BGer 6B_671/2017 | |||
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BGer 6B_671/2017 vom 21.07.2017 | |
6B_671/2017
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Urteil vom 21. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. April 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 18. November 2016 wegen Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher mutwilliger Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 28. Februar 2017 an das Kreisgericht Rheintal überwiesen.
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Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage, evt. mehrfacher sexueller Nötigung stellte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2017 ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat überbunden und dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen.
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Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer St. Gallen, soweit Eintreten, am 12. April 2017 ab. Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ohne Kosten eingestellt habe. Dem Beschwerdeführer fehle es an einer Beschwer, zumal ihm weder in der Begründung noch im Dispositiv der Einstellungsverfügung ein Schuldvorwurf gemacht werde und die Verfahrenskosten vom Staat getragen würden. Insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand für Versand- und Kopierkosten betreffe, käme - wenn überhaupt - eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Frage. Indessen seien die Eingaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen weder nötig noch sachbezogen oder angemessen gewesen. Besondere Umstände, welche einen hohen Aufwand in der vorliegenden Sache rechtfertigten, lägen nicht vor. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten nicht nachgewiesen. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen an das Bundesgericht.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. | |
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, ob die Vorinstanz die Beschwer des Beschwerdeführers und damit seine Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für Versand- und Kopierkosten zu Recht verneint hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht auseinander. Seine Ausführungen in der Sache sind unzulässig. Ebenso wenig ist er mit seinen Darlegungen zu hören, die sich auf das Verfahren vor dem Kreisgericht Rheintal zu beziehen scheinen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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