BGer 9C_12/2017 | |||
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BGer 9C_12/2017 vom 31.07.2017 | |
9C_12/2017
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Urteil vom 31. Juli 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten,
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alle vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer
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und Rechtsanwalt Philipp Burger,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Sammelstiftung B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
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Beschwerdegegnerin,
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BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die teilautonome Sammelstiftung B.________ erfuhr in den Jahren 2001 bis 2009 eine kontinuierliche Reduktion der Anzahl angeschlossener Betriebe bzw. Destinatäre, ohne dass auf ihrer Stufe je eine Teilliquidation durchgeführt wurde.
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A.b. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 (Verfahren C-2399/2006) stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde der A.________ Sammelstiftung BVG und 46 (recte: 45) Konsorten (vormals der Sammelstiftung B.________ angeschlossene Arbeitgeberinnen resp. Destinatäre) in Bezug auf den von ihm zu beurteilenden Zeitraum 2001 bis 2003 fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt sei. Es wies die Sache an die damalige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), zurück, damit dieses für die Einleitung eines Teilliquidationsverfahrens bei der Sammelstiftung B.________ sorge. Dem kam das BSV prompt nach (Verfügung vom 2. Dezember 2009).
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A.c. Am 29. Juni 2010 reichte die Sammelstiftung B.________ beim BSV einen Teilungsplan für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag 31. Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2009 ein. Sie begründete dieses Vorgehen u.a. mit den in der Zahl der jährlichen Abgänge deutlich unterscheidbaren Perioden 2001 bis 2003 und 2004 bis 2009.
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Das BSV lehnte dieses Vorgehen am 14. Dezember 2012 verfügungsweise ab und verlangte im Wesentlichen, dass neun einzelne Teilliquidationen durchzuführen seien, jeweils zum Bilanzstichtag 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 (Dispositiv Ziffer 1). Ferner seien der Teuerungsfonds, nachdem die daraus entnommenen Mittel zur Finanzierung von Umwandlungssatzdifferenzen bzw. von Beiträgen an den Sicherheitsfonds zurückgeführt worden seien (Dispositiv Ziffer 2.1), sowie die Rückstellungen "für Versicherungen" (Dispositiv Ziffer 2.2), "für Spezialfälle" und "für Unterdeckungen" (Dispositiv Ziffer 2.3) miteinzubeziehen. Zudem seien die Herkunft und Verwendung der "übrigen Rückstellungen" für die Jahre 2001 bis 2004 nachzuweisen; allenfalls zweckwidrig verwendete Mittel seien zurückzuführen und in die Teilliquidationen einfliessen zu lassen (Dispositiv Ziffer 2.4). Für die Jahre 2005 bis 2009 sei auszuweisen, auf welche Konten die per 31. Dezember 2004 auf dem Konto "übrige Rückstellungen" verbuchten Mittel im Rahmen der Umstellung auf Swiss GAAP FER 26 transferiert worden seien; diese Mittel seien gemäss Ziffer 1.2 und 1.3 der Erwägungen in den Verteilplan aufzunehmen (Dispositiv Ziffer 2.5).
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Am 18. Dezember 2012 übergab das BSV die Aufsicht an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS).
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B. | |
B.a. Die gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 erhobene Beschwerde der Sammelstiftung B.________ wies das Bundesverwaltungsgericht insoweit ab, als diese jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 eine Teilliquidation durchführen muss. Dagegen hiess es die Beschwerde in dem Umfang (teilweise) gut, als der Teuerungsfonds zwar in die Teilliquidationen einzubeziehen ist, die diesem bis zum jeweiligen Stichtag für den Sicherheitsfonds und die Umwandlungssatzdifferenzen entnommenen Mittel jedoch nicht zurückzuführen sind. Betreffend die Dispositiv Ziffern 2.2 bis 2.5 der Verfügung vom 14. Dezember 2012 hiess es die Beschwerde insoweit (teilweise) gut, als eine genauere Überprüfung der Berechnung und der Aufteilung der entsprechenden Reserven erst nach Erstellung der neun Verteilungspläne möglich sein werde (Entscheid vom 8. November 2016 im Verfahren A-565/2013).
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B.b. Die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 wurde nicht nur von der Sammelstiftung B.________ angefochten, sondern auch von der A.________ Sammelstiftung BVG und 35 weiteren Parteien. Das Bundesverwaltungsgericht wies deren Beschwerde ab, soweit es - wegen Erweiterung des Streitgegenstandes - darauf eintrat und sie - infolge Rückzugs des Sistierungsantrags - nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (rechtskräftiger Entscheid vom 10. November 2016 im Verfahren A-494/2013).
