BGer 5A_577/2017 | |||
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BGer 5A_577/2017 vom 08.08.2017 | |
5A_577/2017
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Urteil vom 8. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2017.
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 4. September 2013 schied das Bezirksgericht Kreuzlingen die Ehe von A.________ und B.________. Die elterliche Sorge über die Kinder C.________ (2004) und D.________ (2005) wurde der Mutter zugewiesen.
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Am 14. Mai 2014 trat A.________ erstmals in die Klinik E.________ ein; es wurde eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation festgestellt. Die Kinder wurden bei einer Pflegefamilie in V.________ untergebracht.
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Am 22. Mai 2014 ordnete die KESB U.________ für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an.
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Am 19. Juni 2014 wies die KESB A.________ zur psychiatrischen Begutachtung erneut in die Klinik ein. Im Gutachten vom 5. August 2014 wurde eine wahnhafte Störung diagnostiziert, die sich mit kognitiven Einschränkungen in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration überlagert. Eine Krankheits- oder Problemeinsicht bestehe nicht. Für die Lebensbereiche mit wahnhafter Interpretation von Ereignissen bestehe Urteilsunfähigkeit. Komplexere Aufgaben im Alltag (Umgang mit Behörden und Dienstleistern, Wohnungssuche) würden zu Überforderung führen.
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Am 8. Januar 2015 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung auf und wies auf die Notwendigkeit einer ambulanten psychiatrischen Unterstützung hin.
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Am 1. Dezember 2016 teilte A.________ mit, sie vertrage die Arbeit des Beistandes nicht mehr. Am 23. Dezember 2016 berichtete dieser über die Führung des Mandats und beantragte dessen Fortsetzung. Mit Entscheid vom 27. April 2017 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung und bestätigte die Beistandschaft.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Juni 2017 ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 2. August 2017 eine Beschwerde eingereicht und erklärt, damit nicht einverstanden zu sein.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortführung einer Beistandschaft; gegen solche Erwachsenenschutzmassnahmen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Soweit ihre Ausführungen nachvollzogen werden können, trägt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, der Grund für die Massnahme sei ihr unbekannt. Sie sei psychisch und körperlich vorbereitet, ab sofort ihre Kinder zu betreuen und von den Leuten die Arbeit zu übernehmen. Diese Behauptung deckt sich einzig mit der Feststellung der fehlenden Krankheitseinsicht und steht im Übrigen in offensichtlichem Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme weiterhin erforderlich und geeignet ist, um dem bestehenden Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu begegnen. Die Platzierung der Kinder ist zwar im angefochtenen Entscheid indirekt thematisiert, eine Rückplatzierung bildet aber nicht das Thema des angefochtenen Entscheides, weshalb sie im bundesgerichtlichen Verfahren, soweit dies sinngemäss der Fall sein sollte, nicht verlangt werden kann.
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3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Angesichts der konkreten Umstände sich keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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