BGer 5A_525/2017 | |||
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BGer 5A_525/2017 vom 20.07.2017 | |
5A_525/2017
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Urteil vom 20. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegner,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________,
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C.________,
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D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutzmassnahme, Anordnung einer Therapie),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2017.
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2007) und D.________ (geb. 2010).
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Mit Entscheid vom 27. April 2016 platzierte die KESB U.________ die beiden Kinder im Kinderheim E.________, unter Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, und mit Verfügung vom 23. Juni 2016 beauftragte sie den KJPD V.________ mit einem Gutachten zur Erziehungsfähigkeit, welches von Dr. med. F.________ erstellt wurde.
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Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 bestätigte die KESB U.________ die zwischenzeitlich erfolgte Unterbringung der Kinder mit den Eltern in der Reha-Wohnung der Stiftung G.________ und wies die Eltern an, die Tochter C.________ beim KJPD V.________ für eine kindespsychotherapeutische Behandlung anzumelden und diese regelmässig wahrzunehmen.
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Gegen diesen letzten Punkt erhoben die Eltern am 12. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde; es sei ihrer freien Entscheidung zu überlassen, wo sie die kindertherapeutische Behandlung der Tochter durchführen lassen würden.
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Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Gegen diese Verfügung haben die Eltern am 10. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangen sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen, aber die Akten eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit welchem das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen und gleichzeitig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hat. Damit droht rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1). In der Hauptsache geht es um eine Kindesschutzmassnahme, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) und für die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteile 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3; 5A_463/2016 vom 12. August 2016 E. 1.2). Auf die eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
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2. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung festgehalten, dass nicht der KJPD V.________ als Institution aufgrund von Vorbehalten gegen Dr. med. F.________ abgelehnt werden könne. Beim KJPD seien ganz andere Personen beschäftigt als im Fachbereich..., welcher von Dr. F.________ geleitet werde; im Übrigen werde Dr. F.________ den KJPD ohnehin per Ende Jahr verlassen. Was die Sache selbst betreffe, sei der KJPD die kantonale Fachstelle, welche zur Durchführung der kinderpsychotherapeutischen Behandlung bestens geeignet sei. Ein Therapeut, welcher nach den Interessen der Eltern statt nach denjenigen der Tochter handle, wäre hingegen für die Therapie nicht zielführend.
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3. Dass Ablehnungsbegehren individuell in Bezug auf einzelne Personen zu stellen sind und nicht generell gegen Institutionen eingereicht werden können (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7), scheinen die Beschwerdeführer zwischenzeitlich eingesehen zu haben, machen sie doch geltend, nebst ihrem Vorbringen, die Anordnung einer Therapie bei einer Institution, die sie ablehnten, sei nicht erfolgversprechend, hätten sie in erster Linie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt mit dem Argument, dass es einen unzulässigen Eingriff in das elterliche Sorgerecht bedeute, die Therapie des Kindes beim KJPD V.________ durchzuführen, wenn sie in der Person von Dr. H.________ einen geeigneten Therapeuten gefunden hätten und eine Mitarbeiterin von ihm zur Durchführung der Therapie bereit wäre. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer damit sinngemäss unterstellen, ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Verfügung aber durchaus auch auf dieses Argument kurz eingegangen, indem es festgehalten hat, dass ein Therapeut, welcher nach den Interessen der Eltern statt nach denjenigen der Tochter handle, nicht zielführend sei; das rechtliche Gehör wurde mithin nicht verletzt, reicht es doch aus, sich zur Begründung auf die wesentlichen Punkte zu beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). In der Sache selbst springt ins Auge, dass der Erfolg der als Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordneten Therapie auf dem Spiel steht, wenn die Eltern das Behandlungsziel durch Bezeichnung eines ihnen genehmen Therapeuten unterlaufen könnten. Im Übrigen wird nicht die fehlende Eignung des KJPD V.________ in abstracto behauptet und es werden auch keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche die dortige Durchführung der Therapie in concreto als ungeeignet erscheinen lassen würden. Damit fehlt es der kantonalen Beschwerde an reellen Erfolgschancen, wie sie als materielle Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege erforderlich wären (als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO bzw. von Art. 29 Abs. 3 BV sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht hingegen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.).
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es auch für das bundesgerichtliche Verfahren an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Indes rechtfertigen es die konkreten Umstände (von der Sozialhilfe lebende Beschwerdeführer), dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB U.________ sowie dem Kindesvertreter schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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