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Informationen zum Dokument  BGer 5A_565/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_565/2017 vom 08.08.2017
 
5A_565/2017
 
 
Urteil vom 8. August 2017
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
nachträgliche Rechtsvorschläge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
Die C.________ AG leitete am 24. August 2015 gegen B.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ über Fr. 421'185.-- ein. Die D.________ AG leitete am 27. Januar 2016 gegen A.________ aus Bürgschaftsverpflichtung die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes U.________ über Fr. 421'088.-- ein.
1
Am 13. Dezember 2016 zeigte das Betreibungsamt Münchwilen den Schuldnern die am 6. Dezember 2016 von der C.________ AG mitgeteilte Abtretung der von der D.________ in Betreibung gesetzten Forderung an und machte sie auf ihre Rechte gemäss Art. 77 Abs. 1 und 2 SchKG hin.
2
Am 21. Dezember 2016 erhoben B.________ und A.________ nachträglich Rechtsvorschlag mit der (nicht weiter belegten) Begründung, sie hätten mit der C.________ AG bereits eine bilaterale Sondervereinbarung getroffen. Diese bestritt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017, mit den Schuldnern eine Vereinbarung, Stundung oder Ähnliches getroffen zu haben.
3
Mit Entscheid vom 9. März 2017 verweigerte das Bezirksgericht Münchwilen in den genannten Betreibungen die nachträglichen Rechtsvorschläge mit der Begründung, die Sondervereinbarung sei bestritten und von den Schuldnern nicht belegt.
4
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid von 20. Juni 2017 ab mit der Begründung, die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Sondervereinbarung sei ein unzulässiges Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht weiter zu prüfen sei, ob sie die betriebene oder (wie von der Gläubigerin geltend gemacht) eine andere Forderung betreffe.
5
Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben B.________ und A.________ am 28. Juli 2017 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, diesen zu revidieren, dem Rechtsvorschlag stattzugeben und die provisorische Rechtsöffnung rückwirkend zu beseitigen bzw. das Verwertungsverfahren einzustellen.
6
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Bewilligung eines nachträglichen Rechtsvorschlages für eine Fr. 30'000.-- übersteigende Forderung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
7
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Beschwerde sei lediglich aus formellen Gründen abgelehnt worden, was stossend sei, weil die Sondervereinbarung ja materiell existiere. Es sei störend, auf die Verwertung der Liegenschaft zu pochen, und es dürfe nicht dem Grundsatz der schweizerischen Justiz entsprechen, Existenzen zu zerstören.
8
Im Unterschied zum Berufungsverfahren, wo Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen nachgereicht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), ist dies im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie die einschlägigen prozessualen Vorschriften beachtet hat. Eine Rechtsverletzung, wie sie mit der Beschwerde in Zivilsachen vorgebracht werden kann (Art. 95 lit. a BGG), wird denn auch zu Recht nicht gerügt.
9
3. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. August 2017
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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