BGer 5A_339/2017 | |||
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BGer 5A_339/2017 vom 08.08.2017 | |
5A_339/2017
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Urteil vom 8. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.C.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft,
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Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Vorsorglicher Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. April 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.C.________ und D.________ sind die unverheirateten Eltern von B.C.________ (geb. 2. Oktober 2002; Betroffener). Das Kind steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter. Am 20. April 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler (KESB) der Kindsmutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn und platzierte diesen beim Kindsvater. Mit Entscheid vom 23. Mai 2016 bestätigte die KESB diese Anordnungen als vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss des Kindesschutzverfahrens. Gleichzeitig regelte sie das Besuchsrecht von A.C.________ und errichtete über B.C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zur Begleitung der Unterbringung beim Kindsvater.
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A.b. Am 3. Juni 2016 erhob A.C.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und der KESB. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.C.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
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A.c. Die hiergegen von A.C.________ am 5. August 2016 erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2017 aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung wies es die Sache zum erneuten Entscheid an das Kantonsgericht zurück (Urteil 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017).
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B. | |
Am 8. März 2017 erkannte das Kantonsgericht weitere Akten zum Verfahren und mit Verfügung vom 3. April 2017 (eröffnet am 4. April 2017) wies es das Gesuch von A.C.________ um unentgeltliche Rechtspflege erneut ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2017 gelangt A.C.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Eventualiter sei ihr für das vor diesem Gericht hängige Verfahren betreffend den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Am 11. Juli 2017 beantragt das Kantonsgericht die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigert wurde. Das Kantonsgericht hat die Verfügung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erlassen, weshalb unerheblich bleibt, dass es nicht auf Rechtsmittel hin (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG), sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.2). Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; so bereits Urteil 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.1; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; BGE 126 I 207 E. 2a). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort stehen vorsorgliche Massnahmen des Kindesschutzes in Streit, womit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht vorliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Diese ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit auch gegen die Zwischenverfügung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteil 5A_550/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.1). Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) ist einzutreten.
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1.2. In der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG umstritten, weshalb auch mit der vorliegenden Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Urteile 5A_818/2016 vom 4. April 2017 E. 1.2; 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.2). Ebenfalls allein auf die Verletzung derartiger Rechte hin prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - die Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 95 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3). Für die Rüge der Verletzung des Verfassungsrechts gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 264 E. 2.3).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Kantonsgericht habe ihre Schwester betreffende Akten zu den Verfahrensakten erkannt, es indessen unterlassen, diese Akten genauer zu bezeichnen und sie der Beschwerdeführerin unter Aufforderung zur Stellungnahme zuzustellen. Dies sei unzulässig, zumal die Beschwerdeführerin darauf habe vertrauen dürfen, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu erhalten.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb die Rüge der Gehörsverletzung vorab zu prüfen ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 138 I 232 E. 5.1).
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2.2. Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 135 II 286 E. 5.1; 129 I 249 E. 3). Hieraus ergibt sich das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die Parteien von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich hinreichend in das Verfahren einbringen können (BGE 129 I 85 E. 4.1; 126 I 7 E. 2b). Allerdings setzt der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich einen Antrag der Partei voraus: Damit die Einsicht gewährt oder verweigert werden kann, hat die betroffene Person ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies bedingt freilich die Pflicht der Behörde, über den Beizug neuer Akten zu informieren (BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteile 2C_1066/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1.2; 5A_115/2015 vom 1. September 2015 E. 3.4).
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2.3. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wesentlich auf Akten, welche die Schwester der Beschwerdeführerin betreffen, und auf eine Fotodokumentation vom 19. April 2016. Bereits im Verfahren 5A_577/2016 war zu prüfen, ob im Zusammenhang mit diesen Akten der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gewahrt worden war. Dies war zu verneinen, weil das Kantonsgericht die Akten nicht zum Verfahren erkannt und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit zur Akteneinsicht gegeben hatte. Die Fotodokumentation stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zusammen mit der im ersten Verfahren angefochtenen Verfügung zu (Urteil 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017 E. 3.2). Die weiteren Akten hat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 8. März 2017 förmlich zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Allerdings hat es weder diese Akten der Beschwerdeführerin zugestellt noch Letzterer Frist zur Wahrnehmung der Akteneinsicht angesetzt.
