BGer 6B_342/2017 | |||
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BGer 6B_342/2017 vom 04.08.2017 | |
6B_342/2017
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Urteil vom 4. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme des Strafverfahrens (Betrug etc.); Willkür,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Januar 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 19. Februar 2015 gegen X.________, mit welchem sie seit vielen Jahren im Streit lagen, Strafanzeige wegen Betruges und Urkundenfälschung. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzungen stand eine am 11. April 1991 in einem schriftlichen Dokument ausgefertigte "Verkaufsabmachung" betreffend ein Grundstück in C.________. Die Anzeigeerstatter beschuldigen X.________, er habe in zwei neuen Betreibungsverfahren eine gefälschte Version der "Verkaufsabmachung" eingereicht. Das in den Betreibungsverfahren eingereichte Dokument habe sich von demjenigen, das in den Zivilprozessen eingereicht worden sei, namentlich im Datumstext unterschieden. Gefälscht sei aber auch das ursprüngliche Dokument gewesen, da A.A.________ dieses nie unterzeichnet habe.
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Die Anzeigeerstatter werfen X.________ ferner vor, er habe im Jahr 2007 in einem Verfahren vor dem Kantonsgericht Schaffhausen betreffend die Herausgabe eines auf dem Grundstück in C.________ lastenden Schuldbriefs behauptet, nicht im Besitz dieses Schuldbriefes zu sein. Später habe er diesen aber dem Konkursamt Küsnacht vorgelegt. Der Beschuldigte habe somit vor Gericht gelogen, um ein für ihn günstiges Urteil zu erwirken.
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A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm die Anzeige mit Verfügung vom 24. November 2015 nicht an die Hand. Sie richtete X.________ weder Entschädigung noch Genugtuung aus.
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B. | |
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat am 31. Januar 2017 eine von A.A.________ und B.A.________ geführte Beschwerde abgewiesen. Die Gesuche um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
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C. | |
A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 24. November 2015 und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuhalten, auf die Strafanzeige vom 19. Februar 2015 einzutreten. Ferner ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jene bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Die Privatklägerschaft muss sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1, mit Hinweisen). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, wird die Privatklägerschaft vor den kantonalen Behörden indes oftmals noch keine Zivilforderung angehoben haben. In diesen Fällen muss diese im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es darauf nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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1.1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1; nicht publ. in BGE 142 IV 82; je mit Hinweisen).
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1.1.3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen indes bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3, mit Hinweisen).
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Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je mit Hinweisen). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführer äussern sich in ihrer Beschwerde nicht zu ihren Zivilansprüchen. In der im Zuge des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Konkursverfahrens eingereichten Strafanzeige vom 19. Februar 2015 werden keine zivilrechtlichen Anträge gestellt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die "Verkaufsabmachung" habe einen für die Konkurseröffnung massgeblichen Rechtstitel dargestellt.
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Der Konkursforderung liegt ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009 zu Grunde, mit welchem der Beschwerdeführer 1 zur Zahlung von Fr. 90'000.-- nebst 8% Zins seit 1. Juli 2006 sowie von Fr. 115'000.--, zahlbar in WIR-Geld, nebst 4% Zins seit 1. Juli 2006 und 5% Zins seit 7. Dezember 2007 verurteilt worden ist (act. 39 ff.; vgl. auch Vollstreckungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2011, act. 80 ff.). Am 15. Januar 2010 und am 21. Dezember 2011 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen dem Beschuldigten definitive Rechtsöffnung (act. 50 ff. und 84 ff.; vgl. Urteil 5A_919/2013 vom 28. März 2014 E. 3.2; ferner Urteil 5A_822/2016 vom 13. Februar 2017). Am 12. Mai 2010 und am 2. Oktober 2013 wurde über den Beschwerdeführer 1 der Konkurs eröffnet (act. 91 ff.; Beschwerde III A. 2.).
