BGer 4D_37/2017 | |||
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BGer 4D_37/2017 vom 14.07.2017 | |
4D_37/2017
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Urteil vom 14. Juli 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.B.________ und C.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Juni 2017.
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In Erwägung, | |
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Juni 2017 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. April 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdegegner verpflichtete, die Dachwohnung (inkl. Kellerabteil und Umgebung) sowie die Garage 1 an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am Montag, 19. Juni 2017 um 12.00 Uhr zu räumen, einwandfrei gereinigt zu verlassen, die Schlüssel den Beschwerdegegnern auszuhändigen und allfällig gehaltene Tiere (inkl. Umzäunungen und Bestallungen) mitzunehmen, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. Juni 2017 erklärte, den obergerichtlichen Entscheid vom 7. Juni 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. Juni 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
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dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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