BGer 8C_128/2017 | |||
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BGer 8C_128/2017 vom 02.08.2017 | |
8C_128/2017
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Urteil vom 2. August 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 22. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1971 geborene A.________ war seit 17. August 2015 als Vollwärmeschützer bei der Firma B.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. September 2015 zog er sich bei einem Kopfsprung in den Vierwaldstättersee Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Sie teilte A.________ mit Schreiben vom 28. September 2015 mit, sie könne noch nicht abschliessend zur Höhe der Leistungen Stellung nehmen und bezahle ab 15. September 2015 bis zum Abschluss der Abklärungen 50% des Taggeldes. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 kürzte die Suva die Taggeldleistungen um 50% mit der Begründung, ein Kopfsprung ins Wasser mit einer Wassertiefe von weniger als 50 cm gelte nach der Rechtsprechung als Wagnis. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva habe ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids und des kantonalen Gerichtsentscheids die ungekürzten gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 12. September 2015 zu erbringen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Suva zurückzuweisen. Zudem lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Ereignis vom 12. September 2015 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Kürzung der Taggeldleistungen um 50% infolge Eingehens eines Wagnisses bestätigte.
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2.2. Die Vorinstanz hat die Regelung, wonach bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UVV; BGE 97 V 72; SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10, U 122/06 E. 1 f.; Urteil 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 2.2 und 6 f.), sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung, die zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterscheidet (BGE 141 V 37 E. 2.3 S. 38 f. mit Hinweisen), richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Suva begründete die Kürzung der Taggeldleistungen in der Verfügung vom 22. Februar 2016 damit, dass die Wassertiefe am Unfalltag gemäss ihren Messungen vor Ort und dem Vergleich des Pegelstandes weniger als 50 cm betragen haben müsse. Ein Kopfsprung ins Wasser mit einer Wassertiefe von weniger als 50 cm gelte gemäss Rechtsprechung als Wagnis, weshalb die Geldleistungen um 50% zu kürzen seien. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 legte die Suva im Wesentlichen dar, nach dem Unfallereignis sei in den Berichten des Kantonsspitals C.________ festgehalten worden, es sei ein Sprung in ca. 50 cm tiefes, seichtes Wasser erfolgt. Dies sei der einzige Vorgang, der die Verletzungen schlüssig erklären könne. Ein solcher Sprung stelle gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres eine grosse Gefahr und damit ein Wagnis dar.
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3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, angesichts der unterschiedlichen gemessenen Wassertiefen an verschiedenen Uferstellen sei für das Vorliegen eines Wagnisses von entscheidender Bedeutung, von welcher Stelle aus der Beschwerdeführer den folgenreichen Kopfsprung getätigt habe bzw. wie tief das Wasser an der Unfallstelle gewesen sei. Die Parteien seien sich bezüglich dieser Tatfrage nicht einig und aufgrund der Akten lasse sich der Unfallhergang nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Dennoch habe die Suva mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer einen Kopfsprung in für ein solches Unterfangen deutlich zu seichtes Wasser gemacht habe, wobei die genaue Höhe des Wassers an der Unfallstelle offen bleiben könne. Das kantonale Gericht verwies diesbezüglich insbesondere auf die Art und Schwere der Verletzungen, die Angaben in den Arztberichten, die ersten Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen mangelndes Interesse an der genauen Rekonstruktion des Unfallhergangs bis zum Erlass der Kürzungsverfügung. Dem Versicherten müsse angelastet werden, dass er um die grundsätzliche, sehr grosse Gefährlichkeit eines Kopfsprungs in zu wenig tiefes Wasser gewusst habe oder hätte wissen müssen, wenn er darüber nachgedacht hätte. Es bestätigte daher die aus einem eingegangenen Wagnis resultierende Kürzung der Taggeldleistungen um 50%.
