BGer 6B_15/2017 | |||
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BGer 6B_15/2017 vom 21.07.2017 | |
6B_15/2017
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Urteil vom 21. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 8. August 2015 führte die Kantonspolizei Zürich auf der A.________-Strasse in B.________ Richtung C.________ mit einem Lasermessgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde der von X.________ gelenkte Personenwagen im Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h) gemessen. Während der Geschwindigkeitsmessung wurde das Fahrzeug zusätzlich mit einem Videogerät aufgezeichnet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft X.________ vor, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten zu haben.
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B. | |
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach X.________ am 14. Oktober 2016 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. Februar 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) schuldig. Sie belegte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 300.-- beziehungsweise, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2016 zu Gunsten eines Freispruchs aufzuheben oder die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es die medizinischen Akten berücksichtige. Eventualiter sei besagtes Urteil wegen einer fehlerhaften Videoaufnahme für ungültig zu erklären. Subeventualiter sei nur eine leichte Verkehrsregelverletzung anzunehmen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, weil sie die medizinischen Akten zu wenig analysiert und berücksichtigt und deshalb fälschlicherweise eine Notstandsituation verneint habe. Ausserdem habe sie den Sachverhalt insofern falsch festgestellt, als er nie anerkannt habe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten zu haben. Nach Durchsicht des Videomaterials komme er vielmehr zum Schluss, die Messung müsse falsch sein. Es sei denn auch kein Gerät der Welt so präzise, dass es genau messen könne, ob er 29, 30 oder 31 km/h zu schnell gefahren sei. Wenn überhaupt, handle es sich deshalb lediglich um eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln.
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt, wonach er wie in der Anklage umschrieben mit dem fraglichen Personenwagen bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) gefahren sei, stets anerkannt. Zudem legt sie - teils mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - dar, weshalb weder die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands (Art. 17 StGB) noch eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) vorliege.
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1.3. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
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1.4. Die geäusserten Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung sind - soweit sie nicht ohnehin neu und damit unzulässig sind (Art. 99 BGG) - unbehelflich. Der Beschwerdeführer vermag mit der nunmehr vorgebrachten blossen Behauptung, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht um 30 km/h überschritten, keine Willkür im umschriebenen Sinne (vgl. E. 2 hievor) darzulegen. Daran ändern die Einwände betreffend die Genauigkeit polizeilicher Messgeräte im Allgemeinen nichts. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall allfälligen Messungenauigkeiten durch einen Abzug von 4 km/h Rechnung getragen wurde, erweist sich die Kritik als rein appellatorisch. Dass indessen kein gültig geeichtes Messgerät verwendet worden wäre oder die konkret durchgeführte Messung anderweitig nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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Was den Vorwurf anbelangt, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, weil es die medizinische Aktenlage zu wenig analysiert und berücksichtigt habe, lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass seine mit ärztlichen Zeugnissen belegten gesundheitlichen Einschränkungen in den vorangegangen Verfahren und namentlich im angefochtenen Entscheid vom 14. Oktober 2016 explizit anerkannt und die resultierenden starken Schmerzen nie angezweifelt wurden. Die Vorinstanz legt indessen ausführlich dar, weshalb trotz der unbestritten eingetretenen plötzlichen Schmerzattacke weder die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands noch eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hätten. Insbesondere führt das kantonale Gericht aus, für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands fehle es bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität, hätte der Beschwerdeführer doch am Strassenrand anhalten und dort urinieren können. Daran ändere nichts, dass dies für ihn aus Gründen der guten Erziehung nicht in Frage gekommen sei. Es lägen auch keine ernsthaften Gründe vor, welche an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Dieser habe sich gezielt und bewusst gegen das Urinieren am Strassenrand und für das Aufsuchen der entfernten Toilette mit übersetzter Geschwindigkeit entschieden. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser - im Übrigen zutreffenden - Einordnung findet sich in der Beschwerde nicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 245). Es kann im vorliegenden Fall weder von Willkür noch von einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung gesprochen werden.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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