BGer 2C_1142/2016 | |||
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BGer 2C_1142/2016 vom 14.07.2017 | |
2C_1142/2016
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Urteil vom 14. Juli 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Egli,
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gegen
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C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Manuel Blättler, Dr. Stefan Rechsteiner und Michael Waldner, Rechtsanwälte,
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom.
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Gegenstand
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Wechsel des Messdienstleisters,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ betreibt drei Photovoltaikanlagen (182 kWp und 47 kWp in U.________ und 130 kWp in V.________). Netzbetreiberin an den Standorten der Anlagen ist die C.________ AG. B.________ ersuchte im Auftrag von A.________ die C.________ AG am 6. Juni 2014 gestützt auf Art. 8 Abs 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) um Mitteilung der Messpunkte der Photovoltaikanlagen, ferner um Auskunft über die von der C.________ AG verrechneten Kosten für den Betrieb der Messstelle (n), wenn die Fernauslesung durch einen alternativen Dienstleister erfolge, sowie um Mitteilung, auf welchen Zeitpunkt hin ein Wechsel des Messdienstleisters möglich sei. Am 6. Juni 2014 und 24. Juni 2014 erklärte die C.________ AG, A.________ könne den Messdienstleister nicht frei wählen. Gemäss rechtlichen Rahmenbedingungen und Metering Code Schweiz liege die Verantwortung für die Messdatenbereitstellung und die Zuständigkeit für die Wahl der Messapparate beim Netzbetreiber. Man habe im Interesse der Gesamteffizienz und der Gesamtverantwortung kein Bedürfnis, Einzelmessungen von weiteren Dritten betreiben zu lassen. Eine Zustimmung zur Erbringung von Teilen von Messdienstleistungen werde ausdrücklich nicht erteilt.
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B. | |
Am 1. Juli 2014 beantragte B.________ sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von A.________ bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), die C.________ AG sei anzuweisen, A.________ die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters für die Zählerfernauslesung (ZFA), ggf. auch für den Betrieb der Messstelle zu erteilen.
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Nach einigen Schriftenwechseln zog B.________ sein eigenes Gesuch zurück und führte das Verfahren ausschliesslich im Namen von A.________ weiter. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wies die ElCom das Gesuch ab. Von der Gebühr von Fr. 23'600.-- auferlegte sie Fr. 21'240.-- A.________ und Fr. 2'360.-- B.________.
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C. | |
Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 20. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.________ beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die C.________ AG sei anzuweisen, die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters und zum Wechsel des Dienstleisters zum Betrieb der Messstelle zu erteilen, eventuell die Sache an die ElCom zurückzuweisen. A.________ und B.________ beantragten zudem, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien von der ElCom oder der C.________ AG zu tragen, eventualiter seien die Kosten erheblich zu reduzieren. Mit Urteil vom 8. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, indem es die von der ElCom den Beschwerdeführern auferlegten Kosten halbierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat.
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D. | |
A.________ und B.________ erheben mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. A.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die C.________ AG anzuweisen, ihm die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ beantragt, das angefochtene Urteil im Kostenpunkt aufzuheben.
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Die C.________ AG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht und die ElCom verzichten auf Vernehmlassung. Das UVEK äussert sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind im Umfang ihrer gestellten Rechtsbegehren formell und materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz ist auf den bei ihr gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einem Drittanbieter auch den Betrieb der Messstelle zu erlauben, nicht eingetreten, da dies nicht Gegenstand der Verfügung vom 15. Oktober 2015 gewesen sei. In der Beschwerde vor Bundesgericht wird dieser Punkt nicht thematisiert und das teilweise Nichteintreten nicht angefochten. Beantragt ist nur, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen, wobei es vorliegend nur um einen Teil des Messwesens geht, nämlich um die Messdatenbereitstellung bzw. Fernauslesung der Lastgangmessung (angefochtenes Urteil E. 5.5 und 6.3; s. auch Verfügung ElCom Rz. 34). Gemäss Verfügung der ElCom (Rz. 41) und angefochtenem Entscheid (E. 4.4.1) umfassen diese Messdienstleistungen die Prozessschritte Erfassung bzw. Auslesen der Daten, Aufbereitung der Daten und Verarbeitung der Daten bzw. den Datentransfer.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer 1 betreibt Photovoltaikanlagen und ist damit Elektrizitätserzeuger. Die Beschwerdegegnerin ist an den Standorten dieser Anlagen zuständige Verteilnetzbetreiberin im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7). Als solche ist sie verpflichtet, den Beschwerdeführer 1 als Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 die Messdienstleistungen von der Beschwerdegegnerin beziehen muss oder ob er damit einen anderen Dienstleister beauftragen kann.
