BGer 8C_818/2016 | |||
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BGer 8C_818/2016 vom 03.08.2017 | |
8C_818/2016
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Urteil vom 3. August 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 26. Oktober 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1963 geborene A.________ leidet an einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10:F44.7) mit funktioneller Paraplegie, ohne Anhaltspunkte für eine organisch bedingte Genese. Daneben bestehen eine reduzierte Beweglichkeit und Funktion der linken Schulter (ICD-10:M24.81), ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10:M54.5) und ein chronisches rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom (ICD-10:M54.1). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Universitätsspital Basel vom 2. November 2006 sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Dreiviertelsrente zu.
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Im Rahmen einer im Jahre 2011 durchgeführten Rentenrevision hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 28. August 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 5. März 2013 ab. Mit Urteil vom 2. Dezember 2013 (8C_311/2013) hiess das Bundesgericht die Beschwerde des A.________ gut und wies die Sache unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurück.
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Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA) vom 30. September 2014 ein. Gestützt darauf bestätigte sie mit Verfügung vom 28. April 2015 die Rentenaufhebung per Ende September 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte dies mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 21. März 2016.
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A.b. Im März 2012 hatte A.________ ein Gesuch um Kostengutsprache für den Umbau eines Fahrzeugs VW Sharan im Umfang von Fr. 36'622.80 gestellt. Im April 2012 ersuchte er zudem um Kostengutsprache für einen Arbeitsstuhl Le Triple Wheels (mit Trippel- und Rollstuhlfunktion). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostenübernahme für den Autoumbau ab. Am 9. Oktober 2012 verneinte sie auch den Anspruch auf Kostenübernahme für den Arbeitsstuhl Le Triple Wheels.
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B. Auf Beschwerde von A.________ hin vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfahren und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Verfahrens betreffend den Anspruch auf Invalidenrente. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ geltend machen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die beantragten Hilfsmittel zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Lasten der Invalidenversicherung Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Fahrzeugs und die Anschaffung eines Rollstuhls hat.
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2.1. Die Abgabe von Hilfsmitteln ist eine Eingliederungsmassnahme (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG), weshalb die dazu erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 8 Abs. 1 IVG verlangt, dass die versicherte Person invalid oder von einer Invalidität bedroht ist, und gewährt einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (b). Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist laut Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Art. 7 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG dienen die Eingliederungsmassnahmen der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Eine diesbezügliche Ausnahme gilt gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG für die medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) und für die Hilfsmittel (Art. 21 IVG). Bei Hilfsmitteln gewährt Art. 8 Abs. 2 IVG den Anspruch nach Massgabe von Art. 21 IVG gegebenenfalls unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Diese Ausnahme ändert indessen nichts am Erfordernis gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, wonach Eingliederungsmassnahmen eine bestehende oder drohende Invalidität voraussetzen (BGE 98 V 44 E. 1 S. 45). Der Begriff der Invalidität ist in diesem Fall in Funktion zu den in Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG erwähnten Betätigungen zu verstehen (Urteil 9C_508/2015 E. 4.3, SVR 2016 IV Nr. 22 S. 65; Urteil 9C_615/2007 vom 23. Januar 2008 E. 5.2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 21-21quater IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 65 Rz. 101).
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2.2. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Art. 21 Abs. 3 IVG).
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2.3. Laut Art. 2 Abs. 1 der vom Eidgenössischen Departement des Innern gestützt auf Art. 14 Abs. 1 IVV erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die Invalidenversicherung vergütet nach Ziffer 9.01 der Hilfsmittelliste Rollstühle ohne motorischen Antrieb und nach Ziffer 10.05 invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen. Die Bestimmungen enthalten keinen Stern, so dass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI erweitert wird (BGE 131 V 167 E. 4.1.2. S. 171; 121 V 258 E. 3a S. 261; Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 E. 2; BUCHER, a.a.O., S. 247 Rz. 448).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht ging gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 30. September 2014 davon aus, der Versicherte leide an einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10:F44.7) und einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10:F44.6) mit funktioneller Paraplegie ohne Anhaltspunkte für eine organisch bedingte Genese. Es liege somit ein mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergleichbares psychosomtisches Leiden vor. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung - und aufgrund des einheitlichen Invaliditätsbegriffs folglich auch der Anspruch auf Hilfsmittel - setze somit voraus, dass der Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mittels eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erbracht werde. Ein solches Verfahren sei mit Bezug auf den Versicherten bereits im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass den dissoziativen Störungen keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen sei. Der Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel sei somit mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bzw. der Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität zu verneinen.