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Ob bei dieser Sachlage der Konnex der dem Beschuldigten vorgeworfenen Urkundenfälschung mit dem Konkursverfahren derart naheliegend erscheint, dass ohne Zweifel erkennbar ist, um welche Zivilforderung es sich handelt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, kann hier offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, der Beschuldigte habe vor Gericht gelogen, um ein für ihn günstiges Urteil zu erwirken.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz erachte die Aussagen des Beschwerdeführers 1 offensichtlich als unglaubhaft, weil er wiederholt in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Eine psychiatrische Erkrankung schliesse nicht per se aus, dass der Betroffene die Wahrheit sage. Die Ermittlungsbehörden hätten sich vom Fehlschluss leiten lassen, dass sich der Beschwerdeführer 1 krankheitsbedingt nicht mehr an die Unterzeichnung der "Verkaufsabmachung" erinnern könne. Die Behörden hätten abklären müssen, ob er im Zeitpunkt der vermeintlichen Unterzeichnung des Dokuments handlungsfähig gewesen sei bzw. ob es plausibel sei, dass er sich krankheitsbedingt nicht mehr an gewisse Situationen zu erinnern vermöge. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Erkennung einer Schwächelage des Beschwerdeführers 1 diesem die "Verkaufsabmachung" untergeschoben habe, um sich zu bereichern (Beschwerde III B 1 ff.). Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 die Echtheit der "Verkaufsabmachung", indem er diese nicht ausdrücklich anzweifelte, im Rahmen des Zivilprozesses stillschweigend anerkannt habe (Beschwerde III C b 3 f.).
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Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Umstand, dass der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht Schaffhausen zunächst dem Herausgabebefehl betreffend den Schuldbrief angeblich nicht habe nachkommen können, sich gegenüber dem Konkursamt Küsnacht dazu aber plötzlich in der Lage gesehen habe, sei strafrechtlich sehr wohl relevant. Es möge zutreffen, dass dieses widersprüchliche Verhalten nicht kausal gewesen sei. Es liefere indes einen weiteren Beweis für das listige Verhalten des Beschuldigten. Mit Blick auf die im Raum stehende Urkundenfälschung sei daher ein Prozessbetrug keineswegs ausgeschlossen (Beschwerde III B 7 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz nimmt an, beide Exemplare der "Verkaufsabmachung" stimmten hinsichtlich Inhalt, Datum und Vertragsparteien überein. Eine Täuschung durch den Beschuldigten falle daher ohne weiteres ausser Betracht. Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass die Vertragsparteien im Jahr 1991 zwei Exemplare der Abmachung unterzeichnet hätten. Dass der Beschwerdeführer 1 das Dokument nie unterzeichnet habe, sei zumindest höchst zweifelhaft, zumal er in älteren Rechtsschriften mehrfach Bezug auf die "Verkaufsabmachung" genommen und das Dokument als Beweisofferte in verschiedenen gerichtlichen Verfahren eingereicht habe, ohne geltend zu machen, dieses nicht unterzeichnet zu haben. Auch die eingereichte umfangreiche Korrespondenz und die Auflistung der zwischen 1991 und 30. September 2006 erfolgten Zins- und Abzahlungen enthielten keine Hinweise darauf, dass an der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschuldigten irgendwelche Zweifel bestanden hätten (angefochtenes Urteil S. 4 f.; vgl. auch Nichtanhandnahmeverfügung, Akten des Obergerichts, act. 1, S. 3 f.).
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Hinsichtlich des angezeigten Prozessbetruges im Rahmen des Verfahrens um Erlass eines richterlichen Befehls zur Herausgabe eines Inhaberschuldbriefs vom 12. April 1991 nimmt die Vorinstanz an, das vorsorgliche Bestreiten des Beschuldigten, im Besitze des herausverlangten Inhaberschuldbriefs zu sein, sei für die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 2007 nicht kausal gewesen. Schon angesichts der Uneinigkeit der Parteien bezüglich der Modalitäten und der Gültigkeit der "Verkaufsabmachung" vom 11. April 1991 sowie den dabei getätigten Finanzierungsmodellen habe zufolge Illiquidität auf das Gesuch nicht eingetreten werden können. Ein Prozessbetrug sei damit von vornherein ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 5 f.; vgl. auch Nichtanhandnahmeverfügung, Akten des Obergerichts, act. 1, S. 4 f.).
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2.3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch noch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO zulässig (Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2, mit Hinweisen).