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C. Die A.________ Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten reichen gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragen in der Hauptsache, die Sammelstiftung B.________ sei zu verpflichten, die Mittel, die sie bis zum jeweiligen Stichtag für die Finanzierung der Beiträge an den Sicherheitsfonds und der Umwandlungssatzdifferenzen aus dem Teuerungsfonds verwendet hat, in diesen zurückzuführen, eventualiter diesem hinzuzurechnen.
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Die Sammelstiftung B.________ stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BVS und das BSV verzichten auf eine Stellungnahme. Die A.________ Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten replizieren zu den Ausführungen der Sammelstiftung B.________.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf Seiten der Beschwerdeführerinnen prozessieren vor Bundesgericht 47 Konsorten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren im hier interessierenden Verfahren (A-565/2013) 45 Konsorten in den Prozess involviert. Es ist unbestritten, dass die neu dazu gestossenen C.________ AG und D.________ AG ihr Anschlussverhältnis mit der Sammelstiftung B.________ per 31. Dezember 2003 auflösten und sich per 1. Januar 2004 der A.________ Sammelstiftung BVG anschlossen. Sie machen geltend, keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten zu haben (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), weil die Sammelstiftung B.________ sie nie über das Teilliquidationsverfahren informiert habe und sie auch sonst keine Kenntnis davon gehabt hätten. Die Sammelstiftung B.________ widerspricht diesem Vorbringen nicht substanziiert, insbesondere führt sie keine Indizien an, die gegen die dargelegte Version sprechen. Die besondere Beziehungsnähe zu der u.a. per 31. Dezember 2003 durchzuführenden Teilliquidation (vgl. E. 2) und das schutzwürdige Interesse an einem möglichst hohen Verteilsubstrat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) liegen auf der Hand. Der C.________ AG und D.________ AG ist daher wie den anderen Konsorten die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2399 vom 6. Oktober 2009 E. 3).
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1.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen integral den Beizug der Akten aus dem Verfahren A-494/2013 beantragen, wird nicht dargetan, inwieweit diese für die Beurteilung des vorliegenden Streits dienlich sind. Die Aktenedition erübrigt sich aber auch angesichts des Verfahrensausganges.
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2. Es ist unangefochten geblieben, dass die Sammelstiftung B.________ neun Mal teilliquidiert werden muss, und zwar mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009. Ebenso wenig wird der Grundsatz in Frage gestellt, dass der Teuerungsfonds in die Teilliquidation miteinzubeziehen ist. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren allein (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), ob Gelder des Teuerungsfonds, die im erwähnten Zeitraum bis zum jeweiligen Stichtag für andere Zwecke als für den Ausgleich der Teuerung verwendet wurden, in diesen zurückzuführen sind.
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2.1. Gemäss Stiftungsurkunde der Sammelstiftung B.________ vom 1. Februar 2002 setzt sich das Stiftungsvermögen aus dem Gemeinschaftsvermögen, den Vermögen der einzelnen ihr angeschlossenen Vorsorgekassen und dem Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (nachfolgend: Teuerungsfonds) zusammen, wobei dieser durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch Erträge geäufnet wird (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10).
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2.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) :
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2.2.1. Der Teuerungsfonds war im hier relevanten Zeitraum überdotiert. Ende 2009 belief er sich auf 113,671 Mio. Fr. (zuzüglich Wertschwankungsreserven). In den Jahren zuvor war er noch höher. Diese Überdotierung veranlasste die Sammelstiftung B.________, Gelder des Teuerungsfonds zur Finanzierung anderer, nicht teuerungsbedingter Verpflichtungen zu verwenden, einerseits von Umwandlungssatzdifferenzen und anderseits von Beiträgen an den Sicherheitsfonds.
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2.2.2. Die teilautonome Lösung der Sammelstiftung B.________ zeichnet sich dadurch aus, dass sie bzw. die einzelnen Vorsorgewerke die Deckungen für die Risiken Tod und Invalidität bei schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften, seit 2004 exklusiv bei der E.________ AG, einkaufen, während sie das Alterskapital selber anlegen. Erst bei Verwirklichung eines Alters-Risikos kaufen sie sich, ebenfalls bei der E.________ AG, eine entsprechende Rente. In Bezug auf den hier massgebenden Zeitraum lag der von der E.________ AG offerierte Umwandlungssatz regelmässig unter demjenigen, den die Stiftung gewährte. Dies machte eine Aufstockung des Versicherungskapitals erforderlich, was von 2003 bis 2006 in der Gesamthöhe von rund 28 Mio. Fr. durch Mittelentnahme aus dem Teuerungsfonds geschah. Nachdem die Aufsichtsbehörde dies im Februar 2006 untersagt hatte, wurden entsprechende Reserven separat auf Stufe Vorsorgewerk geäufnet.
