BGer 8C_35/2017 | |||
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BGer 8C_35/2017 vom 04.08.2017 | |
8C_35/2017
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Urteil vom 4. August 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. November 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1978 geborene A.________ war zuletzt als Mitarbeiterin in der Pflege im Zentrum B.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 27. Juli 2012 unter Hinweis auf eine seit April 2009 bestehende Depression bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle sprach der Versicherten ein Jobcoaching und Support am Arbeitsplatz zu, verneinte indessen mit Verfügung vom 2. März 2015 einen Rentenanspruch, da aus medizinischer Sicht gut behandelbare Befunde vorliegen würden, welche keinen erheblichen und länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründeten.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte, wie dies schon von der Beschwerdegegnerin am 2. März 2015 verfügt worden war.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin für den hier interessierenden Zeitpunkt bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt und daraus gefolgert, dass sie nicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden litt. Tatsächlich kann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Leiden der Beschwerdeführerin zwar zeitweise als schwere, in der Zeit davor und derjenigen danach bloss als leichte depressive Episode zu klassieren war, nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Allerdings gilt der Grundsatz, wonach leichte Depressionen keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden verursachen können, nicht absolut.
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3.2. So kann auch eine leichte depressive Episode im Einzelfall die Arbeitsfähigkeit unter anderem dann erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (vgl. Urteil 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Zwar diagnostizierte die behandelnde Psychologin, lic. phil. C.________, in ihrem Bericht vom 23. April 2015 neben der depressiven Episode auch eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Im Zeitpunkt dieser Diagnose war die Versicherte bereits 37 Jahre alt und seit vier Jahren in Behandlung bei der diagnostizierenden Psychologin. In den übrigen medizinischen Akten finden sich keine Hinweise auf eine entsprechende Störung. Insbesondere haben sich solche auch nicht während der stationären Behandlung im Jahr 2013 ergeben. Wie das kantonale Gericht unter Hinweis darauf, dass Persönlichkeitsstörungen typischerweise bereits in deutlich jüngerem Alter in Erscheinung treten, zutreffend erwogen hat, ist die Diagnose damit nicht nachvollziehbar.
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3.3. Daneben könnte praxisgemäss eine leichte depressive Episode unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich von einer gewissen Relevanz sein, wenn sie sich trotz konsequenter Therapie ausnahmsweise als therapieresistent erweisen würde (vgl. Urteil 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen liess sich die Beschwerdeführerin erst einige Monate vor der rentenablehnenden Verfügung regelmässig psychotherapeutisch behandeln, während sie vorher die Therapiesitzungen teilweise verschlafen oder vergessen hatte. Sodann wurde ein bestimmtes Medikament trotz insgesamt guter Verträglichkeit ersatzlos abgesetzt. Unter diesen Umständen mangelt es bereits an einer konsequenten Therapie im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Zudem zeigt der Krankheitsverlauf, dass die Versicherte, soweit sie Therapiemassnahmen in Anspruch nahm, auf diese auch gut ansprach. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bildet der von ihr angerufene Entscheid einer kantonalen Instanz keinen ausreichenden Grund, in Ausdehnung der bisherigen Praxis auch in weiteren Fällen einen invalidisierenden Charakter einer leichten Depression anzuerkennen. Somit hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere Abklärungsmassnahmen verzichtet und einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. Die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. August 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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