BGer 5A_550/2017 | |||
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BGer 5A_550/2017 vom 25.07.2017 | |
5A_550/2017
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Urteil vom 25. Juli 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fristwahrung (Eheschutz),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
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vom 23. Mai 2017.
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Sachverhalt: | |
Am 20. Dezember 2016 fand vor dem Zivilgericht Basel-Stadt die Eheschutzverhandlung zwischen A.________ und B.________ statt. Der Entscheid erging am 20. Dezember 2016 und wurde A.________ am 23. Dezember 2016 gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO lediglich im Dispositiv eröffnet mit dem Hinweis, dass er eine schriftliche Begründung verlangen könne. Einen entsprechenden Antrag stellte A.________ am 3. Januar 2017. Mit Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Zivilgericht den Antrag wegen verpasster Frist ab.
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Die hiergegen erhobene Berufung leitete das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 6. Februar 2017 als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung an das Zivilgericht weiter, unter Sistierung des Berufungsverfahrens. Nachdem das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch mit Entscheid vom 14. Februar 2017 abgewiesen hatte, nahm das Appellationsgericht das Berufungsverfahren wieder auf und wies die Berufung mit Entscheid vom 23. Mai 2017 (Zustellung am 21. Juni 2017) ab.
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Dagegen hat A.________ am 21. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer Eheschutzssache. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Bei Eheschutzsachen handelt es sich allerdings um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; Urteile 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.2; 5A_746/2014 vom 30. April 2015 E. 1.1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig der Berufungsentscheid, mit welchem geschützt wurde, dass das Zivilgericht auf das Begehren um schriftliche Begründung des Eheschutzentscheides nicht eingetreten ist.
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2. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob es bürgerfreundlich ist und gesundem Menschenverstand entspricht, bei Eröffnung des Dispositives unmittelbar vor den Festtagen, so dass in der ausgelösten Frist, für welche die Gerichtsferien nicht galten, nur ganz wenige Arbeitstage für Rechtsvorkehrungen enthalten waren, auf ein am Berchtoldstag, welcher in fast allen Schweizer Kantonen ein gesetzlicher Feiertag ist (oder jedenfalls wie ein solcher behandelt wird, vgl. dazu BGE 124 II 527), eingereichtes Begehren einer anwaltlich nicht vertretenen Person um schriftliche Entscheidbegründung nicht einzutreten. Vielmehr kann einzig überprüft werden, ob und inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, was mit substanziierten Rügen darzutun ist (vgl. E. 1).
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3. Wie bereits vor Appellationsgericht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb, SR 0.221.122.3) geltend und bringt vor, als Sender habe er eine Willenserklärung abgegeben und folglich gebe es einen Erklärungsort, nämlich seinen Wohnort U.________, wo der Berchtoldstag ein Feiertag sei, weshalb seine am nächstfolgenden Werktag, dem 3. Januar 2017, abgegebene Erklärung als rechtzeitig zu betrachten sei.
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Diese Vorbringen erfolgen in appellatorischer Weise, weshalb die Beschwerde bereits daran scheitert (vgl. E. 1) und darauf nicht eingetreten werden kann. Zwar behauptet der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerde, das EuFrÜb gelte für alle und insofern werde er in Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV diskriminiert. Die Rüge der Diskriminierung geht jedoch bereits im Ansatz an der Sache vorbei, weil sowohl das EuFrÜb als auch die ZPO für alle Bürger und auf alle Zivilverfahren in gleicher Weise anwendbar sind. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr aufzeigen, inwiefern das Appellationsgericht die einschlägigen Normen willkürlich und damit in Verletzung von Art. 8 BV angewandt haben soll. Dies tut er indes nicht, sondern er übt wie gesagt ausschliesslich appellatorische Kritik. Dennoch sei kurz dargestellt, dass den Basler Gerichten - rein formal - nichts vorzuwerfen ist.
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4. Art. 5 EuFrÜb legt keine Feiertage fest (vgl. Botschaft des Bundesrates zum EuFrÜb, BBl 1979 II 109, 114), sondern enthält nichts anderes als den auch in Art. 142 Abs. 3 ZPO enthaltenen Grundsatz, wonach Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt werden und eine an diesen Tagen auslaufende Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert wird. Im Verzeichnis des Bundesamtes für Justiz im Sinn von Art. 11 EuFrÜb vom 28. April 1983 (abrufbar auf Internet, Stand der letzten Publikation: 1. Januar 2011) wird darauf hingewiesen, dass in der Schweiz die gesetzlichen Feiertage mit Ausnahme des 1. August durch die Kantone bestimmt werden; sodann enthält das Verzeichnis die jeweiligen Feiertage aller Kantone. Im Kanton Basel-Stadt ist der 2. Januar kein Feiertag (vgl. § 2 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung, RLG/BS). Die jeweiligen Feiertage bestimmen sich nicht nach einem irgendwie gearteten "Erklärungsort", sondern gemäss der ausdrücklichen - und bewusst anders als Art. 45 Abs. 2 BGG gestalteten - Regelung in Art. 142 Abs. 3 ZPO nach dem Gerichtsort (vgl. auch die im angefochtenen Entscheid zutreffend zitierte Literatur). Sodann galt der Fristenstillstand (Gerichtsferien) vom 18. Dezember bis 2. Januar im Sinn von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO nicht, weil Eheschutzgesuche im summarischen Verfahren behandelt werden (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO).
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Angesichts der konkreten Umstände wäre es unbillig, Gerichtskosten zu erheben, weshalb hiervon abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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