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2.2.3. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 entnahm die Sammelstiftung B.________ (weitere) rund 2,5 Mio. Fr. aus dem Teuerungsfonds, mit welchem Geld sie die gesetzlich geschuldeten Beiträge an den Sicherheitsfonds beglich.
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2.2.4. Weder die Finanzierung der Umwandlungssatzdifferenzen noch die Beitragszahlungen an den Sicherheitsfonds mit Mitteln des Teuerungsfonds entsprachen
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2.3. Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt erwog die Vorinstanz sodann, dass die Begleichung der Beiträge an den Sicherheitsfonds ohne Zweifel dem Zweck der beruflichen Vorsorge diente. Mit Blick auf die durchzuführenden Teilliquidationen hätten die Vorsorgewerke dadurch weder einen Vorteil erzielt noch einen Nachteil erlitten. Die Finanzierung sei einfach mit der falschen Kasse erfolgt; die gesetzlich geschuldeten Beiträge hätten so oder anders - auf anderem Weg - bezahlt werden müssen. Für eine Hinzurechnung bestehe daher kein Grund. Gleiches gelte für die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Umwandlungssatzdifferenzen. Die Sammelstiftung B.________ habe diese Zahlungen auf Grund der Verträge, die sie mit der E.________ AG abgeschlossen habe, und somit im Rahmen ihrer Tätigkeit geleistet. Aus der für die Teilliquidation relevanten Sicht hätten jeweils alle im jeweiligen Zeitpunkt angeschlossenen Kassen profitiert. Müssten die Mittel hinzugerechnet werden, würde dies dazu führen, dass die Vorsorgewerke im Rahmen der Teilliquidation einen doppelten Nutzen hätten: Einmal indem Mittel des Teuerungsfonds für bestehende (vertragliche) Verpflichtungen verwendet wurden, die letztlich von den angeschlossenen Kassen zu tragen gewesen wären, das zweite Mal durch deren Hinzurechnung. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens nicht aufgezeigt, inwiefern ihnen aus der Verwendung der Mittel des Teuerungsfonds ein Schaden entstanden ist bzw. sie im Vergleich zu den anderen Vorsorgewerken benachteiligt worden sein sollen. Die pauschalen Vorbringen, es seien von der Sammelstiftung B.________ einzig die Interessen der E.________ AG berücksichtigt worden, genügten hierzu nicht.
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3. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zu Recht nicht, dass die Beiträge an den Sicherheitsfonds gesetzlich geschuldet und von der Sammelstiftung B.________ zu leisten waren (vgl. Art. 59 Abs. 1 BVG und Art. 12 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV; SR 831.432.1]). Indes bringen sie vor, dass die Ausfinanzierung der Renten im überobligatorischen Bereich weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung war, sondern freiwillig erfolgte.
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Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f. mit Hinweisen).
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3.1.2. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).
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3.2. Was das Jahr 2003 betrifft, so findet das vom 1. Dezember 2001 bis Ende 2003 gültig gewesene Vorsorgereglement der Sammelstiftung B.________ (nachfolgend: Reglement 2001) Anwendung. Laut Art. 8 Abs. 5 Reglement 2001 richtet sich die Höhe der jährlichen BVG-Altersrente nach dem jeweiligen Kollektivtarif unter Berücksichtigung des vom Bundesrat vorgeschriebenen gültigen Umwandlungssatzes auf das beim Rücktrittsalter vorhandene BVG-Altersguthaben. Daraus lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - nichts in Bezug auf die Höhe des Umwandlungssatzes im Überobligatorium ableiten. Art. 8 Reglement 2001 fällt unter das Kapitel "Begriffe". Er erklärt, wie auch der unmissverständlichen Artikelüberschrift zu entnehmen ist, ausschliesslich die Berechnung der
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3.3. Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2006 gilt das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Vorsorgereglement der Sammelstiftung B.________ (nachfolgend: Reglement 2004). Darin wird zwischen einer Umwandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens differenziert (vgl. Art. 12 Ziff. 2 Abs. 1 Reglement 2004). Dabei ist nicht zwingend, dass die beiden Umwandlungssätze gleich hoch sind: " (...) beim überobligatorischen Teil (können) die bei der Umwandlung gültigen Kollektiv-Lebensversicherungstarife zugrundegelegt werden" (Art. 12 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 3 Reglement 2004). Wohl werden der aktuell anwendbare Umwandlungssatz resp. die aktuell anwendbaren Umwandlungssätze im Versicherungsausweis aufgeführt (Art. 12 Ziff. 2 Abs. 3 Reglement 2004) und insoweit waren die dort vermerkten Einheitssätze (sowohl für den obligatorischen als auch überobligatorischen Teil) für die Sammelstiftung B.