VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_232/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_232/2017 vom 19.07.2017
 
1B_232/2017
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Alain Joset,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
 
Hauptabteilung BM/OK,
 
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel Landschaft,
 
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren;
 
Genehmigung von Überwachungsmassnahmen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Mai 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte sie ihm mit, dass insgesamt 39 geheime Überwachungsmassnahmen verfügt worden seien (darunter eine von der Staatsanwaltschaft angeordnete Observation), und legte die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft bei. Diese datieren aus dem Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016.
1
A.________ erhob Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte, die den Überwachungsmassnahmen zu Grunde liegenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft seien für bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Sämtliche aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse seien für unverwertbar zu erklären und aus den Strafakten zu entfernen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen.
2
Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Eine Nachfrist nach Abs. 2 dieser Bestimmung sei nicht zu gewähren, zumal A.________ anwaltlich vertreten sei und ihm die Verfahrensakten schon geraume Zeit vor der Mitteilung vom 6. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt worden seien.
3
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 12. Juni 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er dem Bundesgericht, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten materiellrechtlichen Anträge gutzuheissen.
4
Das Zwangsmassnahmengericht und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5
 
Erwägungen:
 
1. Das Kantonsgericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist dementsprechend einzig, ob es dies zu Recht tat. Trifft dies zu, so hat es dabei sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
6
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt. Insbesondere ist gemäss der Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist mit dem genannten Vorbehalt einzutreten.
7
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, seine Beschwerde an die Vorinstanz erfülle die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zum andern ist er der Auffassung, das Kantonsgericht habe Abs. 2 dieser Bestimmung verletzt, indem es ihm keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewährt habe.
8
2.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
9
 
Erwägung 2.3
 
2.3.1. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer erhebe lediglich pauschale Rügen, beziehe sich in keiner Weise auf die angefochtenen Entscheide bzw. deren Erwägungen und zeige nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollten.
10
2.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe immerhin dargelegt, dass das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die spärlichen Beilagen in den verschiedenen Genehmigungsanträgen keinesfalls derart einschneidende geheime Überwachungsmassnahmen hätte genehmigen dürfen, da sich der geltend gemachte Tatverdacht höchstens fragmentarisch belegen lasse. Auch habe er darauf hingewiesen, dass der Tatverdacht möglicherweise nicht korrekt etabliert worden sei. Schliesslich werde dargelegt, dass die Überwachungsmassnahmen unverhältnismässig gewesen seien, wobei explizit das Beispiel des intensiven Einsatzes eines sogenannten IMSI-Catchers, einer akustischen Überwachung sowie einer GPS-Überwachung über einen längeren Zeitraum angeführt worden sei.
11
2.3.3. In seiner Rechtsmittelschrift an die Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, nach Studium der ihm am 8. November 2016 auf einer DVD übersandten Verfahrensakten erschliesse sich ihm nicht abschliessend, welche Aktenstücke jeweils Grundlage für die verschiedenen Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien. Es sei ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung bzw. zum Rückzug der Beschwerde anzusetzen. Die Begründung der Beschwerde müsse vorläufig angesichts der kurzen Beschwerdefrist summarisch ausfallen. Zur Wahrung sämtlicher Rechte könne in allgemeiner Hinsicht festgehalten werden, dass die seitens der Ermittlungsbehörden angeordneten geheimen Zwangsmassnahmen bei korrekter Würdigung der tatsächlichen Umstände und der entsprechenden rechtlichen Vorgaben weder recht- noch verhältnismässig seien. Es sei fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung von derart intensiven geheimen Überwachungen inkl. des Einsatzes eines IMSI-Catchers, einer akustischen Überwachung sowie einer GPS-Überwachung über einen derart langen Zeitraum gegeben waren. So fehle es möglicherweise an einem korrekt etablierten dringenden Anfangstatverdacht im Zeitpunkt der ersten geheimen Überwachungsmassnahmen. Aus seiner Sicht bestehe jedenfalls der begründete Verdacht, dass die zahlreichen geheimen Überwachungsmassnahmen seinen Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die angefochtenen Anordnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts erwiesen sich womöglich als gesetzes- und verfassungswidrig und seien aufzuheben.
12
2.3.4. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer lediglich in abstrakter und äusserst vager Weise auf die Frage der Rechtmässigkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen ein. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts fehlt völlig. Zudem geht aus den vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen hervor, dass selbst er sich über die Rechtmässigkeit der einzelnen Massnahmen noch kein abschliessendes Urteil gebildet hat. Seine Beschwerdebegründung erfüllt somit die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde hätte ansetzen müssen.
13
 
