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Informationen zum Dokument  BGer 6B_320/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_320/2017 vom 21.07.2017
 
6B_320/2017
 
 
Urteil vom 21. Juli 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Drohung, Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. Januar 2017.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2017 wegen mehrfacher Drohung. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- und mit Fr. 300.-- Busse.
 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen.
 
 
2.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie jemanden bedroht, schon gar nicht mit Gewalt oder Waffen. Aus dem Urteil ergebe sich, dass "Aussage gegen Aussage" stehe. Es hätte daher ein Freispruch zu seinen Gunsten erfolgen müssen. Die erhobenen Vorwürfe gegen ihn seien im Übrigen konstruiert. Das zeige sich namentlich daran, dass die Telefonanrufe erst nach der Anzeigeerhebung stattgefunden haben sollen. Abgesehen davon sei gerichtlich belegt, dass der Privatkläger bereits eine (andere) Strafanzeige gegen ihn zu Unrecht erhoben habe (Beschwerde, S. 2 und 3).
 
Mit diesen Erwägungen legt der Beschwerdeführer indessen nicht hinlänglich dar, dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Mit dem Hinweis darauf, es stehe "Aussage gegen Aussage", lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen der Vorinstanz auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die Vorwürfe gegen ihn konstruiert sein könnten. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass das Datum der Telefonanrufe in einem Teil der Akten fälschlicherweise mit dem 13. und 23. Juli 2014 angegeben wurde, ohne Willkür als offensichtliches Versehen eingestuft. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Schliesslich verkennt er, dass aus dem Verweis auf ein anderes Strafverfahren bzw. dessen Erledigung keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden können. Das Vorbringen ist im Übrigen ohnehin unzulässig, weil es der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorbringt, obwohl er es bereits der Vorinstanz hätte vorlegen können und müssen (BGE 136 III 123 E. 4.4.3).
 
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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