________ verbindlich. Diese Parallelität war jedoch, wie soeben dargelegt, nicht Verpflichtung. Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie für den überobligatorischen Teil den (tieferen) Umwandlungssatz der E.________ AG übernehmen wollte. Dass das Abrücken von einem einheitlichen Umwandlungssatz einen ausdrücklichen Beschluss des zuständigen Organes voraussetzte, oder anders gesagt, im Reglement 2004 im Grundsatz die Regelung von Art. 29 Abs. 1 Reglement 2001 weitergeführt wurde, wie die Sammelstiftung B.________ meint, ändert nichts daran, dass neu keine Zusicherung für einen einheitlichen Umwandlungssatz resp. keine Umwandlungssatzgarantie im Überobligatorium mehr abgegeben wurde. War der obligatorische Umwandlungssatz höher als der Kollektivtarif, konnte nunmehr einer Ausfinanzierung im überobligatorischen Teil aus dem Weg gegangen werden. Insoweit ist den Beschwerdeführerinnen Recht zu geben. Ab 2004 bestand gegenüber den Versicherten kein Müssen (mehr), allfällige Differenzen der Umwandlungssätze auszufinanzieren.
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3.4. Zusammengefasst handelt es sich bei den hier fraglichen Zahlungen grösstenteils um Verpflichtungen, die unabhängig von der Vermögenssituation zu erfüllen waren. Einzig die in den Jahren 2004 bis 2006 erbrachten freiwilligen Leistungen sind Ermessensleistungen, die grundsätzlich aus den freien Mitteln zu erbringen waren.
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Erwägung 4 | |
4.1. Bei einer Teilliquidation steht das gesamte nichtindividualisierte Kapital im Fokus: die freien Mittel, die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven. Ihre Ermittlung erfolgt aufgrund einer kaufmännischen und technischen Bilanz, aus der die
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4.2. Soweit aus einer unsachgemässen Mittelverwendung eine quantitative Schmälerung der jeweiligen Teilliquidations-Ansprüche resultiert, handelt es sich um Schaden. Nicht anders sehen dies die (ehemalige) Aufsichtsbehörde und Vorinstanz sowie die Parteien (vgl. Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012, S. 11 Ziff. 8 Abs. 3, woraus sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen klar ergibt, dass die vom BSV verfügte "physische" Rückführung der Mittel, die seiner Meinung nach zu Unrecht dem Teuerungsfonds entzogen wurden, die Vermeidung eines Schadens aus ungerechtfertigter Substanzminderung zum Ziel hat; vgl. ferner vorinstanzliche Erwägung 5.4.2 Abs. 3, Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017 S. 27 und 32 und Vernehmlassung der Sammelstiftung B.________ vom 6. März 2017 S. 19 f. unten). Die Auffassungen der Genannten divergieren vielmehr dahingehend, als nicht alle im Umstand, dass mit Mitteln des Teuerungsfonds Umwandlungssatzdifferenzen und Beiträge an den Sicherheitsfonds finanziert wurden, eine Rechtswidrigkeit (mit Blick auf den Vorsorgezweck) auszumachen vermögen, geschweige denn einen Schaden resp. einen Nachteil, der sich auf das Stiftungsvermögen und folglich auf die jeweiligen Teilliquidationsergebnisse auswirkt. Diese (Streit-) Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind jedoch nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (vgl. UELI KIESER, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 52 mit Hinweis auf SVR 2003 BVG Nr. 4 E. 2). Dies gilt umso mehr, als die Teilliquidationsbilanz die
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4.3. Nach dem Gesagten ist das Bundesgericht - im Rahmen des vorliegenden Verfahrensweges - für den hier streitigen Punkt (vgl. E. 2 vorne) nicht zuständig (vgl. zur freien Überprüfung der Zuständigkeit durch das Bundesgericht statt vieler Urteil 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1 mit Hinweis auf BGE 139 V 42 E. 1 S. 44). Weder dem Entscheid A-565/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 noch der Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 kommt insoweit eine rechtliche Verbindlichkeit zu. Gleichzeitig erübrigen sich Weiterungen zur Beschwerde.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission BVG und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Juli 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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