BGer 6B_727/2017 | |||
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BGer 6B_727/2017 vom 21.07.2017 | |
6B_727/2017
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Urteil vom 21. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung usw.; Rückzug der Einsprache; Willkür; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 30. März 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Nidwalden trat am 30. März 2017 in der Hauptbegründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zufolge Säumnis nicht ein. In der Eventualbegründung führte es aus, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden.
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Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. | |
Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG, weil er nicht im Stande sei, die Sache selber zu führen. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person für eine Vertretung besorgt zu sein. Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers kann sinngemäss auch als Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG aufgefasst werden, damit der Rechtsanwalt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 BGG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich. Das Gesuch ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3. | |
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
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Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten führte, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Bereits aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der Eventualbegründung befasst sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er behauptet, durch falsche Anschuldigungen in ein Verfahren gezogen und willkürlich verurteilt worden zu sein. Er sei unschuldig. Die Unschuldsvermutung und das Recht auf Klärung und Wahrheit seien verletzt. Aus diesen Ausführungen in seiner Eingabe ergibt sich indessen nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Eventualbegründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerde genügt den Formerfordernissen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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