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Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
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Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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2.4.2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft. Die beiden Exemplare der "Verkaufsabmachung" unterscheiden sich im handschriftlich geschriebenen Datumstext. In der bei der ersten Betreibung eingereichten Version ist als Datum "11.4.1991" aufgeführt. Bei der zweiten, in der Betreibung der Forderung über Fr. 115'000.-- vorgelegten Fassung ist als Datum "11/4/91 angegeben. Die Vorinstanz nimmt mit zureichenden Gründen an, es sei nicht einzusehen, welchen Vorteil der Beschuldigte aus der ihm von den Beschwerdeführern vorgeworfenen Fälschung der "Verkaufsabmachung" mit dem Datumstext "11/4/91" hätte ziehen sollen; es habe für ihn kein Anlass bestanden, eine zweite Version zu fälschen, zumal beide Exemplare in Bezug auf Inhalt, Vertragsparteien und Unterschriften übereinstimmten. Dieser Schluss ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass auf den beiden Exemplaren der "Verkaufsabmachung" das Datum von Hand unterschiedlich geschrieben ist, nicht ableiten, dass beide Versionen des Dokuments gefälscht sind. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz in älteren Rechtsschriften ihrerseits mehrfach Bezug auf die "Verkaufsabmachung" genommen und dabei nie geltend gemacht haben, dass das Dokument gefälscht gewesen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz nimmt in ihrem Entscheid nicht Bezug auf den Krankheitszustand des Beschwerdeführers 1. Weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 wegen seiner psychischen Erkrankung kein Glaube geschenkt worden ist. Entgegen seiner Auffassung bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 im Jahre 1991 in der Lage gewesen ist, rational zu agieren, offensichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass von Seiten der Ermittlungsbehörden versäumt worden sein soll, bei den behandelnden Ärzten Erkundigungen darüber einzuholen, ob der Beschuldigte in Ausnutzung einer erkennbar psychiatrischen Erkrankung eine Schwächelage hätte ausgenutzt haben können, um sich auf diese Weise zu bereichern, ist daher irrelevant. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten etwas zur Klärung der Frage hätten beitragen können, ob die "Verkaufsabmachung" gefälscht worden ist. Ohne Bedeutung ist auch, was die Beschwerdeführer zum Wuchertatbestand ausführen, zumal sie diesen Tatbestand nicht angezeigt haben. Dass sich die kantonalen Behörden hiezu nicht äussern, ist daher nicht zu beanstanden.
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2.4.3. Nichts anderes gilt in Bezug auf den angezeigten Prozessbetrug. Die Beschwerdeführer räumen selber ein, dass das vorsorgliche Bestreiten des Beschuldigten, nicht im Besitz des Schuldbriefs zu sein, nicht kausal war. Die kantonalen Instanzen haben mit zutreffenden Erwägungen angenommen, es sei nicht zu erwarten, dass ergänzende Ermittlungen der Polizei in beiden Punkten einen hinreichenden Anfangsverdacht hervorbringen würden. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringen, geht an der Sache vorbei.
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Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, es bestehe kein konkreter Tatverdacht in Bezug auf die beanzeigten Delikte. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens liegt in jeder Hinsicht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich, dass sie nicht persönlich zur Sache hätten vorsprechen dürfen. Wo eine Beeinträchtigung durch eine psychiatrische Erkrankung im Raume stehe, bedeute eine Verweisung auf schriftliche Eingaben eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Staatsanwaltschaft hätte sich nur durch ein persönliches Gespräch einen authentischen Eindruck vom tatsächlichen Ausmass einer möglichen Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit machen können (Beschwerde III B 11).
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3.2. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Nach der Rechtsprechung muss den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. Urteile 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 und 6B_892/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, machen die Beschwerdeführer keine Gründe geltend, weshalb ausnahmsweise vom Grundsatz der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweichen gewesen wäre (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO). Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. ANDREAS KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 397). Die Vorinstanz durfte ohne weiteres annehmen, der Beschwerdeführer 1 habe seinen Standpunkt im bisherigen Verfahren ausreichend darlegen können und es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse von einer persönlichen Befragung zu erwarten wären (angefochtenes Urteil S. 3). Im Übrigen haben die Beschwerdeführer nicht explizit eine mündliche Verhandlung beantragt, sondern lediglich empfohlen, den Beschwerdeführer 1 aus medizinischen Gründen an seinem Wohnort zu befragen (vgl. Beschwerde an das Obergericht, S. 1).
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Erwägung 4 | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihre Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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