BGer 5A_442/2017 | |||
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BGer 5A_442/2017 vom 21.07.2017 | |
5A_442/2017
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Urteil vom 21. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Kreuzlingen, Einzelrichterin, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen. Beschwerdegegner,
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Gegenstand
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Unentgeltliche Prozessführung (Änderung eines Scheidungsurteils),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. April 2017.
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. April 2015 wurde die Ehe von A.A.________ (Vater) und B.A.________ (Mutter) geschieden. Die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C.A.________ (2008), verblieb vereinbarungsgemäss bei beiden Eltern, wobei als Wohnsitz des Kindes jener der Mutter bestimmt wurde. Im Weiteren ordnete das Gericht eine kombinierte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Es genehmigte überdies die Konvention der Parteien vom 19. März 2015 über die Nebenfolgen der Scheidung, erklärte sie zum Urteilsbestandteil und fügte sie dem Dispositiv des Scheidungsurteils an. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes Fr. 850.-- pro Monat zuzüglich allfälliger Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 4.a Abs. 1 der Konvention). Ferner wurde A.A.________ dazu verhalten, an den persönlichen Unterhalt von B.A.________ monatlich und im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2018 mit Fr. 1'550.--, ab Oktober 2018 bis und mit September 2024 mit Fr. 850.-- beizutragen (Ziff. 6. Abs. 1 lit. a und b der Konvention). In der Vereinbarung wird das Erwerbseinkommen von A.A.________ mit Fr. 4'850.-- netto, jenes von B.A.________ mit Fr. 0.-- angegeben.
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A.b. Am 15. Februar 2016 klagte A.A.________ (Kläger) gegen B.A.________ (Beklagte) beim Bezirksgericht Kreuzlingen auf Abänderung des Scheidungsurteils. Mit Urteil vom 6. Juni 2016 änderte das Bezirksgericht Ziff. 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 1. April 2015 bzw. die Ziffern 2.b, 6.a und 7.a. der damit genehmigten Konvention vom 19. März 2015 mit Bezug auf das Ferienrecht des Klägers. In Abänderung von Ziff. 6. der Konvention wurde er überdies verpflichtet, ab 1. April 2016 bis und mit 30. September 2018 der Beklagten monatlich und im Voraus einen persönlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 990.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 27. Oktober 2016 eine dagegen erhobene Berufung des Klägers ab. Die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat (5A_922/2016).
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B. | |
B.a. Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 begehrte der Kläger beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die Beklagte erneut eine Abänderung des Scheidungsurteils. Dabei machte er geltend, er habe nach Erhalt des Januarlohns festgestellt, dass die "BVG-Prämie" altersbedingt angepasst worden sei, sodass er nur einen Lohn von Fr. 4'699.-- netto beziehe. Gestiegen seien auch die Krankenkassenkosten, die sich nunmehr auf Fr. 318.85 pro Monat beliefen. Ferner habe er Arztkosten und Bankspesen von monatlich Fr. 10.-- zu tragen. Dies bereite ihm Sorgen, weil das Gericht den erhöhten Prämien für die Krankenkasse, den Arztspesen und Mietnebenkosten schon im Jahr 2016 nicht Rechnung getragen habe.
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B.b. In diesem Verfahren ersuchte der Kläger am 2. März 2017 um unentgeltliche Rechtspflege, die ihm die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Entscheid vom 20. März 2017 wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage verweigerte. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 26. April 2017 die Beschwerde des Klägers gegen den Entscheid der Einzelrichterin ab.
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C. | |
Der Kläger hat am 14. Juni 2017 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, ihm für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen (Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG), mit dem einer Prozesspartei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Dort geht es um die Abänderung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für die Beklagte, wobei der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegeben ist. Damit kann die Beschwerde in Zivilsachen sowohl gegen den Entscheid in der Sache als auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2.
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1.2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
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1.2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vermag den aufgezeigten Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu entsprechen. Dies gilt namentlich für die Seite 1 bis 4 seiner Beschwerde, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Nicht einzugehen ist ferner auf andere Punkte wie z.B. die Miete, die im hängigen Abänderungsverfahren nicht als Grund für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages vorgetragen worden ist. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten.
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1.2.3. Gegenstand der Prüfung ist demnach die Frage, ob die Abänderungsklage vom 18. Februar 2017 aufgrund der geltend gemachten Senkung des Lohnes, der Erhöhung der Krankenkassenprämie sowie wegen bestimmter Kosten für das Bankkonto bzw. der Arztkosten des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos bezeichnet werden kann.
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2.
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2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen), vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218.
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2.2. Rechtsfrage ist in diesem Zusammenhang, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).
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3.