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3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Obschon er dies von Anfang an bemängelt habe, sei bis heute nicht geklärt worden, woher die Angabe einer Wassertiefe von ca. 50 cm in den Berichten des Kantonsspitals C.________ stamme. Die Suva habe anfangs 2016 Messungen in der Nähe der Unfallstelle vorgenommen, auf welche indes nicht abgestellt werden könne, weil sie nicht am richtigen Ort vorgenommen worden seien. Die korrekten Messungen der Wassertiefen vor Ort seien erst am 11. Mai 2016 erfolgt und hätten je nach Standort Wassertiefen zwischen 72 cm und 200 cm ergeben. Von welcher Stelle aus er ins Wasser gesprungen sei, sei ebenfalls bis heute ungeklärt. Da er jedoch bereits vorher dort gebadet habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich für den Kopfsprung eine Stelle vom Betonsteg mit genügender Wassertiefe ausgesucht habe. Das kantonale Gericht räume zwar ein, dass sich der Unfallhergang nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren lasse, ergehe sich dann aber in Spekulationen zulasten des Versicherten.
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Erwägung 4 | |
4.1. Damit seitens der Unfallversicherung eine Kürzung der Geldleistungen infolge Eingehens eines Wagnisses im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV vorgenommen werden kann, muss das Vorliegen eines solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Qualifikation eines Kopfsprungs ins Wasser als Wagnis ist entscheidend, von welcher Stelle aus der Sprung getätigt wurde, aus welcher Höhe er erfolgte und ob der Springer um die Wassertiefe wusste. Dabei trägt der Unfallversicherer die Beweislast für die ein Wagnis bejahenden Tatsachen.
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4.2. Wie das kantonale Gericht erwogen hat, lässt sich der Unfallhergang aufgrund der Aktenlage nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Namentlich ist nicht erstellt, von welcher Stelle aus der Beschwerdeführer den Kopfsprung getätigt hat und wie tief das Wasser an der Unfallstelle war. Dazu sind die Angaben in den Akten widersprüchlich und die Vorinstanz legt nicht dar, von welchem Sachverhalt sie genau ausgeht.
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4.2.1. Als erstellt gelten kann, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2015 mit einem Arbeitskollegen und dessen Freundin baden ging und sich dort bei einem Kopfsprung ins Wasser Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule zugezogen hatte.
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4.2.2. Der Versicherte selber führte am 10. März 2016 gegenüber der Suva aus, er sei vom vorderen Teil des Betonstegs nach vorne mit dem Kopf voran in den See gesprungen und dabei mit dem Kopf an einem Stein auf dem Seegrund aufgeprallt. Gemäss seiner Messung vom 9. März 2016 habe der Wasserstand an dieser Stelle 1.45 m bis 1.50 m betragen.
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4.2.3. Gemäss Aussagen des Arbeitskollegen und dessen Freundin vom 17. März 2016 seien sie zusammen an einem fixen Tisch ca. fünf Meter vom See entfernt gesessen und sei der Versicherte im See baden gegangen. Als er wieder aus dem See gekommen sei, sei er etwa bis zum Bauchnabel nass gewesen. Er habe gesagt, er springe ins Wasser, und sich wieder entfernt. Der Arbeitskollege habe aus den Augenwinkeln beobachtet, wie der Beschwerdeführer auf dem weiter unten gelegenen Betonsteg Anlauf genommen habe und Richtung See gesprungen sei; den Sprung selber habe er nicht beobachtet. Die Freundin des Arbeitskollegen habe den Versicherten Richtung des Betonstegs laufen sehen und kurze Zeit später um Hilfe rufen hören; wie er in Richtung See gegangen und ins Wasser gesprungen sei, habe sie nicht gesehen. Beide Zeugen konnten zur Wassertiefe nichts sagen und sich nicht erklären, wie die Angabe von 50 cm Wassertiefe in den Austrittsbericht des Kantonsspitals C.________ vom 24. September 2015 gekommen sei.