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2.4. Keine Gehörsverletzung liegt im Zusammenhang mit der Fotodokumentation vom 19. April 2016 vor: Die Beschwerdeführerin hat diese am 4. Juli 2016 erhalten und hatte seither ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Zu prüfen bleibt, was hinsichtlich der mit Verfügung vom 8. März 2017 - diese wurde der Beschwerdeführerin eröffnet - zum Verfahren erkannten Akten gilt. Das Kantonsgericht bezeichnete die beigezogenen Akten zwar allein mit den Aktennummern und führte nicht näher aus, was alles diese im Einzelnen umfassten. Aufgrund des vorangegangenen Verfahrens (vgl. Urteil 5A_577/2016 vom 13. Februar 2017) wusste die Beschwerdeführerin freilich, um welche Akten es sich handelte und weshalb der Beizug erfolgte. Auch wenn das Vorgehen des Kantonsgerichts als minimalistisch bezeichnet werden muss, vermittelte es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die notwendigen Informationen, um ihr Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung hätte es folglich der Beschwerdeführerin oblegen, umgehend ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Sie konnte nicht damit zuwarten, um sich nunmehr über eine Gehörsverletzung zu beklagen; zumal auch sie im Verkehr mit den Behörden an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1; Urteil 2C_997/2016 vom 10. November 2016 E. 3.3.2, in StE 2017 A 21.14 Nr. 26). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann damit nicht festgestellt werden.
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Erwägung 3 | |
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Kantonsgericht in seinem Entscheid sodann nicht auf die am 8. März 2017 zum Verfahren erkannten Akten abstellen dürfen. Über das strittige Gesuch sei aufgrund einer Betrachtung ex ante gestützt auf die Verhältnisse bei Gesuchseinreichung am 3. Juni 2016 zu befinden.
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Über das streitbetroffene Gesuch ist, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu entscheiden (BGE 142 III 138 E. 5.1). Im Rahmen dieser summarischen Prüfung ist die Behörde nicht gehalten, zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (Urteil 2C_128/2017 und 2C_129/2017 vom 10. Februar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Die vom Kantonsgericht zum Verfahren erkannten Akten betreffen zwei gegen die Schwester der Beschwerdeführerin geführte Verfahren, welche mit Urteilen des Bundesgerichts vom 25. April 2016 (5A_70/2016) bzw. vom 19. Juli 2016 (5A_542/2016) abgeschlossen wurden. Sie beleuchten allein die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits bestanden. Der Beizug dieser Akten ist damit nicht zu beanstanden. Dem Kantonsgericht erwächst auch aus dem Umstand des Aktenbeizugs als solchem kein Vorwurf. Zwar soll das Gericht im Rahmen eines summarischen Verfahrens von zeitraubenden Abklärungen absehen. Es kann sich allerdings auf unmittelbar zur Verfügung stehende Beweismittel abstützen, wie sie hier in Form der Akten zweier weiterer kantonaler Verfahren vorlagen.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin rügt es schliesslich als verfassungswidrig, dass das Kantonsgericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 3. Juni 2016 abgewiesen hat.
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4.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist in § 22 des Gesetzes (des Kantons Basel-Landschaft) vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) normiert. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts geht diese Bestimmung aber nicht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Damit ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel der Verfassungsbestimmung zu beurteilen. Obgleich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts grundsätzlich beschränkt ist (vorne E. 1.2), ist aus diesem Grund frei zu beurteilen, ob der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden ist (BGE 134 I 12 E. 2.3; 130 I 180 E. 2.1).
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4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2).
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Geht es um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgsversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheids sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen die gesuchstellende Person sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Dabei darf der betroffenen Person die Überprüfung eines Urteils, mit dem sie nicht einverstanden ist, nicht geradezu verunmöglicht werden. Nur wenn die gesuchstellende Partei dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegensetzen kann, läuft sie Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos eingestuft wird. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht. Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (zum Ganzen Urteile 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3; 5A_572/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
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4.3. In der Hauptsache steht vorab der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn im Streit.
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4.3.1. Die Vorinstanz verwies auf die qualifiziert unordentlichen, unhygienischen und desolaten Verhältnisse in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Auch hätten sich Drogen und Waffen im Haus befunden. Der im gleichen Haushalt lebenden Schwester der Beschwerdeführerin sei deshalb im Herbst 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn entzogen worden. Die Umstände hätten sich seither nicht verändert, wie ein Augenschein im April 2016 gezeigt habe. Eine Gefährdung des Wohls des Betroffenen erscheine im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung daher als wahrscheinlich. Eine Kindeswohlgefährdung liege dabei nicht erst vor, wenn sich psychische Auffälligkeiten manifestieren. Die Beschwerdeführerin arbeite sodann nicht mit den Behörden zusammen und sei nicht willens oder fähig, Hilfestellungen in Bezug auf die Wohnverhältnisse anzunehmen. Da auch keine mildere Massnahme zum Schutz des Betroffenen erfolgversprechend sei, erscheine die angeordnete Massnahme als begründet und die Beschwerde als aussichtslos.