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3.1. Das Obergericht geht in seinen Erwägungen von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'850.-- aus und hat im Weiteren zum konkreten Gesuch erwogen, der Beschwerdeführer behaupte in seiner Klage vom 18. Februar 2017, sein Einkommen habe sich nunmehr auf Fr. 4'700.-- netto pro Monat reduziert, weil sich die vom Bruttolohn abzuziehenden Pensionskassenbeiträge altersentsprechend erhöht hätten. Soweit er diese Tatsache als Abänderungsgrund für den Unterhaltsbeitrag betrachte, sei ihm mit Blick auf die Minderung von 3 % (Fr. 150.--) nach wie vor die Unerheblichkeit der Änderung entgegenzuhalten. Hinzu komme, dass diese vom Alter des Beschwerdeführers abhängige Reduktion ohne Weiteres voraussehbar gewesen sei, weshalb sich die Klage in diesem Punkt von vornherein als aussichtslos erweise.
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3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, weil die Anpassung voraussehbar gewesen sei, hätte sie von den Richtern berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung steht eine voraussehbare Änderung der Umstände einer Abänderung entgegen, wenn das Gericht die voraussehbare Änderung auch tatsächlich berücksichtigt hat (BGE 141 III 376 E. 3.3.1; 138 III 289). Zwar trifft zu, dass die fragliche voraussehbare Tatsache im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt worden ist. Der Beschwerdeführer legt indes nicht substanziiert dar, inwiefern die tatsächliche Senkung von Fr. 150.-- pro Monat eine Änderung der Unterhaltsbeiträge zu rechtfertigen vermöchte. Die durch die Anpassung bewirkte Senkung des Einkommens ist denn auch nicht derart bedeutend, dass sie eine Änderung der Unterhaltsbeiträge tatsächlich erheischen würde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Klage die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge von Fr. 200.85 auf Fr. 318.85 pro Monat als Änderungsgrund geltend. Das Obergericht hat dazu erwogen, im Existenzminimum würden nur Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung, nicht aber jene für die Zusatzversicherungen berücksichtigt. Zu Recht gehe daher die Vorinstanz von einer massgeblichen Prämienbelastung von Fr. 261.15 pro Monat aus. Zwar resultiere im Vergleich zu den Verhältnissen im Scheidungsverfahren eine Differenz von rund Fr. 60.-- zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Er profitiere indes nach wie vor von individuellen Prämienverbilligungen, die den Differenzbetrag mehr als ausglichen. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 27. Oktober 2016 festgehalten, der Beschwerdeführer könne trotz der monatlich auf Fr. 230.75 gestiegenen Prämien immer noch von unberücksichtigt gebliebenen Prämienverbilligungen von monatlich Fr. 90.-- profitieren. Zu Recht halte die erste Instanz fest, dass die Anpassung des Frauenunterhalts nicht mit den monatlich auf Fr. 261.15 gestiegenen Kosten für die Krankenkasse begründet werden könne.
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4.2. Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen nur geltend, er habe die Zusatzversicherungen stornieren wollen, was aber nicht möglich sei. Überdies sollten nur die Prämienverbilligungen berücksichtigt werden, die er tatsächlich bekommen habe. Mit diesen Ausführungen belegt der Beschwerdeführer zum einen nicht, dass ihm nunmehr keine Prämienverbilligungen gewährt werden. Zum andern bringt er nichts vor, was die Begründung des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Abgesehen davon ist auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auszumachen.
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5.
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5.1. Mit Bezug auf die übrigen Auslagen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts rechtfertigen, hat das Obergericht erwogen, soweit der Beschwerdeführer zusätzlich Bankspesen von Fr. 10.-- pro Monat sowie Arztkosten in unbestimmter Höhe geltend mache, seien die entsprechenden Auslagen aus dem Grundbetrag zu begleichen. Anders gelagert wäre der Fall, wenn hohe und wiederkehrende Arztkosten anfielen, was der Beschwerdeführer allerdings nicht behauptet habe.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Benutzung des Kontos sei mit Spesen verbunden, zudem würden sich die Arztkosten bereits auf Fr. 1'250.-- belaufen. Damit setzt er sich nicht rechtsgenügend mit den obergerichtlichen Ausführungen auseinander, zumal er nicht darlegt, inwiefern die Annahme des Obergerichts, die Bankspesen seien im Grundbetrag enthalten, Bundesrecht verletzt. Abgesehen davon legt er auch nicht substanziiert dar, dass er in der Klage die hohen Arztkosten beziffert und entsprechende Belege vorgelegt hat. Nicht dargetan ist auch, dass es sich um wiederkehrende Kosten handelt. Insgesamt betrachtet bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die obergerichtliche Erwägung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
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Erwägung 6 | |
Das Obergericht hat demnach die Klage zu Recht als aussichtslos bezeichnet. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 7 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.3 S. 166).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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