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Informationen zum Dokument  BGer 6B_681/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_681/2017 vom 17.07.2017
 
6B_681/2017
 
 
Urteil vom 17. Juli 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Verkehrsregelverletzung, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. April 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2017 eine Frist angesetzt bis zum 22. Juni 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung konnte zugestellt werden.
 
Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 11. Juli 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit bzw. mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit gewöhnlicher Post versandt.
 
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juli 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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