BGer 5A_510/2017 | |||
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BGer 5A_510/2017 vom 14.07.2017 | |
5A_510/2017
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Urteil vom 14. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
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Beschwerdegegnerin,
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Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Mai 2017.
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_180/2017 vom 14. März 2017 verwiesen werden. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weiter, dass die Mutter mit der Tochter C.________ Ende November 2016 nach U.________ zog und sich dort anmeldete. Darauf leitete A.________ein Rückführungsverfahren ein und mit Beschluss vom 16. Februar 2017 verpflichtete das Amtsgericht U.________ die Mutter zur Rückführung des Kindes in die Schweiz. Diesen Entscheid reichte A.________ am 24. März 2017 in dem vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Scheidungsverfahren ein und verlangte die sofortige Obhutsübertragung.
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Am 8. Mai 2017 gelangte A.________ mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Bern; er habe bislang vom Regionalgericht nichts gehört. Mit Entscheid vom 24. Mai 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 6. Juli 2017 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, Hurnis formaljuristische Rechtsprechung sei durch einen geeigneten Bundesrichter mit inhaltlicher Auslegung der Gesetze zu korrigieren, so dass ein brauchbarer Spruch zustande komme, der die stossende Missachtung des Rechts auf gegenseitigen Kontakt beseitige. Weiter verlangt er Schadenersatz durch Staatshaftung von derzeit Fr. 560'000.--, die Massregelung der Amtspersonen und Aufhebung aller getroffenen Massnahmen, die Feststellung der Rechtsverzögerung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und den Einbezug aller früheren Eingaben. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Rechtsverzögerung in einem Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
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2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Urteil 5A_180/2017 hingewiesen. Zu prüfen ist demnach einzig die Frage der Rechtsverzögerung.
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3. Diesbezüglich hat das Obergericht die vom Regionalgericht vorgenommenen Handlungen (intensiver Austausch mit dem Amtsgericht U.________; Behandlung des mütterlichen Gesuches um superprovisorische Massnahmen; Kontakt mit der KESB betreffend Wiederaufnahme der begleiteten Besuche; Vorladung zur Hauptverhandlung) dargestellt und ist zum Schluss gekommen, dass dem Regionalgericht keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei.
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Entgegen der aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht, welche erfordert, dass in der Beschwerde in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Beschimpfungen und allgemeine Vorwürfe.
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Dies genügt den Begründungsanforderungen in offensichtlicher Weise nicht und die Beschwerde ist im Übrigen auch querulatorisch, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist.
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4. Weil der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich ist das betreffende Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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