Erwägung 2.4
 
2.4.1. Das Kantonsgericht führte mit Blick auf Art. 385 Abs. 2 StPO aus, die Einsicht in die Akten der jeweiligen Genehmigungsverfahren des Zwangsmassnahmengerichts sei nicht notwendig gewesen, um die Beschwerde hinreichend zu begründen. Dem Verteidiger des Beschwerdeführers seien die Akten des Strafverfahrens (ca. 8'500 Seiten) bereits am 8. November 2016 von der Staatsanwaltschaft auf einer DVD zugestellt worden. Er habe im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts am 7. Dezember 2016 hinreichende Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Aufgrund der ihm vorliegenden Akten habe er ohne Weiteres darlegen können, weshalb die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts unzutreffend seien. Den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und den Gesuchen der Staatsanwaltschaft habe er entnehmen können, welches die jeweiligen Entscheidgrundlagen gewesen seien. Somit sei davon auszugehen, dass den Verteidiger des Beschwerdeführers kein Versehen oder unverschuldetes Hindernis von der Einreichung einer genügend begründeten Beschwerdeschrift abgehalten habe. Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung sei deshalb ausgeschlossen.
14
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 385 Abs. 2 StPO sei es nicht massgeblich, ob er durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Entscheidend sei, dass von einem bewussten Einreichen einer allenfalls mangelhaften Beschwerde keine Rede sein könne. Als er am 7. Dezember 2016 die Genehmigungsentscheide erhalten habe, habe er weder die Genehmigungsanträge der Staatsanwaltschaft gekannt noch gewusst, welche Aktenstücke dem Zwangsmassnahmengericht jeweils als Grundlage gedient hätten. Mithin habe er keine vollständige Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gehabt. Diese seien ihm erst später vom Kantonsgericht zugesandt worden. Zutreffend sei zwar, dass ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. November 2016 die Verfahrensakten auf einer DVD zugestellt habe. Für die Beurteilung der im Beschwerdeverfahren zur Diskussion gestellten Entscheidgrundlagen seien jedoch nicht die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft, sondern die jeweiligen vom Zwangsmassnahmengericht geführten, separaten Akten in den separat geführten Verfahren relevant. Ohnehin habe er die umfangreichen Akten von ca. 8'500 Seiten Umfang nicht "auf Vorrat" durchgekämmt. Ein Aktenverzeichnis habe gefehlt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass allein die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts insgesamt über 100 Seiten lang gewesen seien. Gestützt auf Art. 29 BV und BGE 134 IV 156 müsse es zulässig sein, die summarisch begründete Beschwerde zu ergänzen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, ihm ohne jede Vorankündigung sämtliche anfechtbaren Entscheide am selben Tag zu eröffnen, sei Ausdruck einer "Überrumpelungstaktik" und verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c StPO. Auch sei widersprüchlich und vertrauenswidrig, wenn das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführe und ihm später vorhalte, seine Beschwerde sei unzureichend begründet gewesen. Indem die Vorinstanz von ihm verlangt habe, innert 10 Tagen eine begründete Beschwerde einzureichen, habe sie unter den gegebenen Umständen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt.
15
2.4.3. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).
16
2.4.4. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige Beschwerdeschrift eingereicht. Eine Nachfrist gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO kam somit nicht in Betracht. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 134 IV 156 geht fehl. Dieses Urteil betrifft den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wo unter den Voraussetzungen von Art. 43 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren eine ergänzende Beschwerdeschrift möglich ist (a.a.O., E. 1.6 S. 161 f. mit Hinweis). Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar. Ebenso geht der Vorwurf fehl, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer überrumpelt und damit gegen Art. 3 StPO verstossen. Es bestand keine Pflicht, die Zustellung der anfechtbaren Entscheide vorgängig anzukünden. Eine gesammelte Zustellung war zudem im Hinblick auf eine einheitliche Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz sinnvoll. Schliesslich mag es zwar merkwürdig erscheinen, dass das Kantonsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführte und anschliessend die Beschwerde als unzureichend begründet bezeichnete. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, da der Beschwerdeführer seine ungenügend begründete Rechtsschrift vor der Durchführung des doppelten Schriftenwechsels einreichte und daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
17
2.4.5. Eine Nachfrist war auch gestützt auf Art. 6 EMRK nicht geboten. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung hat jede angeklagte Person das Recht, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall vertraut war und ihm die Akten bereits einen Monat zuvor zugestellt worden waren. Die Staatsanwaltschaft hielt zudem in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2017 im vorinstanzlichen Verfahren fest, die Überwachungsmassnahmen seien seit der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2016 regelmässig Gegenstand der Einvernahmen gewesen. Auch wenn der Beschwerdeführer gewisse relevante Aktenstücke bei Beginn des Fristenlaufs noch nicht erhalten hatte, war es ihm zumutbar und möglich, diese während der Beschwerdefrist zu sichten. Von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriert (Urteil des EGMR Mattick gegen Deutschland vom 31. März 2005, Nr. 62116/00). Zu berücksichtigen ist auch, dass es nicht etwa darum ging, die Hauptverhandlung vorzubereiten. Vielmehr standen einzig geheime Überwachungsmassnahmen zur Diskussion und war das Beschwerdethema insofern begrenzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des EGMR Gregacevic gegen Kroatien vom 10. Juli 2012, Nr. 58331/09, Ziff. 51; OAO Neftyanaya Kompaniya Yukos gegen Russland vom 20. September 2011, Nr. 14902/04, Ziff. 527 ff.; Albert u. Le Compte gegen Belgien vom 10. Februar 1983, Nr. 7299/75 u.a., Ziff. 41). Die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts weisen schliesslich zwar einen erheblichen Umfang auf, doch sind sie in vielen Punkten repetitiv, was daher rührt, dass sie sich alle auf den gleichen Sachverhaltskomplex beziehen.
18
Insgesamt hatte der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund trotz der kurz bemessenen Frist von 10 Tagen ausreichend Zeit zur Erhebung einer hinreichend begründeten Beschwerde. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ist unbegründet.
19
3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
20
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er hat seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht hinreichend offengelegt, so dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Hinweis, dass er seit seiner Inhaftierung über kein substanzielles Erwerbseinkommen verfüge, reicht dafür nicht, insbesondere, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren über eine Wahlverteidigung verfügte. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.
21
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).