BGer 6B_772/2017 | |||
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BGer 6B_772/2017 vom 25.07.2017 | |
6B_772/2017
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Urteil vom 25. Juli 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erlass der Verfahrenskosten (Rückzug der Einsprache), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 1. Juni 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. September 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hielt nach erhobener Einsprache am Strafbefehl fest. Am 12. Januar 2017 zog der Beschwerdeführer die Einsprache zurück. Am 9. März 2017 stellte er ein Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 1'473.80.--. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 20. April 2017 ab und das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 1. Juni 2017 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
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2. | |
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet alleine die Abweisung des Erlassgesuchs (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich, soweit er sich über die Grundlagen des Strafbefehls auslässt und er sich u.a. darüber beklagt, dass ihm, obwohl er nie fahruntauglich gewesen sei, der Führerschein unter Auflage extremer Kosten entzogen worden sei, die diskriminierenden Gesetze gegen Hanfkonsumenten noch immer nicht angepasst worden seien und nach wie vor gegen Menschenrechte verstossen würden. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten.
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3. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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4. | |
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_955/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3).
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5. | |
Das Obergericht führt zur Begründung im angefochtenen Entscheid aus, Erlassgesuche würden nicht bewilligt, wenn die zu erlassende Forderung mit anderen Forderungen konkurriere, da nicht der Staat einseitig auf Forderungen verzichten sollte. Nach den Angaben des Beschwerdeführers beliefen sich seine Schulden auf dem Betreibungsamt auf über Fr. 80'000.--. Damit sei die Forderung für Verfahrenskosten von Fr. 1'473.80 aber nicht geeignet, die Resozialisierung oder das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft zu gefährden.
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Was an dieser Auffassung willkürlich oder ermessensfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar. Er bezeichnet weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, die verletzt sein sollte, noch zeigt er eine willkürliche oder ermessensfehlerhafte Beurteilung durch das Obergericht auf (Art. 42, 97 und 106 Abs. 2 BGG). Aus seinen Ausführungen, die Begründung des Obergerichts sei idiotisch und er hätte seine Einsprache nie zurückgezogen, wenn er gewusst hätte, was ablaufe, ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus der angeblichen Aussage des Amtsgerichtspräsidenten, ein Erlass der Verfahrenskosten werde bestimmt genehmigt werden, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen scheint er zu verkennen, dass es nicht um die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege geht und selbst eine dauernde Mittellosigkeit keinen Anspruch auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO begründet. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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6. | |
Angesichts der konkreten Umstände kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird somit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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