BGer 2C_662/2017 | |||
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BGer 2C_662/2017 vom 28.07.2017 | |
2C_662/2017
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Urteil vom 28. Juli 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Eingrenzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. Juli 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der 1987 geborene A.________, Staatsangehöriger von Äthiopien mit eritreischen Wurzeln, reiste am 12. September 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 28. Oktober 2008 vom Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) abgewiesen, verbunden mit der Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2011 ab. In der Folge gestellte Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche blieben erfolglos; zuletzt resultierte am 14. April 2015 ein Nichteintretensentscheid des SEM. Nach einem Untertauchen nahm die Schweiz A.________ am 28. Juli 2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Norwegen zurück. Gegen ihn ergingen drei Straferkenntnisse: am 19. Dezember 2013 wegen illegalen Aufenthalts, am 22. Mai 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Asylheimpersonal und am 29. Mai 2017 wegen illegalen Aufenthalts und Diebstahls von geringfügigem Vermögenswert. Am 17. April 2013 verfügte das Amt für Migration des Kantons Zug für die Dauer von zwei Jahren eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde U.________, wo sich die dem Betroffenen zugewiesene Notunterkunft befindet. Dieselbe Massnahme wurde am 27. Mai 2015 erneut angeordnet. Schliesslich erging eine weitere entsprechende Verfügung am 23. Juni 2017, wiederum für die Dauer von zwei Jahren. Die gegen diese letzte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im AuG vom 10. Juli 2017 ab.
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Mit E-Mail-Eingabe vom 27. Juli 2017 erhebt A.________ Beschwerde gegen die Eingrenzung.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift zu enthalten. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht schildert in E. 1a und 2 in allgemeiner Form die nach Gesetz und Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen für die Eingrenzung nach Art. 74 AuG. In E. 4a prüft und bejaht es anhand der tatsächlichen Verhältnisse das Vorliegen der Eingrenzungsvoraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG. Es stellt dabei auch fest, dass eine (weiterhin) vollziehbare Wegweisung vorliege. In E. 4b befasst es sich mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme; es bejaht diese insbesondere in Bezug auf den Eingrenzungsrayon, wobei es unter anderem die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit, billig einzukaufen, berücksichtigt sowie feststellt, dass dem Beschwerdeführer das wöchentliche Verlassen des Gebiets für die Entgegennahme der Nothilfezahlungen ausdrücklich bewilligt sei und ihm auch Ausnahmen für allfällige weitere Behördengänge oder aber für Arztbesuche resp. für notwendige Konsultationen bei einem Anwalt oder in einer Beratungsstelle nach Gesetz und Praxis auf Antrag hin zu gewähren seien. Abrundend weist es im Hinblick auf die Angemessenheit der Massnahme auf das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers hin.
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Dieser macht im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Land verfolgt werde. Damit ist er, namentlich nach den durchwegs gescheiterten Bemühungen, Asyl zu erhalten, im Eingrenzungsverfahren nicht zu hören. Er erwähnt das Fehlen von Billig-Läden und sein Bedürfnis, Medikamente erhältlich zu machen. Es handelt sich dabei um Wiederholungen zu seinen Vorbringen im Kanton, ohne dass er auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht. Mit diesen Äusserungen kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch nicht ansatzmässig nach. Seine Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich, den Beschwerdeführer aufzufordern, eine eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift nachzureichen.
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2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts (insbesondere was den Haftgrund von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG sowie die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme betrifft) nicht ersichtlich ist, wie dessen Urteil sich mit tauglichen Rügen erfolgreich anfechten liesse.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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