BGer 9C_348/2017 | |||
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BGer 9C_348/2017 vom 10.08.2017 | |
9C_348/2017
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Urteil vom 10. August 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Kantonales Verfahren; Gerichtsgutachten; Kosten),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. März 2017.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ meldete sich im März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. gestützt auf das Gutachten der polydisziplinären medizinischen Abklärungen der Klinik B.________ vom 20. Dezember 2013 den Anspruch auf eine Rente.
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B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens (MEDAS Zentralschweiz vom 30. September 2016) mit Entscheid vom 28. März 2017 abwies (Dispositiv-Ziffer 1), wobei es die IV-Stelle verpflichtete, von den Kosten der Expertise einen Anteil von Fr. 7'530.- zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 3).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle des Kantons Zürich, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 28. März 2017 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Kosten des Gerichtsgutachtens nicht durch sie zu tragen seien. Im Weitern sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz hat die Verpflichtung der Beschwerde führenden IV-Stelle, von den Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von Fr. 15'057.80 einen Anteil von Fr. 7'530.- zu erstatten, damit begründet, die medizinischen Akten hätten keine verlässliche Beurteilung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht erlaubt.
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2. Erachtet das kantonale Versicherungsgericht eine fachärztliche Begutachtung als notwendig, entfällt indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle, können dieser die Kosten der Abklärungsmassnahme auferlegt werden (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 201 E. 4.4.2 S. 265; zur Höhe der Vergütung der Kosten von medizinischen Gerichtsgutachten Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 [zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt]). Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen, ohne dass die IV-Stelle diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) nicht genügt. Hat hingegen die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt, ist die Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496; Urteil 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die IV-Stelle rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Das kantonale Sozialversicherungsgericht habe weder zu den Vorbringen in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2017 zur Auferlegung der Gutachtenskosten Stellung genommen noch Ausführungen zur diesbezüglich geltenden Rechtslage gemacht. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legte im Beschluss vom 14. Dezember 2015 die Gründe dar, weshalb es sich rechtfertige, ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten (orthopädisch und psychiatrisch) einzuholen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch - zu Recht - nicht geltend, sie habe die Überbindung eines Teils der Kosten dieser Abklärungsmassnahme nicht sachgerecht bestreiten können (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 i.f. S. 437).
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3.2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bezeichnete in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2015 das Administrativgutachten vom 20. Dezember 2013 insofern nicht als beweiskräftig, als darin keine Befunde im Zusammenhang mit der Wirbelsäule genannt würden. Dies vermöge nicht zu überzeugen angesichts der übrigen medizinischen Berichte, wonach bei der Versicherten unter anderem eine Fehlform der Wirbelsäule sowie degenerative Veränderung der LWS (Osteochondrose, Spondylose, Diskusprotrusion) ausgewiesen seien. Verschiedene Ärzte attestierten ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine sitzende Tätigkeit sei teilweise nicht als geeignet erachtet worden.
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3.2.1. Wie die IV-Stelle vorbringt, lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz im Beschluss vom 14. Dezember 2015 kein konkreter Grund entnehmen, weshalb die Feststellungen im Adminstrativgutachten nicht überzeugend sein sollten. Vorab werden die gemäss dem MRI vom 10. Januar 2014 (lediglich) alterstypischen spinalen Befunde (im Zusammenhang mit der Wirbelsäule) nicht in Frage gestellt. Sodann wird nicht gesagt, die klinische Untersuchung, welcher bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule zentrale Bedeutung zukommt (Urteil 9C_699/2016 vom 13. März 2017 E. 4.3 mit Hinweis), sei im Rahmen der Begutachtung nicht lege artis erfolgt, oder die Experten hätten sich nicht in genügender Weise mit den abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt. Abgesehen davon vermag eine unterschiedliche (selbst fach-) ärztliche Meinung allein nicht, die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend zu mindern (Urteil 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
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3.2.2. Ebenso lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, was gegen den Beweiswert des Administrativgutachtens spräche. Im Gegenteil hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, gemäss dem Gerichtsgutachten begründe sich die Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unter anderem durch die zwischenzeitlich eingetretene, kernspintomographisch bestätigte Verschlechterung der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, die nun das atypische Mass überschreiten würden.
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Unter diesen Umständen können die Voraussetzungen für eine auch bloss teilweise Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens auf die IV-Stelle, welcher namentlich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann, nicht als gegeben erachtet werden. Die Beschwerde ist begründet.
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4. Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017 wird aufgehoben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. August 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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