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3.1. Die ElCom hat ihre Verfügung damit begründet, es bestehe weder ein rechtliches noch ein faktisches Monopol der Netzbetreiber für Messdienstleistungen. Aus technischer und ökonomischer Sicht sei Wettbewerb möglich. Der Gesetzgeber betrachte aber das Messwesen insgesamt und damit auch die Messdienstleistungen als Teil des Netzbetriebs und reguliere sie in der Stromversorgungsgesetzgebung entsprechend zusammen mit dem Netz. Das aktuelle Stromversorgungsrecht sei nicht auf Wettbewerb im Messwesen ausgerichtet und sehe keine Kontrahierungspflicht des Netzbetreibers im Bereich der Messdienstleistungen vor. Eine allfällige Liberalisierung des Messwesens hätte aufgrund ihrer Konsequenzen und der Notwendigkeit der Einführung einer Kontrahierungspflicht auf Gesetzesstufe zu erfolgen. Aus dem StromVG gehe kein Anspruch eines Produzenten auf Wahl seines Messdienstleisters hervor. Der Gesuchsteller führe keine Bestimmungen ausserhalb des Stromversorgungsrechts an, welche als Anspruchsgrundlage dienen könnten. Die Auslegung von Artikel 8 Absatz 2 StromVV ergebe, dass ein Netzbetreiber die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters auch ohne Angabe eines Grundes verweigern dürfe.
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3.2. Die Vorinstanz hat ebenfalls erwogen, im Bereich des Messwesens bestehe weder ein rechtliches noch ein faktisches Monopol. Alsdann führte sie Argumente für und gegen die Zugehörigkeit der Messdienstleistungen zum Netzbetrieb auf, liess jedoch schliesslich ausdrücklich die Frage offen, ob die Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehörten oder nicht, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen sei: Die Verteilnetzbetreiber würden nämlich mit dem Messwesen wichtige Einnahmen generieren und das Messwesen sei von gewisser finanzieller Bedeutung. Bei einer Liberalisierung des Messwesens sei von einer relativ hohen Zahl von Betroffenen auszugehen (Endverbraucher, Drittanbieter von Messdienstleistungen, Netzbetreiber, Inhaber von Photovoltaikanlagen). Aufgrund der Folgen für die Netzbetreiber sei mit deren Widerstand gegen eine Liberalisierung zu rechnen. Nach Auffassung der Netzbetreiber liege der Entscheid über die Auslagerung von Messdienstleistungen beim Netzbetreiber. Es könne offenbleiben, ob ein allfälliger Vertrag zur Erbringung von Messdienstleistungen zwischen dem Netzbetreiber und dem dritten Messdienstleister oder zwischen diesem und dem Produzenten zu schliessen wäre und zu wessen Lasten die Liberalisierung allenfalls eine Kontrahierungspflicht mit sich bringen würde; jedenfalls wären zwingend gewisse Regeln zu statuieren und Absprachen zwischen den Beteiligten zu treffen, womit grundlegende Rechte und Pflichten der Beteiligten betroffen und die finanziellen Auswirkungen von gewisser Tragweite wären. Die Liberalisierung stelle eine grundlegende Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV dar, welche einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfe. Art. 8 Abs. 2 StromVV, auf den der Beschwerdeführer 1 seinen Anspruch stütze, sei als blosse Verordnungsbestimmung keine genügende gesetzliche Grundlage.
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3.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 den Wechsel des Messdienstleisters untersage, schränke sie dessen Wirtschaftsfreiheit ein; für diese Einschränkung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Nur wenn die Verrechnungsmessung zum Netzbetrieb gehörte, bestünde eine gesetzliche Grundlage; das sei jedoch zu verneinen. So oder so wäre die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt.
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3.4. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Messwesen sei nicht liberalisiert und unterstehe nicht dem freien Wettbewerb, sondern liege in der unübertragbaren Verantwortung des Netzbetreibers. Nur mit dessen Zustimmung könnten die Dienstleistungen von Dritten erbracht werden. Alles andere käme einer Kontrahierungspflicht gleich, wofür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Auch müssten die Bedingungen für den Wechsel des Messdienstleisters geregelt werden; dieser hätte zudem Koordinations- und Überwachungskosten zur Folge, die der Solidargemeinschaft der Netznutzer auferlegt werden müssten.
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Erwägung 4 | |
Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden:
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4.1. Die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit steht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dazu gehört auch die Vertragsfreiheit mit Einschluss der freien Wahl der Vertragspartner (BGE 136 I 197 E. 4.4.1 S. 203 f.; 131 I 333 E. 4 S. 339; 131 I 223 E. 4.1 S. 230 f.). Nicht die Liberalisierung bzw. die Zulassung von Wettbewerb, sondern im Gegenteil die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und des Wettbewerbs bedarf einer verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 4 BV; vgl. BGE 138 II 440 E. 16 S. 455 f.; 128 I 3 E. 3a S. 9 f.), wobei die Einräumung eines rechtlichen Monopols als schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf (BGE 141 II 141 E. 4.4 S. 152 f.). Der Beschwerdeführer 1 produziert in seinen Photovoltaikanlagen Elektrizität; er will in diesem Zusammenhang Messdienstleistungen einem Vertragspartner seiner Wahl übertragen und beruft sich dazu auf seine Wirtschaftsfreiheit. Zu prüfen ist in erster Linie, ob er sich im Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit befindet. Ist das zu bejahen, so ist nicht zu fragen, ob eine gesetzliche Grundlage für die Liberalisierung des Messwesens besteht, sondern im Gegenteil, ob eine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung dieser Freiheit vorhanden ist.
