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Informationen zum Dokument  BGer 5A_511/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_511/2017 vom 14.07.2017
 
5A_511/2017
 
 
Urteil vom 14. Juli 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Abänderung eines Scheidungsurteils,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ heirateten am 6. Juni 2003. Sie haben die Kinder C.________ (geb. 2003) und D.________ (geb. 2005). Seit Juni 2008 leben die Parteien getrennt.
1
Am 9. Juli 2012 erging das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen und am 18. Dezember 2012 das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau.
2
Am 21. Dezember 2015 reichte A.________ eine Abänderungsklage ein unter Hinweis, mit seiner Lebenspartnerin eine Familie gegründet zu haben und mit ihr bald das zweite Kind zu bekommen. Nebst einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge verlangte er die Obhut für C.________ und D.________, denen im Verfahren eine Rechtsvertreterin zu ernennen sei.
3
Mit Urteil vom 26. September 2016 modifizierte das Bezirksgericht Kreuzlingen die Unterhaltsbeiträge und wies die Klage im Übrigen ab.
4
Am 16. Mai 2017 erging das betreffende Urteil des Obergerichts. Darin wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich Obhut und nachehelichen Unterhalt festgestellt, der Kindesunterhalt geregelt und der Antrag auf Anordnung einer Kindesvertretung abgewiesen.
5
Am 6. Juli 2017 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
6
 
Erwägungen:
 
1. Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzliches Urteil über Scheidungsnebenfolgen; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
7
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
8
3. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt als Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist (sinngemässe Begehren, wonach die ganze Geschichte seit 2008 von einer unabhängigen und neutralen Stelle aufzuarbeiten sei; die Kinder dürften selbständig entscheiden, wo sie wohnen wollen; die betroffenen Behörden hätten den ihm und den Kindern zugefügten Schaden wieder gutzumachen) und er sich über die Vormundschaftsbehörden, die vielen Missstände in der Justiz und die untätige Staatsanwaltschaft beklagt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
9
In Bezug auf den Kindesunterhalt, welcher Gegenstand des angefochtenen Entscheides war, wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, wieso man ein möglichst hohes fiktives Einkommen annehme. Erforderlich wäre indes, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens in Umrissen mit der ausführlichen Unterhaltsberechnung im obergerichtlichen Entscheid auseinandersetzen würde.
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Gleiches gilt für das Anliegen, dass den Kindern im kantonalen Verfahren eine Vertretung zu bestellen gewesen wäre. Auch hier erfolgt nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den oberinstanzlichen (bzw. aufgrund des diesbezüglichen Verweises mit den erstinstanzlichen) Erwägungen.
11
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
12
5. Angesichts der konkreten Umstände (kantonal gewährte unentgeltliche Rechtspflege) wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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