BGer 9C_27/2017 | |||
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BGer 9C_27/2017 vom 08.08.2017 | |
9C_27/2017
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Urteil vom 8. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Y.________.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die Z.________ AG war der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Y.________ war als Präsident und (seit Dezember 2001) einziges Mitglied des Verwaltungsrates, X.________ (seit 4. August 2008) als Zeichnungsberechtigter mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen. Über die Gesellschaft wurde am 18. April 2013 der Konkurs eröffnet; am 11. Juni 2013 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse X.________ in solidarischer Haftung mit Y.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 53'454.10. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. März 2015 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nach Beiladung von Y.________) mit Entscheid vom 10. November 2016 insofern gut, als es die Schadenersatzpflicht des X.________ auf Fr. 40'302.75 reduzierte.
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C. X.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 10. November 2016, der Einspracheentscheid vom 19. März 2015 und die Verfügung vom 3. Juli 2014 seien aufzuheben, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen).
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2. Nach Art. 52 AHVG, welcher sinngemäss auch im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 66 IVG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 EOG, SR 834.1), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 AVIG, SR 837.0) und der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]) Anwendung findet, hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige haften solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG; BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308 f.).
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3. Das kantonale Gericht hat den Schaden für die entgangenen, von der Z.________ AG für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2013 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskosten, Verzugszinsen sowie Mahn- und Betreibungskosten) auf Fr. 53'454.10 festgelegt. Weiter hat es eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]) durch die Arbeitgeberin und damit eine Widerrechtlichkeit bejaht. Dem Beschwerdeführer hat es eine Stellung als faktisches Organ der Arbeitgeberin zugeschrieben und sein Verhalten ebenfalls als widerrechtlich erachtet. Sodann hat es die Freistellung des Beschwerdeführers ab 8. April 2013 berücksichtigt und ein Verschulden (in Form eventualvorsätzlichen Handelns) nur soweit bejaht, als es um die Beitragspflicht bis Ende Februar 2013 geht. Schliesslich hat es einen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Widerrechtlichkeit angenommen. Folglich hat es die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers auf Fr. 40'302.75 herabgesetzt.
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Der Beschwerdeführer bestreitet einerseits seine Stellung als faktisches Organ der Arbeitgeberin und anderseits den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Bei einer Aktiengesellschaft sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig davon, welche Aufgaben sie tatsächlich erfüllen, Organ im formellen Sinn. Anderen Personen kommt faktische Organstellung zu, wenn sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie diesen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen. Dabei reicht die Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (SVR 2015 AHV Nr. 8 S. 27, 9C_920/2014 E. 2.2.1; 2012 AHV Nr. 4 S. 14, 9C_317/2011 E. 4.1.1).
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4.2. Ob einer Person Organstellung im dargelegten Sinne zukommt, ist eine Tatfrage (vgl. E. 1), soweit es um die Würdigung konkreter Umstände geht (SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44; Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2).
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4.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, der Aufgabenbereich und die Kompetenzen des Beschwerdeführers seien im Vergleich zum Arbeitsvertrag vom 28. August 2006 ausgeweitet worden. Er sei neben dem Verwaltungsratspräsidenten als einzige Person mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen worden. Er habe nicht nur Zahlungsbefehle entgegengenommen, sondern sei als einziger Vertreter der Arbeitgeberin bei Pfändungsvollzügen anwesend und Ansprechperson des Betreibungsamtes für den Aufschub der Verwertung und die Leistung von Abschlagszahlungen gewesen. Der Beizug von W.________ (Berater für Strategieentwicklung und Unternehmensführung) zeige, für wie grundlegend die Arbeitgeberin die Regelung der Ausstände und allfälliger Zahlungsaufschübe erachtet habe. Das Betreibungsamt habe weiterhin den Beschwerdeführer und nicht etwa W.________ als Vertreter der Arbeitgeberin wahrgenommen. Er sei gegenüber Dritten und der Beschwerdegegnerin als Geschäftsführer aufgetreten. Die Ausweitung der Aufgaben und Kompetenzen habe sich auch in seinem Einkommen widerspiegelt. Dieses habe sich zwischen 2006 und 2013 um mindestens 55 % auf einen Jahreslohn von Fr. 120'030.- resp. Fr. 112'840.- erhöht, wodurch er der bestverdienende Mitarbeiter der Arbeitgeberin geworden sei. Auf dieser Grundlage hat das kantonale Gericht den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer faktisches Organ der Arbeitgeberin gewesen sei.