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4.2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie. Auch soweit diese Bestimmung dem Bund erlaubt, die Lieferung elektrischer Energie zu monopolisieren (vgl. Botschaft zum StromVG, BBl 2005 1674; Übersicht über die Diskussion bei MARKUS KERN, in Basler Kommentar BV, 2015, Art. 91 Rz. 5; SCHAFFHAUSER/UHLMANN, Sankt Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 91 Rz. 3 f.), hat der Bundesgesetzgeber davon jedenfalls nicht umfassend Gebrauch gemacht. Die Produktion von Elektrizität untersteht grundsätzlich der Privatwirtschaft bzw. der Wirtschaftsfreiheit, ebenso der Kauf und Verkauf (Art. 4 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 26.Juni 1998 (EnG, SR 730.1); BGE 129 II 497 E. 4.5 S. 519 f.; 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463 f.; Urteil 2C_12/2016 vom 16. August 2016 E. 3.3.2), ausser für die festen Endverbraucher (Art. 6 Abs. 1 und 6 StromVG). Da aber für das elektrische Leitungsnetz ein faktisches Monopol besteht, ist die nutzbringende Ableitung der produzierten Elektrizität meistens nur möglich, wenn das bestehende Leitungsnetz benützt werden kann (BGE 141 II 141 E. 4.4 S. 153; 129 II 497 E. 3.1 S. 507 ff. und E. 6 S. 536 ff.). Um trotzdem eine marktwirtschaftliche Stromversorgung zu ermöglichen, sieht das Gesetz einerseits vor, dass für jedes Gebiet ein Verteilnetzbetreiber bezeichnet wird, der in seinem Gebiet ausschliesslich das Netz betreibt (Art. 5 Abs. 1 StromVG); andere Betreiber können nicht im gleichen Gebiet ein Netz betreiben. Andererseits verpflichtet das Gesetz die Verteilnetzbetreiber, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger an das Netz anzuschliessen (Art. 5 Abs. 2 StromVG) und Dritten (mit Ausnahme der festen Endverbraucher, Art. 6 Abs. 6 StromVG) diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren (Art. 13 Abs. 1 StromVG). Das StromVG schafft damit die netzseitigen Voraussetzungen, damit der freie Strommarkt in der Praxis funktionieren kann (Art. 1 Abs. 1 StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463 f.; zit. Urteil 2C_12/2016 E. 3.3.3).
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4.3. Es besteht somit ein gesetzliches Ausschliesslichkeitsrecht des Netzbetreibers für den Netzbetrieb in seinem Gebiet, im Übrigen aber Wirtschaftsfreiheit. Insbesondere besteht kein (ausdrückliches) rechtliches Monopol für das Messwesen. Entscheidend für die Beurteilung der Streitfrage ist somit, ob die streitigen Messdienstleistungen zum Verteilnetz bzw. zum Netzbetrieb gehören oder nicht. Im ersten Fall stehen sie ausschliesslich dem Verteilnetzbetreiber zu. Im zweiten Fall unterliegt hingegen die Wahl des Messdienstleisters der Wirtschaftsfreiheit des Produzenten und es wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich, um diese Freiheit einzuschränken. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann deshalb nicht offengelassen werden, ob die Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehören. Das ist vielmehr die entscheidende Frage.
