BGer 5A_515/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_515/2017 vom 14.07.2017 | |
5A_515/2017
|
Urteil vom 14. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB der Stadt Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Aufschiebende Wirkung (Persönlicher Verkehr),
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2017.
|
Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die Eltern des 2013 geborenen C.________. Der letzte eheliche Wohnsitz der Parteien befand sich in U.________ (Sachsen). Dort kam es im Zusammenhang mit der Trennung zu zwei Verfahren vor dem Amtsgericht, die u.a. das Aufenthaltsbestimmungs- und das Umgangsrecht zum Gegenstand hatten. Dagegen erhob der Vater Beschwerde, wobei das Oberlandesgericht Dresden die Rechtsmittelverfahren mit Beschlüssen vom 28. August 2015 unter Genehmigung der Vereinbarungen der Parteien erledigte. Im Mai 2016 wurde die Ehe der Parteien in Ungarn geschieden.
| 1 |
Der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn findet seit längerem unregelmässig statt. Im März 2016 gelangte der Vater an die KESB der Stadt Zürich und wünschte Unterstützung bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs gemäss vom Oberlandesgericht Dresden genehmigter Vereinbarung. Später beantragte er die Errichtung einer Beistandschaft. Die Mutter verlangte im KESB-Verfahren u.a. die Abänderung der betreffenden Umgangsregelung.
| 2 |
Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn neu und ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft an. In Ziff. 9 des Dispositivs entzog die KESB einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
| 3 |
Dagegen gelangte der Vater an den Bezirksrat und stellte eine Vielzahl von Anträgen. Mit Fax vom 3. April 2017 stellte er überdies den Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
| 4 |
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 wies der Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
| 5 |
Dagegen führte der Vater Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Juni 2017 nicht eintrat.
| 6 |
Hiergegen hat der Vater eine vom 26. Juni 2017 datierende (Postaufgabe am 7. Juli 2017) Beschwerde eingereicht.
| 7 |
Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Neuregelung des Umgangsrechts und die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Von der Sache her ist die Beschwerde in Zivilsachen möglich (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Allerdings geht es, weil das Obergericht einzig über die Frage der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der beim Bezirksrat erhobenen Beschwerde zu entscheiden hatte, um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann (BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196; 137 III 475 E. 2 S. 477), indem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nachzuweisen ist.
| 8 |
2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ausdehnung der Skype-Kontakte und die Festlegung der Übergabeorte und -zeiten sowie Ersatz für die ausgefallenen Besuchstage verlangt und er sinngemäss festhält, eine Verfahrensbeschränkung sei unzulässig, weil es nur eine Sache gebe, ist ihm nicht zu folgen. Der Bezirksrat hat bislang einzig über die Frage der aufschiebenden Wirkung, aber noch nicht in der Sache selbst entschieden. Das Obergericht ist deshalb zu Recht nicht eingetreten und auch vorliegend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sinngemäss der KESB-Entscheid in der Sache in Frage gestellt und die KESB sowie im Übrigen die ernannte Beiständin und die Mutter kritisiert werden (die KESB tue nichts und helfe ihm nicht, sondern ergreife für die Mutter Partei und trage zur Trennung des Kindes vom Vater bei; es sei inakzeptabel, das Asperger-Syndrom des Kindes einfach als Tatsache anzunehmen; die KESB habe keinen Kontakt zum deutschen Jugendamt aufgenommen; die Beiständin wolle weder helfen noch kooperieren; die Behörden würden sich durch die Mutter irreführen lassen; die Mutter sabotiere die Kommunikation und sei zu keinen Vereinbarungen bereit; er habe nie die Zustimmung zum Umzug des Kindes in die Schweiz gegeben).
| 9 |
In Bezug auf die - allein - Verfahrensgegenstand bildende Frage der aufschiebenden Wirkung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, und insbesondere macht er keine, auch nicht sinngemässe Äusserungen dazu, inwiefern ihm durch den betreffenden Entzug während des Rechtsmittelverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll.
| 10 |
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten.
| 11 |
4. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenerhebung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 12 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 14. Juli 2017
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |