BGer 5D_123/2017 | |||
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BGer 5D_123/2017 vom 18.07.2017 | |
5D_123/2017
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Urteil vom 18. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde U.________,
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vertreten durch den Sozialdienst U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juni 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 24. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Willisau der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Kreis Michelsamt gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'400.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. April 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- binnen Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht ein.
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Mit Eingabe vom 15. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Der Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss gegen den vom Kantonsgericht verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.--, da sich aus Erfahrung ohnehin nur eine Abweisung ergebe. Auch das Bezirksgericht sei nur an den Gebühren interessiert und bestimmte Personen wirkten zusammen, damit das Betreibungsamt zu Abzockergebühren komme. Mit diesen Einwänden legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, zumal die Vorbringen teilweise über den Verfahrensgegenstand hinausgehen.
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Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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