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4.4. Das Argument der ElCom und der Beschwerdegegnerin, wonach ein Anspruch auf Beizug eines Dritten einem Kontrahierungszwang zu Lasten des Netzbetreibers gleichkomme, für den keine gesetzliche Grundlage bestehe, ist demnach zu differenzieren: Der Netzbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger anzuschliessen und ihnen diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 StromVG), ausser wenn gesetzlich vorgesehene Verweigerungsgründe bestehen (Art. 13 Abs. 2 StromVG). Ausserdem sind die Netzbetreiber nach Massgabe der Art. 7 ff. EnG verpflichtet, in ihrem Netzgebiet erzeugte Energie abzunehmen und zu vergüten. Insofern besteht eine klare gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Netzbetreibers, mit dem Produzenten zu kontrahieren. Auch unter diesem Aspekt ist somit entscheidend, ob das Messwesen zum Netzbetrieb gehört oder zum Betrieb des Elektrizitätsproduzenten. Im ersten Fall ist es Sache des Netzbetreibers (oder eines von ihm beauftragten Dritten), die Messdienstleistungen vorzunehmen und ein Anspruch auf Beizug eines beliebigen Dritten wäre eine Kontrahierungspflicht zu Lasten des Netzbetreibers. Im zweiten Fall ist es Sache des Produzenten (oder eines von ihm beauftragten Dritten), die Messdienstleistungen vorzunehmen und eine entsprechende Kontrahierungspflicht des Netzbetreibers ist ohne weiteres im Gesetz enthalten, soweit diese Dienstleistungen erforderlich sind, um den gesetzlich vorgesehenen Netzzugang durchführen zu können. Deshalb kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht offenbleiben, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten erfolgen müsste oder zwischen dem Produzenten und dem Dritten: Denn wenn die Beziehung zwischen dem Produzenten und dem Dritten erfolgen müsste, wäre keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, welche dem Produzenten vorschreiben würde, diesen Vertrag mit dem Netzbetreiber (und nicht mit einem Dritten) abzuschliessen.
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4.5. BGE 131 II 13, auf den sich die Vorinstanzen berufen, ist nicht einschlägig: Dort entschied das Bundesgericht, die Interkonnektionspflicht beim Teilnehmeranschluss im Fernmeldebereich bedürfe aufgrund von Art. 164 BV einer formellgesetzlichen Grundlage und könne nicht auf dem Verordnungsweg eingeführt werden (E. 6.4-6.6). Dabei war aber vorausgesetzt, dass die Interkonnektionspflicht einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des davon berührten Fernmeldedienstanbieters darstellt (Zwangsvermietung der Leitungen, a.a.O., E. 6.4.3). Hier ist hingegen gerade die zentrale Frage, ob ein solcher Eingriff in die Rechtsstellung des Netzbetreibers vorliegt. Dies ist zu verneinen, wenn sich ergibt, dass die streitigen Messdienstleistungen gar nicht zum rechtlich dem Netzbetreiber vorbehaltenen Netzbetrieb gehören.
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Erwägung 5 | |
Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die entscheidende Frage offen gelassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesgericht aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Art. 105 BGG) und auf der Grundlage des massgebenden Rechts die streitige Frage selber beantworten kann.
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5.1. Sachverhaltlich hat die Vorinstanz folgendes festgestellt:
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5.1.1. Im Messwesen ist zwischen der betrieblichen Messung und der Verrechnungsmessung zu unterscheiden. Die betriebliche Messung umfasst die Erfassung von Messdaten für Aufgaben der Betriebsführung. Sie dient der Sicherstellung des reibungslosen Netzbetriebs und betrifft die Messeinrichtungen des Netzbetreibers im Netz. Die Verrechnungsmessung ist die Messung im Netz, welche dem Abrechnungszweck dient. Dazu gehören das Messdatenmanagement (bzw. die Messdienstleistungen) und der Betrieb der Messstellen. Die Verrechnungsmessung betrifft die Messeinrichtungen bei den Kunden bzw. Erzeugern. Der Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Stromzähler) ist von den Messdienstleistungen (Auslesen der Daten, Datenaufbereitung und Datentransfer) zu unterscheiden (angefochtenes Urteil E. 4.4.1). Die hier zur Diskussion stehenden (vorne E. 2) Lastgangmessungen mit Zählerfernauslesung sind Teil der Verrechnungsmessung (angefochtenes Urteil E. 6.3, 6.7).
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5.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt dem Beschwerdeführer 1 die Kosten für die tägliche Messdatenbereitstellung (tägliche Fernauslesung inkl. Datenplausibilisierung, Datenaustausch/Versand und Produktionsdatenanmeldung) monatlich zu Fr. 62.-- in Rechnung, entsprechend einer Jahresgebühr von Fr. 744..--, was über den von der ElCom als nicht auffällig genannten Fr. 600.-- liegt. Der Beschwerdeführer 2 bzw. die D.________ AG bietet demgegenüber Lastgangmessungen inkl. Datenübermittlung zum Preis von Fr. 300.-- pro Jahr an, dazu kommen Fr. 200.-- jährlich für den Zählerbetrieb, was jährlichen Messkosten für die Lastgangmessung von insgesamt Fr. 500.-- entspricht. Der Beschwerdeführer 1 könnte somit bei einem Wechsel des Messdienstleisters jährlich Messkosten von rund Fr. 244.-- pro Anlage einsparen (angefochtenes Urteil E. 4.4.2).
