BGer 6B_397/2017 | |||
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BGer 6B_397/2017 vom 16.08.2017 | |
6B_397/2017
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Urteil vom 16. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Dezember 2016 Strafanzeige gegen einen unbekannten Taxichauffeur wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt nicht an die Hand.
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Das Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde am 6. März 2017 ab.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägung 2 | |
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer führt zur Legitimation aus, er habe sich als Privatkläger konstituiert. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens und der sie bestätigende, angefochtene Entscheid habe Auswirkungen auf Zivilansprüche, insbesondere auf Genugtuungsansprüche gegen den Verzeigten wegen Persönlichkeitsverletzung (Beschwerde S. 3 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügt er den strengen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls sind Zivilforderungen nicht ohne Weiteres ersichtlich. Weder liegen Schadenersatzforderungen auf der Hand noch geht aus dem Sachverhalt hervor, welche Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführer ableiten könnte. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 6B_918/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweis). Dass es sich vorliegend um eine Persönlichkeitsverletzung handelt, die im Sinne der Rechtsprechung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der Legitimation.
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Erwägung 3 | |
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Seine Vorbringen betreffen die Sache selbst, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso zielt seine Rüge Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 92 Abs. 3 BV seien verletzt, weil seine Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei, auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ab, was unzulässig ist.
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Erwägung 4 | |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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Erwägung 3 | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 4 | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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