BGer 5D_141/2017 | |||
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BGer 5D_141/2017 vom 15.08.2017 | |
5D_141/2017
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Urteil vom 15. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Juli 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 24. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Willisau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Kreis Michelsamt für Fr. 180.-- nebst Zins sowie für Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 11. August 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Das Kantonsgericht hat erwogen, bei der geltend gemachten Forderung handle es sich um eine ausstehende Busse und Verfahrenskosten aus einem Strafbefehlsverfahren. Der als Rechtsöffnungstitel dienende Strafbefehl sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht bestritten, verweigere aber die Bezahlung mit der Begründung, es müsse geklärt werden, ob er mittels Nötigung bzw. Androhung eines Strafregistereintrags zur Zahlung einer Busse gezwungen werde. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Strafbefehl im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden könne. Im Übrigen ziehe die ausgesprochene Busse wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im konkreten Fall keinen Strafregistereintrag nach sich.
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Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht nicht mit diesen Erwägungen auseinander und er legt nicht dar, inwiefern gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen wirft er einzig die Frage auf "ob man zum Strafbefehl im Computer eingetragen wird". Nachdem das Kantonsgericht festgehalten hat, es erfolge kein Strafregistereintrag, erschliesst sich der Zweck der Frage nicht. Das Bundesgericht ist auch keine allgemeine Auskunftsstelle.
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Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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