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5.1.3. Die Messgeräte befinden sich nicht auf öffentlichem Grund, somit besteht im Bereich des Messwesens kein faktisches Monopol (E. 5.3.3). Der Netzbetrieb und das Messwesen hängen eng zusammen, aber eine Trennung der beiden Bereiche bzw. die Ausführung der Aufgaben im Messwesen durch einen Dritten ist technisch problemlos möglich (E. 5.4.2 und 6.5 [vgl. auch Verfügung der ElCom vom 15. Oktober 2015 Rz. 43]), was von keiner Seite bestritten wird. Von den rund 700 Netzbetreibern nehmen nur ca. 100 das Energiedatenmanagement vollständig selber wahr; die restlichen rund 600 Netzbetreiber haben einen Teil oder die gesamten Messdienstleistungen ausgelagert, die von ca. 10 Systemlieferanten oder anderen Netzbetreibern übernommen werden; einige Netzbetreiber, so die Beschwerdegegnerin, haben die Messdienstleistungen in eine von ihnen beherrschte Gesellschaft ausgegliedert (E. 7.6.3).
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5.2. Rechtlich lässt sich den massgebenden Rechtsgrundlagen folgendes entnehmen:
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5.2.1. Ein Elektrizitätsnetz ist legaldefiniert als Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität (Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG). Das Gesetz unterscheidet das Übertragungsnetz und das Verteilnetz. Das Übertragungsnetz ist definiert als Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird (Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG). Das Verteilnetz ist definiert als Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. i StromVG). Den Netzbetreibern obliegt insbesondere die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes, die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b StromVG). Eine nähere Umschreibung, was alles zum Netz bzw. zum Netzbetrieb gehört, ist im Gesetz nicht enthalten.
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5.2.2. Art. 2 Abs. 2 lit. b StromVV nennt bestimmte Anlagen, die "insbesondere" zum Übertragungsnetz gehören, darunter auch "Mess- Steuer- und Kommunikationseinrichtungen" (lit. b). Das kann allerdings nicht bedeuten, dass
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5.2.3. Art. 8 StromVV lautet:
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5.2.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StromVV sind somit die Netzbetreiber verantwortlich für das Messwesen ("répondent du système des mesures d'information"; "sono responsabili della metrologia e dei processi informativi"). Es leuchtet ein, dass das Messwesen geregelt sein muss, um die nötige Verlässlichkeit der Messungen und einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Art. 8 Abs. 1 StromVG) zu gewährleisten. Die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber bedeutet allerdings nicht zwingend, dass diese die entsprechenden Tätigkeiten selber und ausschliesslich ausüben. Regelungsverantwortung begründet per se noch kein Monopol (BGE 129 II 497 E. 5.4.9 S. 529 ff.; 141 II 141 E. 4.4 S. 152; Urteil 2C_1007/2015 vom 10. Mai 2016 E. 4.2).
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5.2.5. Aus Abs. 2 Satz 1 von Art. 8 StromVV folgt im Gegenteil, dass auch andere "Beteiligte" mit dem Messwesen befasst sind, wären doch sonst Richtlinien zu deren Pflichten ("obligations des acteurs concernés"; "obblighi dei partecipanti") überflüssig. Satz 2 legt sodann ausdrücklich fest, dass auch Dritte Messdienstleistungen erbringen können. Umstritten ist aber der Passus "mit Zustimmung des Netzbetreibers". Streitig ist, ob es im Belieben des Netzbetreibers liegt, die Zustimmung ("accord", "approvazione") zu verweigern (so die Position der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin), oder ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - ein Anspruch darauf besteht, dass eine solche Zustimmung erteilt wird. Im ersteren Fall wäre schwer ersichtlich, weshalb es diesen Satz überhaupt benötigt, denn dass ein zuständiger Netzbetreiber für die Erledigung seiner Aufgaben auch Dritte unter seiner Verantwortung beauftragen kann, versteht sich auch ohne gesetzliche Regelung von selbst; ebenso bliebe unerfindlich, weshalb der Netzbetreiber dazu Richtlinien erlassen müsste. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, die wirtschaftlichen und technischen Bedingungen für einen Wechsel zu einem Drittanbieter müssten geregelt werden, aber weder das Gesetz noch die Verordnung würden Bestimmungen über die Zuweisung und Abgrenzung der Rollen und Verantwortlichkeiten der Akteure enthalten, so übersieht sie, dass Art. 8 Abs. 2 StromVV genau diese Regelungsaufgabe dem Netzbetreiber auferlegt. In diesem Rahmen kann und muss der Netzbetreiber die "Pflichten der Beteiligten" regeln und entsprechende Regeln aufstellen, damit diese Pflichten auch korrekt erfüllt werden.
