BGer 1B_314/2017 | |||
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BGer 1B_314/2017 vom 16.08.2017 | |
1B_314/2017
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Urteil vom 16. August 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; verfahrensleitende Verfügung (Sicherheitsleistung),
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin.
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In Erwägung, | |
dass A.________ geltend macht, es sei an ihr "schwarz operiert" worden, weswegen sie eine Strafanzeige erstattete und sie sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierte;
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dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Anzeige mit Verfügung vom 22. Juni 2017 nicht an die Hand nahm;
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dass die Straf- bzw. Zivilklägerin sich gegen diese Verfügung mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wandte;
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dass die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 10. Juli 2017 in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, wobei sie darauf hinwies, bei nicht fristgerechter Leistung des Betrags werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO);
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dass A.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. Juli 2017 Beschwerde an das Bundesgericht führt, die sie mit Eingabe vom 12. August 2017 ergänzt hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auf die an ihr angeblich vorgenommenen Eingriffe Bezug nimmt und um "Aufklärung" der Angelegenheit ersucht;
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dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die in Anwendung von Art. 383 StPO ergangene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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