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Informationen zum Dokument  BGer 8C_358/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_358/2017 vom 04.08.2017
 
8C_358/2017
 
 
Urteil vom 4. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Valideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1976 geborene A.________ war arbeitslos und arbeitete in einem Pensum von 25 % im Zwischenverdienst als Reinigungshilfe bei der B.________. Sie meldete sich am 12. Juli 2013 wegen den Folgen eines am 28. Februar 2013 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. In diesem Rahmen liess sie die Versicherte bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (PMEDA) gutachterlich untersuchen (Expertise vom 15. April 2015). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 teilte die IV-Stelle A.________ mit, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und Neubeurteilung beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
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Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente verweigert wurde, zu Recht geschützt hat.
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2.1. Die Vorinstanz hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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2.2. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist letztinstanzlich allein noch das Valideneinkommen umstritten.
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Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das die Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte (Valideneinkommen), mit dem Lohn zu vergleichen, den sie nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 8C_537/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.2). Sind die entsprechenden Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4).
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3. Das kantonale Gericht bestätigte die bereits der Verfügung vom 13. Juli 2016 zu Grunde liegende Feststellung, es sei bei der Beschwerdeführerin von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen, wobei sie in einer entsprechenden Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Offen bleiben könne die Frage, ob als Ursache der Einschränkung ein CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom; eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung) oder eine psychiatrische Erkrankung, namentlich eine Schmerzverarbeitungsstörung, zu nennen sei, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Da die Versicherte bei Eintritt der Gesundheitsschädigung teilweise arbeitslos gewesen sei, seien Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Grundlage zu berechnen. Der Invaliditätsgrad entspreche damit höchstens dem maximal zulässigen Abzug von 25 %. Damit bestehe kein Rentenanspruch.
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4. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das kantonale Gericht habe den Invaliditätsgrad zu Unrecht mit Hilfe eines Prozentvergleichs ermittelt. Die IV-Stelle sei in der verwaltungsinternen Ermittlung davon ausgegangen, die Versicherte habe zuletzt in einem 25 %-Pensum Fr. 21'688.55 verdient, was bei einem vollen Pensum einen Jahreslohn von Fr. 86'754.20 ergebe. Richtigerweise sei dieser Wert zu berücksichtigen.
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Die Beschwerdeführerin war zur Zeit des Unfalls arbeitslos und im Rahmen eines Zwischenverdienstes zu 25 % bei der B.________ als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Das kantonale Gericht hat ihrer Bemessung des Invaliditätsgrades damit zu Recht sowohl bezüglich des Validen-, als auch des Invalideneinkommens Tabellenlöhne zu Grunde gelegt. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass es von identischen Bezugsgrössen ausgegangen ist und den Invaliditätsgrad dem dabei zu berücksichtigenden Abzug gleichgesetzt hat. Es kann dabei nicht von einem eigentlichen Prozentvergleich gesprochen werden (vgl. E. 2.2 hievor).
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Selbst wenn man indessen vom zuletzt bei der B.________ erzielten Erwerbseinkommen als Grundlage des Valideneinkommens ausginge, könnte die Beschwerdeführerin damit nichts gewinnen. Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Feststellung, die Versicherte hätte bei einem 25 %-Pensum Fr. 21'688.55 im Jahr verdient, ist offenkundig aktenwidrig. Der Unfallmeldung an die zuständige Unfallversicherung ist zu entnehmen, dass der monatliche Lohn Fr. 1'018.35 resp. Fr. 13'238.55 im Jahr betragen hatte. Der im Fragebogen für Arbeitgebende vermerkte Monatsverdienst von Fr. 1668.35 beinhaltet auch die vollen Familienzulagen von Fr. 650.00, welche rechtsprechungsgemäss bei der Bemessung des Valideneinkommens keine Berücksichtigung finden können (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; Urteil 8C_527/2012 vom 21. November 2012 E. 4.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 328 Rz. 54 zu Art. 28a IVG). Das gestützt auf das letzte erzielte Erwerbseinkommen ermittelte Valideneinkommen beträgt damit Fr. 52'954.20. Verglichen mit dem von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Invalideneinkommen von Fr. 43'034.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 18.7 %. Das kantonale Gericht hat damit die anspruchsverneinende Verfügung vom 13. Juli 2016 zu Recht geschützt.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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