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5.2.6. Art. 8 Abs. 3 und 4 StromVV verlangen, dass die Netzbetreiber bestimmte Messdaten und Informationen zur Verfügung stellen, was voraussetzt, dass die Netzbetreiber diese Daten und Informationen erhoben haben. Aus dem Wortlaut dieser Absätze ergibt sich allerdings nicht, dass
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5.2.7. Nach Art. 8 Abs. 5 StromVV müssen die Endverbraucher und Erzeuger (und nicht die Netzbetreiber) mit Lastgangmessung ausgestattet sein. Das spricht dafür, dass diese Messungen zum Zuständigkeitsbereich der Endverbraucher und Produzenten gehören. Jedenfalls tragen diese deren Kosten. Dies steht in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01), der gemäss Art. 3 EnV auch für die Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Art. 7a EnG gilt, wonach die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten betreffend die zu vergütende Elektrizität ebenfalls zu Lasten der Produzenten gehen.
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5.2.8. Sodann ist ein Netzpunkt, an welchem ein eingehender bzw. ausgehender Energiefluss erfasst und gezählt oder registriert wird (Messpunkt), als Ein- bzw. Ausspeisepunkt legaldefiniert (Art. 2 Abs. 1 lit. c StromVV). Gemäss Anhang I.2 Ziff. 1.1 EnV besteht eine Photovoltaikanlage aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt. Dieser gehört also zur Photovoltaikanlage, nicht zum Netz.
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5.2.9. Nach Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 7a Abs. 1 EnG müssen die Netzbetreiber die Energie "in einer für das Netz geeigneten Form" abnehmen. Gemäss Art. 1d Abs. 1 EnV kann, wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, die Produktionsanlage von der für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) erfassen lassen. Er kann auch die mit der Anlage produzierte Elektrizität regelmässig erfassen und sich dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen. Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch (Art. 1d Abs. 2 EnV). Der Herkunftsnachweis enthält mindestens Angaben über (u.a.) die produzierte Elektrizitätsmenge (Art. 1d Abs. 3 lit. a EnV). Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des UVEK vom 24. November 2006 über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV; SR 730.010.1) müssen die Produktionsdaten an der Messstelle (Einspeisepunkt) oder an einem virtuellen Messpunkt erfasst werden. Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin
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5.2.10. Als Zwischenfolgerung ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Verrechnungsmessungen jedenfalls bei Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA Sache des Produzenten sind.
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5.3. Die ElCom in ihrer Verfügung, die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin und das UVEK begründen die Zugehörigkeit der Messdienstleistungen zum Netzbetrieb mit weiteren Argumenten, die aber nicht schlüssig sind:
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5.3.1. Traditionell und historisch würden nur Netzbetreiber Messdienstleistungen erbringen. Weil das StromVG nicht auf Wettbewerb in diesem Bereich ausgerichtet sei und keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung des Wettbewerbs enthalte, sei bisher kein Wettbewerb entstanden. Da traditionell die Netzbetreiber Messdienstleistungen erbrächten, sei nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe mit dem Recht auf Netzzugang den Endverbrauchern und Produzenten die Möglichkeit einräumen wollen, den Messdienstleister frei zu wählen; dies auch deshalb, weil das StromVG in diesem Bereich nicht auf Wettbewerb ausgerichtet sei. Diese Argumentation ist zirkulär und schliesst von der blossen Faktizität auf die Rechtslage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auch aus der Antwort des Bundesrates vom 8. Dezember 2014 auf die parlamentarische Frage 14.5644 (NR Trede) nicht abgeleitet werden, dass eine Liberalisierung des Messwesens erst de lege ferenda erfolgen könne. Der Bundesrat verweist zwar darin auf Vorstösse für eine gesetzliche Regelung, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass alternativ auch eine Teilliberalisierung durch die ElCom möglich wäre und dass entsprechende Verfahren hängig seien.
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5.3.2. Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument, ein Recht des Produzenten auf Wahl eines Messdienstleisters würde eine Kontrahierungspflicht zu Lasten des Netzbetreibers darstellen. Das trifft wie dargelegt (vorne E. 4.4) nur zu, wenn man davon ausgeht, dass die Messdienstleistungen zum Netzbetrieb gehören, was aber gerade umstritten ist.
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5.3.3. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, nach Ansicht der Branche bilde das Messwesen Teil des Netzbetriebs, wobei nicht festgelegt sei, unter welchen Voraussetzungen Dritte nach Art. 8 Abs. 2 StromVV zu Messdienstleistungen zuzulassen seien. Die Auffassung einer direktbetroffenen Branche, die dabei u.U. auch eigene ökonomische Interessen verfolgt, kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Von vornherein rechtlich unerheblich sind die Ausführungen der Vorinstanz, die Verteilnetzbetreiber müssten mit einer Liberalisierung auf Teile der Zusatzeinnahmen, die sie bisher durch das Messwesen generierten, verzichten, weshalb mit ihrem Widerstand gegen eine Liberalisierung zu rechnen sei.
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5.4. Die Verfahrensbeteiligten argumentieren auch mit der Kostenregelung.
