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Informationen zum Dokument  BGer 9C_432/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_432/2017 vom 02.08.2017
 
9C_432/2017
 
 
Verfügung vom 2. August 2017
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt,
 
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 24. Juli 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 9. Juni 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2017 zurückziehen lässt, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juli 2017 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschuss von Fr. 800.- erhoben worden ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. August 2017
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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