Ehefrau des Beschwerdegegners. Demgegenüber bestehen mit der persistenten, mehrfach kundgetanen subjektiven Krankheitsüberzeugung, der aufgrund des gesamten Verhaltens der Ehefrau des Beschwerdegegners gebildeten Einschätzung der RAV-Personalberaterin, wonach die Arbeitsbemühungen unglaubwürdig seien, und der deshalb erfolgten Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erhebliche Zweifel daran, dass die Nichtverwertung der Restarbeitsfähigkeit der Arbeitsmarktlage geschuldet is t. Von weiteren Beweismassnahmen ist mit der Vorinstanz kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. Unter diesen Umständen ist eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2) erstellt. Dieses Ergebnis wirkt sich zu Ungunsten des Leistungsansprechers aus. Folglich ist der angefoc htene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2014 zu bestätigen.
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6. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2014 bestätigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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