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5.4.1. Die Netzbetreiber stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen (Art. 12 Abs. StromVG). Zum Netznutzungsentgelt, das den Endverbrauchern zu belasten ist (Art. 14 Abs. 2 StromVG) gehören nebst den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 StromVG). Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG). Der Bundesrat legt die Grundlagen fest für die Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 4 lit. a StromVG). Die Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden (Art. 14 Abs. 3bis StromVG). Der Bundesrat hat in Art. 7 StromVV Grundlagen für die Jahres- und Kostenrechnungen der Netzbetreiber festgelegt. Unter anderem ist darin festgelegt, dass die Kosten für das Mess- und Informationswesen separat ausgewiesen werden müssen (Art 7 Abs. 3 lit. f StromVV).
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5.4.2. Die Verfahrensbeteiligten ziehen aus diesen Bestimmungen unterschiedliche Schlüsse:
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5.4.2.1. Die ElCom hat in ihrer Verfügung (Rz. 50 f.) erwogen, die Kosten für Lastgangmessungen im Sinne von Art. 8 Abs. 5 StromVV seien nicht dem Netznutzungsentgelt zuzurechnen, da Produzenten kein solches schuldeten; insoweit seien diese Kosten nicht Teil des Netznutzungstarifs (Art. 14 Abs. 3bis StromVG bzw. früher aArt. 14 Abs. 3 lit. d StromVG). Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Messdienstleistungen nicht Bestandteil des Netzbetriebs seien. Hätte der Gesetzgeber die Messkosten als einen dem Wettbewerb ausgesetzten Bereich verstanden, hätte er in Analogie zu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StromVG vorschreiben müssen, dass die entsprechenden Kosten getrennt auszuweisen seien.
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5.4.2.2. Die Vorinstanz folgert in E. 4.4.2 aus Art. 8 Abs. 5 StromVV, dass die Kosten der Lastgangmessung individuell in Rechnung gestellte Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 3bis StromVG seien, die bei der Festsetzung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden könnten. Die übrigen Kosten müssten hingegen als Teil des Netznutzungsentgeltes betrachtet werden. In E. 6.6 und 6.7 führt sie einerseits aus, da in Art. 12 Abs. 2 StromVG die Kosten für das Messwesen nicht als gesondert auszuweisende Kosten aufgeführt würden, seien diese als zum Netzbetrieb gehörig zu betrachten. Andererseits seien die Kosten für das Mess- und Informationswesen gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. f StromVV separat auszuweisen. Das spreche dagegen, dass diese Kosten zum Netzbetrieb gehörten.
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5.4.2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Ausführungen als widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits folgert aus Art. 7 Abs. 3 lit. f StromVV, dass das Mess- und Informationswesen als Ganzes Teil des Netzbetriebs sei. Das UVEK wiederum erachtet es als unerheblich, ob die Kosten der Lastgangmessung den Verursachern individuell anzulasten seien. Das StromVG gehe ganz allgemein davon aus, dass individuell abgerechnete Kosten nicht über den Netznutzungstarif zu sozialisieren seien. Gemäss Botschaft zum StromVG gehörten denn auch die Kosten des Messwesens zu den Netzbetriebskosten.
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5.4.3. Aus den erwähnten Rechtsnormen ergibt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts Eindeutiges:
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5.4.3.1. Unergiebig ist das Argument, die Messdienstleistungskosten seien in Art. 12 Abs. 2 StromVG nicht genannt. Denn würden die Messdienstleistungen gar nicht zum Aufgabenbereich des Netzbetreibers gehören, bestünde von vornherein kein Grund, weshalb diese Kosten in Art. 12 StromVG reguliert werden müssten. Es würde sich damit gleich verhalten wie mit anderen, nicht zum Netzbetrieb gehörenden Leistungen, welche die Netzbetreiber auf freiwilliger Grundlage in Konkurrenz mit anderen Anbietern anbieten können (z.B. Verkauf von elektrischen Geräten, Installationsarbeiten usw.) und die in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StromVG auch nicht ausdrücklich genannt sind, weil sich das Verbot der Quersubventionierung ohnehin aus Art. 10 Abs. 1 StromVG ergibt.
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5.4.3.2. Die in Art. 7 Abs. 3 StromVV genannte Aufzählung nennt einerseits die Betriebskosten der Netze (lit. c), daneben die Kosten für das Mess- und Informationswesen (lit. f), woraus gefolgert werden könnte, dass diese Kosten nicht zu den Betriebskosten der Netze gehören. Umgekehrt kann argumentiert werden, dass der ganze Art. 7 StromVV das Netznutzungsentgelt betrifft, was voraussetzt, dass alle dort genannten Kosten zum Netzbetrieb gehören. Aber auch dann kann sich das nur auf diejenigen Messkosten beziehen, die vorausgesetztermassen zum Netzbetrieb gehören und dem Netzbetreiber obliegen. Es schliesst aber nicht aus, dass es auch Messungen gibt, die dem Produzenten obliegen (vorne E. 5.2.2). Aus diesem Grund kann auch die Aussage in der Botschaft zum StromVG (BBl 2005 1653), wonach die Leistungen für das Mess- und Abrechnungswesen mit dem Betrieb des Netzes direkt zusammenhängen, nicht ausschlaggebend sein.
