BGer 5D_134/2017 | |||
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BGer 5D_134/2017 vom 04.08.2017 | |
5D_134/2017
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Urteil vom 4. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern, Einwohnergemeinde Thun und Schweizerische Eidgenossenschaft,
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alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 20. Juni 2017.
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Sachverhalt: | |
Der Kanton Bern, die Einwohnergemeinde Thun und die Schweizerische Eidgenossenschaft betreiben A.________ für Steuerschulden. Am 28. Februar 2017 ersuchten sie beim Regionalgericht Oberland in drei verschiedenen Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags. Am 6. April 2017 erteilte das Regionalgericht in allen Verfahren definitive Rechtsöffnung. Im Verfahren CIV 17 661 erhob A.________ Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Bern wegen Gehörsverletzung gutgeheissen wurde, unter Rückweisung der Sache. In den beiden anderen Verfahren CIV 17 662 und CIV 17 663 wurde nicht Beschwerde erhoben, sondern A.________ ersuchte um schriftliche Begründung der Entscheide, was am 18. Mai 2017 erfolgte. Gegen diese beiden Entscheide erhob A.________ am 12. Juni 2017 Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit Entscheid vom 20. Juni 2017 trat das Obergericht darauf nicht ein mit der Begründung, die seinerzeitige Beschwerde habe sich entgegen seiner Behauptung nur auf das Geschäft CIV 17 661 bezogen und in Bezug auf die beiden anderen Geschäfte lägen schriftlich begründete Entscheide und damit formelle Anfechtungsobjekte vor, welche A.________ am 24. Mai 2017 zugestellt worden seien und die zehntägige Beschwerdefrist ausgelöst hätten, welche nicht eingehalten sei.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2017 hat A.________ am 31. Juli 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Streitwert unter Fr. 30'000.--; mithin ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 113 und 114 BGG), mit welcher nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können (Art. 116 BGG).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, seine damalige Eingabe an das Obergericht habe alle drei Eingaben betroffen, was sich aus dem Gewicht der Sendung von 455 Gramm ergebe. Es wäre jedoch Willkür aufzuzeigen in Bezug auf die obergerichtliche Feststellung, die seinerzeitige Beschwerde habe nur das Verfahren CIV 17 661 betroffen. Dazu ist die (ohnehin nicht weiter belegte) Behauptung, die Sendung an das Obergericht sei 455 Gramm schwer gewesen, nicht geeignet. Ferner wäre zu zeigen, inwiefern der betreffende Punkt für die vorliegende Frage - Rechtzeitigkeit der am 12. Juni 2017 eingereichten Beschwerde - von entscheidender Bedeutung sein soll (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht.
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Soweit dem Obergericht strafrechtliches Verhalten unterstellt, der Berner Behördenfilz kritisiert und eine aufklärende Untersuchung verlangt wird, scheitert dies an der diesbezüglich fehlenden Zuständigkeit des Bundesgerichts, welches nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Gerichte ist.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Damit wird der Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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