BGer 2C_649/2017 | |||
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BGer 2C_649/2017 vom 19.07.2017 | |
2C_649/2017
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Urteil vom 19. Juli 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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c/o Fleming AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Privatrecht Eidg. Amt für das Handelsregister.
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Gegenstand
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Gebühren für Firmenrecherche, Beseitigung des Rechtsvorschlags,
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Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, Einzelrichter, vom 7. Juni 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) hatte die C.________ AG am 15. September 2015 beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) eine gebührenpflichtige Firmenrecherche in Auftrag gegeben, worauf das Amt die Recherche ausführte und der C.________ AG das Ergebnis am 17. September 2015 zusammen mit einer Rechnung von Fr. 50.- mitteilte. In der Folge bestritt die C.________ AG die Rechnung und erhob gegen die durch das Betreibungsamt U.________ eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag, worauf das EHRA am 7. Februar 2017 den Rechtsvorschlag beseitigte und die C.________ AG dazu verpflichtete, den Rechnungsbetrag von Fr. 50.- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 9. Dezember 2015 zu bezahlen. Hiergegen erhob die "A.________ AG c/o B.________ AG (....), Zessionarin der C.________ AG" am 12. März 2017 unter Beilage eines mit "Zession" betitelten Dokuments Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangte die Aufhebung der Rechnung vom 17. September 2015 und u.a. einen Betrag von Fr. 30'000.- "wegen Fehlurteil". Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Unterschriften auf dem Abtretungsvertrag und der Beschwerde seien unleserlich und ordnete u.a. an, die A.________ AG in Liquidation habe bekannt zu geben, von wem die Unterschriften stammten, die Beschwerde allenfalls gültig unterzeichnen zu lassen oder eine anderweitig gültige Prozessvollmacht einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestritt die A.________ AG in Liquidation, dass eine Vollmacht verlangt werden könne, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 12. März 2017 androhungsgemäss nicht eintrat.
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Erwägung 2 | |
Mit unleserlich handschriftlich unterzeichneter, als "VerfassungsBeschwerde/Staatsrechtliche Beschwerde" betitelter Eingabe vom 14. Juli 2017 stellt die A.________ AG in Liquidation dem Bundesgericht eine Vielzahl von Anträgen und verlangt in der Hauptsache, es sei "der qurulatorische (recte: querulatorische) Nichteintretensentscheid vom 7.6.2017 (....) innert 10 Tagen zwingend vollumfänglich aufzuheben". Auch verlangt sie zu ihren Gunsten "eine Umtriebs-Strafuntersuchungs- und Prozesskostenentschädigung im Betrage von Fr. 60'000. -".
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Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht erlassen und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen (vgl. Art. 113 BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. BGG); die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin nicht.
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3.2. Hingegen müssen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten und ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich in ihrer Beschwerdeschrift daher mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzen. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt zudem eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufgezeigt, dass es eine rechtsgenüglich unterzeichnete Beschwerde oder eine anderweitig gültige Prozessvollmacht einverlangen durfte, dass die Verfügungsadressatin, die C.________ AG, eben gerade keine Prozessvollmacht eingereicht hat, und dass der mit "Zession" bezeichnete Abtretungsvertrag auch deshalb nicht als Prozessvollmacht verstanden werden kann, weil die A.________ AG in Liquidation ist. Die Beschwerdeführerin beklagt sich zwar über eine angebliche Verletzung einer Vielzahl von Rechtsnormen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten, setzt sich jedoch mit den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend konkret auseinander und stellt lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, welches die Einwände bereits verworfen hat. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), und es ist auf sie durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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