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5.4.4. Fest steht jedoch, dass die Produzenten, die von ihrem gesetzlichen Netzanschlussrecht Gebrauch machen wollen, die Kosten der streitigen Messdienstleistungen bezahlen müssen (vorne E. 5.1.2). Wenn die Rechtsordnung jemanden verpflichtet, Kosten einer bestimmten obligatorischen Aufgabe zu tragen, dann gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder erfüllt der Betreffende die ihm obliegende Aufgabe selber (sei es persönlich, sei es durch einen vom ihm vertraglich beauftragten Dritten) und trägt die damit verbundenen Kosten; er kann dann selber die für ihn kostengünstigste oder beste Lösung auswählen und aufgrund seiner Vertragsfreiheit einen Auftragnehmer seiner Wahl damit beauftragen. Oder dann legt die Rechtsordnung fest, dass eine bestimmte Person oder Institution (Gemeinwesen oder ein von der Rechtsordnung bzw. vom Gemeinwesen beauftragter Dritter) die Leistung erbringt und die Kosten dem Pflichtigen auferlegen kann. Diese zweite Regelung bedeutet, dass der Betreffende nicht selber die kostengünstigste Lösung auswählen kann, sondern die einseitig vom Beauftragten festgelegten Kosten bezahlen muss. Dies kommt nicht nur einer Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, sondern auch einer Gebührenpflicht gleich, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 127 Abs. 1 BV). Wäre vorliegend der Beschwerdeführer 1 nicht frei in der Wahl seines Messdienstleisters, so müsste er der Beschwerdegegnerin die von dieser einseitig festgelegten Kosten bezahlen. Das StromVG enthält zwar eine gesetzliche Regelung für das Netznutzungsentgelt, welches die
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5.5. Daraus folgt, dass der Produzent grundsätzlich mit der Durchführung der hier streitigen Lastgangmessung einen Dritten seiner Wahl beauftragen kann (vorne E. 4.4), zumal dies auch technisch problemlos möglich ist (vorne E. 5.1.3). Berechtigt ist allerdings der Einwand der Beschwerdegegnerin und des UVEK, dass das korrekte Erfassen und Weitergeben von Daten für das Funktionieren des Netzes und des Strommarktes zentral ist und deshalb bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Der Netzbetreiber, der für den Betrieb des Netzes verantwortlich ist (Art. 8 Abs. 1 StromVG), kann den Netzzugang eines Produzenten namentlich verweigern, wenn der von diesem beauftragte Messdienstleister durch unkorrekte Messungen den sicheren Betrieb des Netzes gefährden würde (Art. 13 Abs. 2 lit. a StromVG). Er muss zu diesem Zweck transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien über die Pflichten (u.a.) des Messdienstleisters festlegen (Art. 8 Abs. 2 StromVV). Das Zustimmungserfordernis gemäss Art. 8 Abs. 2 StromVV dient dazu, dass der Netzbetreiber diese Voraussetzungen überprüfen kann. Er muss, im Interesse der Gesamteffizienz und um Komplikationen vermeiden zu können, nicht alle beliebigen Messdienstleister akzeptieren, wohl aber diejenigen, welche diese Voraussetzungen erfüllen. Art. 8 Abs. 2 StromVV ist damit nicht die Grundlage der Kontrahierungspflicht, sondern konkretisiert die Bedingungen, unter denen die von Gesetzes wegen bestehende Kontrahierungspflicht (vorne E. 4.4) ausgeübt werden kann. Im Übrigen unterstehen Messmittel den polizeilichen Qualitätsanforderungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (MessG, SR 941.20) und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der Verordnung des EJPD vom 26. August 2015 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251). Wer auch immer für die Messanlagen verantwortlich ist, muss diese Regelungen einhalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 EnV).
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5.6. Das Begehren des Beschwerdeführers 1 ist damit im Grundsatz begründet. Allerdings hat weder die Vorinstanz noch die ElCom Feststellungen darüber getroffen, ob der von den Beschwerdeführern ins Auge gefasste Messdienstleister die Voraussetzungen erfüllt (vorne E. 5.5). Die Sache ist daher an die ElCom zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Diese wird zu prüfen haben, ob durch die Beauftragung eines Dritten der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde. Wenn nicht, wird die ElCom die Beschwerdegegnerin anzuweisen haben, dem Beschwerdeführer 1 die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen.
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Erwägung 6 | |
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Grundlage für die von der ElCom und der Vorinstanz getroffene Kostenregelung; folglich ist der Antrag des Beschwerdeführers 2 ebenfalls begründet.
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Erwägung 7 | |
Ausgangsgemäss trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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