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4.3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden. Ihr Sohn sei erheblich älter als der Sohn ihrer Schwester, womit eine gänzlich andere Ausgangslage als in jenem Verfahren gegeben sei. Auch lebe der Betroffene seit jeher bei ihr, ohne dass Anzeichen für eine Gefährdung ersichtlich seien. Weiter fehle es an der für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorausgesetzten Dringlichkeit. Die Lebensumstände in der Wohnung der Beschwerdeführerin seien der Behörde seit September 2015 bekannt, weshalb dieser Sachverhalt im Mai 2016 keine Dringlichkeit zu begründen vermöge. Eine allfällige Gefährdungssituation durch den Halbbruder des Betroffenen sei sodann nicht aktuell, da dieser sich seit der Zeit des Erlasses der strittigen Anordnung im Gefängnis befinde. Die Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug könne daher nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
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Erwägung 4.4 | |
4.4.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Massnahmen des Kindesschutzes können für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; zur Anwendbarkeit von Art. 445 im Kindesschutzverfahren vgl. BGE 140 III 529 E. 2.2.1). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt allerdings - im Kindesschutzverfahren wie auch sonst - Dringlichkeit voraus. Es muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II 132 E. 3; Urteile 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2.1; 2C_154/2017 vom 23. Februar 2017 E. 3; AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 445 ZGB; PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte, 2016, Rz. 196 S. 97). Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3; Urteil 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1).
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4.4.2. Die Behörden leiten die Kindeswohlgefährdung, aufgrund derer sich die in der Hauptsache strittige vorsorgliche Massnahme rechtfertige, aus den Verhältnissen in der Wohnung der Beschwerdeführerin ab. Diese Verhältnisse sind den Behörden unstrittig seit Ende September 2015 bekannt, als bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Vorfalls mit dem Halbbruder des Betroffenen, der damals in derselben Wohnung lebte, zwei Hausdurchsuchungen stattfanden. Damals sah die KESB aber noch keinen sofortigen Handlungsbedarf. Sie hat, wie sich den Akten entnehmen lässt, einzig weitere Abklärungen zur Situation des Betroffenen getätigt. Anders beim ebenfalls in derselben Wohnung lebenden Sohn der Schwester der Beschwerdeführerin, den sie im Anschluss an die Hausdurchsuchung bei dessen Vater platzierte (vgl. dazu Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016 und 5A_542/2016 vom 19. Juli 2016). Erst im April 2016 hat die KESB den Betroffenen im Anschluss an eine erneute Hausdurchsuchung aus seinem gewohnten Umfeld genommen (vgl. vorne Bst. A.a), weil sich die Verhältnisse in der Familienwohnung nicht verbessert hatten (E. 9; vgl. Akten Kantonsgericht, act. 1). Weder der angefochtenen Verfügung noch dem Entscheid der KESB lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, dass sich die Lebenssituation des Betroffenen zwischen September 2015 und April 2016 verschlechtert hätte.
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4.4.3. Unter diesen Umständen scheint der Einwand der Beschwerdeführerin nicht haltlos, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht derart dinglich, dass er ein sofortiges Handeln verlangt. Selbst wenn von einer Kindeswohlgefährdung aufgrund der desolaten Wohnverhältnisse auszugehen wäre, hätte diese im Zeitpunkt der strittigen Massnahme zumindest über ein halbes Jahr angedauert, ohne dass sich dies beim Betroffenen niedergeschlagen hätte. Wäre die vorsorgliche Anordnung der ins Auge gefassten Massnahme notwendig gewesen, hätte die KESB bereits im September 2015 und nicht erst im April 2016 handeln müssen. Dies zeigt gerade auch das Vorgehen beim Cousin des Betroffenen, den die KESB umgehend beim Kindsvater platzierte. Auch mit Blick auf den Halbbruder des Betroffenen scheint fraglich, ob dringender Handlungsbedarf besteht: Der Halbbruder befand sich bei Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahme in Untersuchungshaft, sodass von ihm keine aktuelle Gefahr ausging.
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4.4.4. Damit vermag der angefochtene Entscheid auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz, zumindest was die Dringlichkeit der angeordneten vorsorglichen Massnahme anbelangt, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermag dem erstinstanzlichen Erkenntnis folglich Wesentliches entgegenzusetzen. Die Beschwerde kann nicht als geradezu aussichtlos angesehen werden.
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Erwägung 5 | |
5.1. Nach dem Ausgeführten hat das Kantonsgericht die Beschwerde vom 3. Juni 2016 zu Unrecht als aussichtlos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV eingestuft. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als begründet und die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz äusserte sich, da sie Aussichtslosigkeit annahm, weder zur Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin noch dazu, ob eine Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diese Fragen gegebenenfalls unter Ergänzung des Sachverhalts zu klären. Ebenso wenig hat das Bundesgericht als erste und einzige Instanz zu klären, ob das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin wie von dieser beantragt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor der KESB erteilen kann. Die Sache ist daher antragsgemäss zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
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5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat der Kanton Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss dem Anwalt auszurichten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos und ist abzuschreiben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Yves Waldmann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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