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4.2.4. Die Suva legte ihrer Verfügung vom 22. Februar 2016 Messungen vom 12. Februar 2016 zu Grunde. Die entsprechende Fotodokumentation zeige, dass sich der Fussweg auf 165 cm über dem Seegrund befunden und die Höhe des Wasserstandes an diesem Tag zwei Meter vom Ufer weg 46 cm betragen habe. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. März 2016 ausgeführt hatte, er sei vom Betonsteg aus ins Wasser gesprungen, erstellte die Suva im Rahmen des Einspracheverfahrens am 11. Mai 2016 neue Messungen. Diesen zufolge war der Seegrund rund um den Betonsteg äusserst uneben und es hätten viele Steine unterschiedlicher Grösse aus dem Boden geragt. Der Wasserstand werde in Richtung See konstant tiefer. So habe die Wassertiefe unmittelbar in Ufernähe seitlich des Stegs ca. 72 cm, in der Mitte des Stegs seitlich ca. 108 cm, seitlich am Ende des Betonstegs ca. 168 cm und frontal des Stegs deutlich mehr als 200 cm betragen. Auf den Fotos sei zudem erkennbar, dass sich der Steg praktisch auf Pegelhöhe befinde. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 führte die Suva dann aus, ein Kopfsprung vom Steg auf Pegelniveau in ein zwei Meter tiefes Gewässer hätte rein physikalisch nicht zu den erlittenen Verletzungen geführt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Aussagen bezüglich Sprung vom Steg aus aufgrund der Kürzungsverfügung vom 22. Februar 2016 gemacht worden seien. Der einzige Vorgang, welcher die Verletzungen schlüssig erklären könne, sei der in den Berichten des Kantonsspitals C.________ festgehaltene Sprung in ca. 50 cm tiefes, seichtes Gewässer, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von diesem Sachverhalt auszugehen sei.
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4.3. Ein Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes, seichtes Gewässer, von welchem die Suva und die Vorinstanz ausgehen, basiert auf der Annahme, der Versicherte sei vom Ufer oder vom Betonsteg in unmittelbarer Ufernähe aus in den See gesprungen. Die angenommene Wassertiefe entspricht den Angaben in den Berichten des Kantonsspitals C.________ vom 14., 18., 23. und 24. September 2015. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers vom 10. März 2016 ist er aber nicht in Ufernähe, sondern vom vorderen Teil des Betonstegs nach vorne mit dem Kopf voran in den See gesprungen. Der Arbeitskollege sah den Versicherten auf dem Betonsteg Anlauf nehmen und Richtung See springen und dessen Freundin sah ihn Richtung des Betonstegs laufen. Zudem war der Beschwerdeführer gemäss diesen Aussagen vor dem Kopfsprung im See baden, wurde bis zum Bauchnabel nass und wusste somit um die Wassertiefe in diesem Bereich. Schliesslich konnten weder der Arbeitskollege des Versicherten noch dessen Freundin zur Wassertiefe etwas sagen und sich nicht erklären, wie die Angabe von 50 cm Wassertiefe in den Austrittsbericht des Kantonsspitals C.________ vom 24. September 2015 gekommen sei.
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4.4. Hätte der Beschwerdeführer vom Seeufer aus einen Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes Wasser gemacht, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, wäre ein Wagnis wohl ohne weiteres zu bejahen. Diesen Sachverhalt hätte der Unfallversicherer indes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, was ihm - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - nicht gelungen ist. Ebenso gut möglich ist, dass der Versicherte, wie er selber geltend macht und was die Zeugen teilweise bestätigen, vom vorderen Teil des praktisch auf Wasserhöhe stehenden Betonstegs in wesentlich tieferes Wasser gesprungen ist und dabei mit dem Kopf auf einem Stein aufgeprallt ist. Die Herkunft der Angaben in den Berichten des Kantonsspitals C.________ ist nicht geklärt und die Messungen der Suva, welche eine Wassertiefe von ca. 50 cm ergeben haben, stammen vom Seeuferbereich, nicht vom vorderen Bereich des Betonstegs. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sodann kann nicht auf die Absprungstelle und daher auf den Wagnischarakter geschlossen werden. Da im heutigen Zeitpunkt von zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).
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4.5. Zusammenfassend kann bei der vorliegenden Aktenlage, welche sich nachträglich nicht mehr vervollständigen lässt, nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Versicherte einen Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes Wasser gemacht hat und damit ein Wagnis im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV eingegangen ist. Unter diesen Umständen hält die vorinstanzlich bestätigte Leistungskürzung infolge Eingehens eines Wagnisses vor Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 22. Dezember 2016 und der Einspracheentscheid der Suva vom 6. Juli 2016 werden aufgehoben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. August 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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