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Informationen zum Dokument  BGer 2C_979/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_979/2016 vom 17.07.2017
 
2C_979/2016
 
 
Urteil vom 17. Juli 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. August 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (Kosovare, 1991) wurde in der Schweiz geboren und lebt seither in der Schweiz. Er hat eine Niederlassungsbewilligung, wohnt bei seiner Mutter, ist ledig und hat keine Kinder. Er ist mehrfach straffällig geworden: Bestrafung zu 14 Tagen bedingter Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung und mehrfacher Übertretung des BetmG (2009), zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse wegen Hinderung einer Amtshandlung und Ruhestörung (2012), zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung einer Fahrzeugs zu Gebrauch, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des BetmG (2012), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- wegen versuchter Drohung (2014) sowie zu einem Freiheitsentzug von 32 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung unter Anerkennung einer Notwehrsituation (2015).
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B. Am 8. November 2012 wurde A.________ nach dem dritten Urteil verwarnt. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewilligung widerrufen werden könnte, sollte er erneut strafrechtlich verurteilt werden. Am 11. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs war vor der Sicherheitsdirektion erfolglos. Die Beschwerde dagegen wies das Verwaltungsgericht am 24. August 2016 ab.
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C. Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 aufzuheben, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Richtigerweise soll indes überprüft werden, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt. Gegen den Widerruf einer solchen Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist, Legitimation: Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. Unbehelflich ist die Rüge, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. Inwiefern dies der Fall sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Sicherheitsdirektion auseinandergesetzt. Eine Begründung dafür, inwiefern die Vorinstanz sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen hat, bleibt der Beschwerdeführer ebenfalls schuldig.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur widerrufen werden, wenn der Ausländer gegen die Vorgaben von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat oder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (länger als ein Jahr bzw. 360 Tagen: BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f.) verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Nicht strittig ist hier, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Insofern liegt ein Widerrufsgrund vor.
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3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. 
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3.3. Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft. Dieses hat gegenüber der ersten Instanz das Strafmass trotz Berücksichtigung von Notwehr und des positiven Nachtatverhaltens um acht Monate erhöht. Insofern indiziert dieses Strafmass - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Dies bestätigt insbesondere auch der Tathergang wie sich aus dem 
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3.4. Als privates Interesse ist zunächst der Umstand anzuführen, dass der Beschwerdeführer hier geboren wurde; insofern kann man von einer gewissen Verwurzelung ausgehen. Weiter pflegt er soziale Beziehungen zu seinen Geschwistern, lebt bei seiner Mutter und hat keine eigene Familie. Drei Lehren hat er abgebrochen; ab April 2016 hat der Beschwerdeführer eine Lehrstelle angetreten. Daneben weist er Betreibungen von Fr. 15'000.--, Verlustscheine in unbekannter Höhe und Schulden von über Fr. 55'000.-- bei der zürcherischen Justiz auf. Zu seinem Heimatland hat er offensichtlich eine weniger tiefe Beziehung als zur Schweiz: er verbrachte dort seine Ferien und hat Verwandte. Er hat sich kürzlich dort auch mit einer Landsfrau verlobt. Die Umgangssprache spricht er, das Hochalbanische beherrscht er gemäss seinen Aussagen hingegen nicht. Insgesamt sind die privaten Interessen nicht sehr gewichtig.
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3.5. Wie der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dürfte ihm die Integration in Kosovo sicher nicht leicht fallen. Dies heisst allerdings nicht, dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Denn massgebend ist die Abwägung der gewichteten Interessen. Dabei sind die öffentlichen Interessen - wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat - derart gewichtig, dass die weniger gewichtigen privaten Interessen jene nicht zu überwiegen vermögen. Dass die privaten Interessen trotz Geburt und ständigen Aufenthalts in der Schweiz gering sind, ist auch darauf zurück zu führen, dass der Beschwerdeführer sich trotz ausländerrechtlichen Verwarnung auch nicht darum bemüht hat, sich korrekt in die Schweiz zu integrieren. Für alles weitere kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
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3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft, ist der Eingriff in diesen Anspruch gerechtfertigt und verhältnismässig.
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4. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juli 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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