BGer 6B_705/2017 | |||
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BGer 6B_705/2017 vom 14.07.2017 | |
6B_705/2017
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Urteil vom 14. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtleistung der Prozesskostensicherheit (Nichtanhandnahmeverfügung), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. Mai 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer erhob gegen die X.________ AG Strafanzeige wegen mehrfach versuchten Betrugs, Erpressung, Veruntreuung und Nötigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 24. März 2017 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 31. Mai 2017 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskostensicherheit in der Höhe von Fr. 800.-- nicht bezahlt hatte.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. | |
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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3. | |
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seinen finanziellen Status als IV-Rentner. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2017 vom 4. Mai 2017 abschliessend beurteilt und verneint. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass.
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Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 31. Mai 2017 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit er die Kostenregelung des Obergerichts beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern dieses die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO, worauf es die Kostenauflage stützt, verletzt haben könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Auf seine Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zu einem früheren Urteil ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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