BGer 1C_368/2017 | |||
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BGer 1C_368/2017 vom 20.07.2017 | |
1C_368/2017
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Urteil vom 20. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Markus Imholz,
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c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2017
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des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erstattete am 20. März 2017 Strafanzeige gegen den Staatsanwalt Markus Imholz wegen "falscher Untersuchung, nicht Anzeigen einer Straftat, Vertuschung und manipulatives Verhalten das zu einer Verurteilung gekommen ist ohne Rechtsgrundlage". Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 18. April 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass in keiner Hinsicht ein hinreichender Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ersichtlich sei.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Erstreckung der Beschwerdefrist, damit er eine Beschwerdeergänzung nachreichen könne. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann. Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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