BGer 1B_229/2017 | |||
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BGer 1B_229/2017 vom 14.08.2017 | |
1B_229/2017
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Urteil vom 14. August 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Postfach, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2017
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des Kantonsgerichts Schaffhausen.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen ermittelt gegen A.________ insbesondere wegen Verdachts auf Diebstahl und Betrug. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. März 2017 erfolgte am 20. März 2017 eine Untersuchung zweier Gebäude im Areal B.________ in M.________. Dabei wurden am 5. und 6. April 2017 diverse Gegenstände polizeilich sichergestellt. Der amtliche Verteidiger von A.________ beantragte am 10. April 2017 bei der Schaffhauser Polizei die Siegelung der Gegenstände. Diese wurden am 13. April 2017 beschlagnahmt. Dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2017 (Eingang: 18. April 2017) entsprach das Kantonsgericht Schaffhausen am 5. Mai 2017.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
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Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz hat über das Entsiegelungsgesuch endgültig entschieden (Art. 248 Abs. 3 Bst. a StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall daher das Bundesgericht (und nicht das Obergericht des Kantons Schaffhausen) Rechtsmittelinstanz (Art. 80 Abs. 2 BGG) und für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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1.3. Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Urteil 1B_163/2017 vom 17. Mai 2017). Auf seine diesbezüglich erhobenen Rügen ist hier nicht einzutreten.
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1.4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Dabei tritt das Bundesgericht auf appellatorische (allein das bereits Vorgebrachte wiederholende) Kritik nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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Die weitschweifige Beschwerdeschrift vermag diese Anforderungen grösstenteils nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer erhebt etliche Vorwürfe und Rügen, unterlässt es jedoch, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll; vielmehr belässt er es beim Behaupten und übt unzulässige appellatorische Kritik. Soweit im Folgenden auf seine Ausführungen nicht eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht. So vermag er etwa mit der nicht weiter ausgeführten Behauptung, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei eine "parteiische Rechtsschrift", die "Geisteshaltung und Seriosität" der Richterin sei zu hinterfragen und deren "Voreingenommenheit [und] Parteilichkeit festzustellen", keine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht darzutun (vgl. dazu auch nachfolgend E. 1.5). Weshalb die Vorinstanz mit der zutreffenden Ausführung, das Entsiegelungsverfahren sei in der StPO "nur rudimentär" geregelt, Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.5. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156).
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Der Beschwerdeführer kann es nach dem Ausgeführten nicht dabei belassen, die seines Erachtens als verletzt gerügten Grundrechte bloss aufzuzählen (Art. 10, 13, 26, 27, 29, 31 BV sowie Art. 8 EMRK) und sich allgemein zum Sinn und Zweck der Grundrechte zu äussern. Inwiefern die Vorinstanz konkret Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben soll, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. In Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) listet der Beschwerdeführer lehrbuchartig die verschiedenen Teilaspekte dieses Verfahrensgrundrechts (namentlich die Begründungspflicht) auf und vermeint, damit allein schon - ohne weitere Substantiierung - eine Grundrechtsverletzung durch die Vorinstanz dargetan zu haben. Das gleiche Vorgehen wendet er betreffend die behauptete Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) an. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
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1.6. Dem Bericht vom 10. April 2017 über die Hausdurchsuchung/Siegelung/Antrag auf Entsiegelung der Kriminalpolizei Schaffhausen kann entnommen werden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2017 - aufgrund der angetroffenen Situation bzw. der grossen Menge der gelagerten neuwertigen Gegenstände - von einer Sicherstellung abgesehen werden musste. Auf Verlangen des amtlichen Verteidigers und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft seien die Lagerräume von der Polizei deshalb gesiegelt worden. Am 5./6. April 2017 seien die Gegenstände polizeilich sichergestellt und unter Beizug einer Urkundsperson inventarisiert worden. Am 10. April 2017 habe der Beschwerdeführer die Siegelung sämtlicher am 5./6. April 2017 im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände beantragt. Gleichentags seien die Räumlichkeiten, in welchen die beschlagnahmten Gegenstände eingelagert waren, gesiegelt worden.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdbeführers begann die 20-tägige Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO nicht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2017 zu laufen, denn zu diesem Zeitpunkt war noch gar keine individualisierte Sicherstellung der Gegenstände erfolgt. Insoweit konnte auch noch keine Siegelung beantragt werden, zumal unklar gewesen wäre, worauf sich das Begehren bezogen hätte. Die Sicherstellung erfolgte am 5./6. April 2017, die Siegelung der Gegenstände am 10. April 2017. Ab diesem Zeitpunkt begann der Fristenlauf gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO. Aus diesem Grund erfolgte das Entsiegelungsgesuch vom 15. April 2017 der Staatsanwaltschaft nicht verspätet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob rechtlich geschützte Geheimnisinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen unter anderem voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90).
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2.2. Der Beschwerdeführer, der unter anderem eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO rügt, bestreitet den hinreichenden Tatverdacht. Es könne auch kein genügender Konnex zwischen den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen und den sichergestellten Gegenständen angenommen werden. Seines Erachtens komme die Zwangsmassnahme einer verbotenen Beweisausforschung (fishing expedition) gleich und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip.
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2.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Zwangsmassnahmengericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
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2.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, der für die Firma C.________ AG mit Sitz in N.________ tätig ist, unter einem Aliasnamen Bestellungen getätigt und sich die Waren auf diesen Namen für die Firma habe liefern lassen, dies unter Vortäuschung seines Zahlungswillens, um die Gegenstände ohne Bezahlung an Drittpersonen zu verkaufen bzw. in den Handel zu bringen. Beim Betreibungsamt N.________ sind auf die Firma offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 273'389.05 eingegangen. Weiter wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, Ende November 2016 in Räumlichkeiten der Firma D.________ in O.________ eingedrungen zu sein und diverse Möbelstücke ohne Rechtsgrund an sich genommen zu haben. Diese Gegenstände wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in den vom Beschwerdeführer seit Oktober 2016 angemieteten Lagerräumen gefunden.
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2.5. Aufgrund der sichergestellten Gegenstände, der DNA-Spuren des Beschwerdeführers sowie der Beobachtungen von Drittpersonen besteht vorliegend ein dringender bzw. hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Möbel und eine grössere Menge (alkoholischer) Getränke gestohlen und in den angemieteten Räumlichkeiten versteckt haben könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist auch der Deliktskonnex ohne Weiteres gegeben. Diesbezüglich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Im vorliegenden Fall springt der Tatverdacht derart ins Auge, dass nicht ernsthaft behauptet werden kann, die Strafverfolgungsbehörde habe den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl aus reiner Spekulation (im Sinne einer fishing expedition) erlassen. Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene Rügen muss nicht weiter eingegangen werden. Entgegen seiner Auffassung halten die vorinstanzlichen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und zum Deliktskonnex ohne Weiteres vor Bundesrecht stand.
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2.6. Rechtlich geschützte und überwiegende Geheimnisinteressen, die einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, nicht geltend gemacht. Er kann es nicht dabei belassen, bloss zu behaupten, dass seine privaten Interessen überwiegen würden. Zwar trifft es zu, dass es nicht im öffentlichen Interesse liegt, leichtfertig Strafuntersuchungen zu führen und Existenzen zu vernichten. Davon kann aber vorliegend keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Güterabwägung vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, es bestehe zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beschlagnahmung und Auswertung der aufgefundenen Gegenständen zu Beweiszwecken. Dies ist nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht.
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3. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Da die finanzielle Bedürftigkeit nicht belegt wird, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1-2 BGG). Aufgrund der Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen und Rechtsanwalt E.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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