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4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand. Das kantonale Gericht hat eine Gesamtwürdigung verschiedener Aspekte vorgenommen, und trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung mit der Arbeitgeberin den Beschwerdeführer als deren (faktischer) Geschäftsführer betrachtet. Von lediglich punktuellen Tätigkeiten und untergeordneten Alltagsgeschäften (vgl. BGE 128 III 29 E. 3c S. 33) kann im Zusammenhang mit den konkret interessierenden Sozialversicherungsbeiträgen und den entsprechenden Zwangsvollstreckungsverfahren nicht die Rede sein. Aus der Bevollmächtigung des W.________, für die Arbeitgeberin mit der Ausgleichskasse "einen Abzahlungsplan für die zurzeit offenen Forderungen zu unterbreiten und auszuhandeln", ergibt sich nichts für den Beschwerdeführer. Entgegen dessen Behauptung lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihm eine allfällige Dispositionsbefugnis entzogen wurde resp. die Verantwortung "im Beitragswesen" einzig dem Berater oblag. Einerseits umfasst die Vollmacht nicht das gesamte Beitragswesen, insbesondere nicht die Beitragszahlungen an sich. Anderseits schliesst der Beizug eines (bevollmächtigten) Beraters die faktische Organstellung des Beschwerdeführers nicht aus, ist doch die Instruktion des Beraters von entscheidender Bedeutung. Im Übrigen verlangte die Arbeitgeberin nie, dass die Ausgleichskasse ihre Mitteilungen nur noch an den Berater richten soll (vgl. Art. 37 Abs. 3 ATSG). Inwiefern sich aus den Vermerken der Ausgleichskasse auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben vom 12. Juli 2012 eine fehlende Entscheidbefugnis ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ob sich der Beschwerdeführer explizit als Geschäftsführer ausgegeben hat, ist nicht ausschlaggebend. Wesentlich ist vielmehr, dass er aufgrund seines Auftretens und seiner Handlungen (vgl. dazu auch das Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2013) sowohl vom Betreibungsamt als auch von der Ausgleichskasse als solcher wahrgenommen wurde. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung stützt sich denn auch nicht lediglich auf zwei Zahlungsbefehle, auf denen er als "GF" bezeichnet wurde, während 39 weitere Zahlungsbefehle den Vermerk "Einzelprokura" tragen. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb die Lohnentwicklung nicht als (weiteres) Indiz für eine gesteigerte Entscheidverantwortung betrachtet werden dürfte. Ohnehin beschränkt sich der Beschwerdeführer auf weiten Strecken darauf, lediglich die Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
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4.5. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als faktisches Organ der Arbeitgeberin (E. 4.3) nicht offensichtlich unrichtig (E. 1.2). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1.1).
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4.6. Eine Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG setzt u.a. voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406 mit Hinweisen). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (Urteile 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.2; 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.1 mit weiteren Verweisen).
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Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs fällt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteile 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 2.3; 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E. 4.3.2, je mit weiteren Verweisen).
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4.7. Die Vorinstanz hat erwogen, dass durch pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers - Bezahlen der Sozialversicherungsbeiträge - der (im reduzierten Umfang von Fr. 40'302.75 berücksichtigte) Schaden hätte verhindert werden können.
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Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Vielmehr erblickt er eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs darin, dass die Arbeitgeberin nach seinem Ausscheiden die ausstehenden Beträge nicht beglichen habe, obwohl sie (nach seiner Auffassung) genügend Mittel dafür gehabt hätte. Selbst wenn Letzteres zuträfe, würde dies keinen die Adäquanz unterbrechenden Sachverhalt darstellen (E. 4.6). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass der Schaden erst nach der Pflichtwidrigkeit (Unterlassen der Beitragszahlungen) mit dem Konkurs der Arbeitgeberin eingetreten ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, Y.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. August 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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