BGer 6G_1/2017 | |||
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BGer 6G_1/2017 vom 17.07.2017 | |
6G_1/2017
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Urteil vom 17. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht hiess am 29. Juni 2017 eine von X.________ erhobene Beschwerde aus formellen Gründen teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_314/2017).
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X.________ wendet sich mit Eingabe vom 10. Juli 2017 gegen das Urteil vom 29. Juni 2017 und rügt im Hauptpunkt, dessen Dispositiv habe als unvollständig im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG zu gelten, da die Frage nach der Parteientschädigung im Dispositiv nicht aufgeführt werde. Zudem sei das Urteil "selbstwidersprüchlich" und die Erwägungen zur Parteientschädigung falsch. Er beantragt sinngemäss, das Dispositiv sei um die (ihm zuzusprechende) Parteientschädigung zu ergänzen.
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Erwägung 2 | |
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3 | |
Der überwiegende Teil der Rechtsschrift betrifft nicht das Urteil 6B_314/2017, sondern bezieht sich auf andere Verfahren. Hierauf ist nicht einzutreten.
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Die auf den angefochtenen Entscheid bezugnehmenden Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, das Bundesgericht habe nicht sämtliche seiner Feststellungsbegehren (materiell) behandelt, verkennt er, dass die Rückweisung an die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 112 BGG aus formalen Gründen ohne Sachprüfung erfolgte.
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Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist das Dispositiv des Urteils vom 29. Juni 2017 auch nicht unvollständig. Die Beschwerde wurde gemäss Ziffer 1 des Dispositvs lediglich " teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist". Die damit (implizit) verbundene teilweise Abweisung umfasst das materiell behandelte Entschädigungsbegehren des Gesuchstellers, zumal der Beschluss der Vorinstanz aus formellen Gründen ohne Sachprüfung aufgehoben und zurückgewiesen wurde. Nicht zu behandeln sind die Vorbringen, das Bundesgericht habe seinen Entschädigungsanspruch zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers eröffnet weder ein Berichtigungs-/Erläuterungsgesuch noch die Revision die Möglichkeit, Entscheide, die er für falsch erachtet, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4 mit Hinweis).
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Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet. Somit kann offenbleiben, ob die Rechtsschrift des Gesuchstellers querulatorisch ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG) und ob er überhaupt ein Rechtsschutzinteresse daran hat, im Dispositiv festzuhalten, ihm würden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Erwägung 4 | |
Das Gesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Gesuchsteller sind aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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