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 IVG. Nach dieser Bestimmung gelte die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht habe. Der Begriff der Invalidität sei somit leistungsspezifisch. Das mit der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 begründete strukturierte Beweisverfahren anhand vorgegebener Indikatoren nehme auf die durch die fragliche Krankheit verursachte Arbeitsfähigkeit Bezug, nicht aber auf die mit dem Leiden verbundene Beeinträchtigung in den in Art. 21 genannten Betätigungen. Auf den Hilfsmittelanspruch finde sie keine Anwendung, da in diesem Zusammenhang zu prüfen sei, ob ein Hilfsmittel aus medizinischer Sicht notwendig sei. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten dissoziativen motorischen Störung sei er nicht mehr in der Lage zu gehen, ohne dies willentlich beeinflussen zu können. Aufgrund der Lähmung der Beine sei er auf den Rollstuhl angewiesen. Zudem müsse sein Auto so umgebaut werden, dass er dieses trotz seiner Behinderung bedienen könne.
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3.3. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in der Invalidenversicherung kein einheitlicher, sondern ein leistungsspezifischer Invaliditätsbegriff gilt (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1 S. 252; 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 40 f. Rz. 103 ff.; BUCHER, a.a.O., S. 64 ff. Rz. 101; MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, 2016, S. 55 Rz. 82). Die leistungsspezifische Invalidität besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person, die wegen eines Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes des Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst) auszugleichen (BUCHER, a.a.O., S. 194 f. Rz. 330). Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren. Weiter muss dieses für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein. Dies ist gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG dann der Fall, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen (Urteil 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2). Gegenstand des Anspruchs ist die Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2 S. 214; Urteil 9C_550/2012 E. 3, SVR 2013 IV Nr. 39 S. 117). Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281, wonach das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der versicherten Person aufgrund eines strukturierten, normativen Prüfrasters anhand von Standardindikatoren beurteilt wird, bezieht sich auf die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG. Für die Hilfsmittel wird demgegenüber auf die Behinderung in einer der in Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten abgestellt. Da die Abgabe eines Rollstuhls und der Umbau eines Fahrzeugs nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängen (vgl. E. 2.3 hiervor), kommt die allein auf die Erwerbsunfähigkeit Bezug nehmende Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vorliegend nicht zur Anwendung.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er an einem fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden leide, welcher zu einer funktionellen Paraplegie geführt habe. Laut PMEDA-Gutachten bestehe eine atrophe Muskulatur, wobei das Ausmass mit einer körperlichen Inaktivität seit 2003 vereinbar sei. Die festgestellte seelische Störung sei somit objektivierbar. Wie dem psychiatrischen Teilgutachten der PMEDA entnommen werden könne, fänden bei Konversionsstörungen Konflikte und Belastungen in unbewusster Weise ihren Ausdruck in organisch nicht erklärbaren körperlichen Symptomen. Im Widerspruch dazu stehe demzufolge die Vorstellung der Gutachter, er könne die Lähmung der Beine willentlich überwinden.
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4.2. Die Gutachter der PMEDA gehen in ihrer Konsensbeurteilung von einer dissoziativen motorischen Störung mit willentlicher Überwindbarkeit aus. Laut dem psychiatrischen Teilgutachter konnte kein relevanter Auslöser oder Konflikt namhaft gemacht werden, der die dissoziative Störung plausibel erklären würde. Insbesondere lägen keine ausreichenden Hinweise für einen tiefen innerseelischen Konflikt vor, welcher einen primären Krankheitsgewinn erklären könnte. Auch gebe es keine Indizien für das Vorliegen einer relevanten ausgeprägten psychischen Komorbidität, einer affektiven Störung, einer psychotischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer Persönlichkeitsstörung. Die Gutachter gehen von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Zur Notwendigkeit einer Versorgung mit Hilfsmittel haben sie sich in der Expertise vom 30. September 2014 nicht geäussert. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22. April 2015 führen die PMEDA-Gutachter aus, das Ausmass der Muskelatrophie entspreche einer körperlichen Inaktivität, nicht aber einer Denervierung seit dem Jahr 2003. Die Gangstörung und Rollstuhlgebundenheit des Versicherten halten sie für nicht plausibel. Ihrer Ansicht nach kann dieser die notwendige Anstrengung zur willentlichen Überwindung der demonstrierten Bewegungsstörung aufbringen. Sie weisen darauf hin, dass eine primäre vor- oder unbewusste Störung eine willentliche Anstrengung zu deren Überwindung nicht ausschliesst.
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4.3. Mit seinen Vorbringen vermag es der Versicherte nicht, die Schlussfolgerungen der PMEDA-Gutachter in Frage zu stellen. Widersprüche sind im medizinischen Gutachten nicht auszumachen. Die Gutachter legen vielmehr überzeugend und begründet dar, weshalb sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die Bewegungsstörung zu überwinden. Das Gutachten bildet eine zuverlässige Beweisgrundlage. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die verfügte Verneinung des Anspruchs auf die geltend gemachten Hilfsmittel somit zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. August 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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