BGer 5A_99/2017 | |||
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BGer 5A_99/2017 vom 17.08.2017 | |
5A_99/2017
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Urteil vom 17. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Dezember 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Am 15. Juni 2016 ersuchte A.________ das Bezirksgericht March um Rechtsöffnung gegenüber B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ für eine Forderung von Fr. 185'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2016.
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Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wies das Bezirksgericht March das Rechtsöffnungsgesuch ab.
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B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Oktober 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Rechtsöffnung.
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Mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
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C. Am 2. Februar 2017 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und die Erteilung der Rechtsöffnung.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.
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2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Betreibung von B.________ (Beschwerdegegner) die Rückzahlung eines Darlehens. Sie stützt sich dabei einerseits auf das Scheidungsurteil vom 8. Februar 2012, mit dem sie dem Beschwerdegegner das Darlehen gewährt hat, und andererseits auf ihr Schreiben vom 18. Februar 2016, mit dem sie das Darlehen per 1. April 2016 gekündigt hat. Bei der Begründung des Darlehens haben die Parteien vereinbart, dass das "Darlehen spätestens bei der Auflösung der Pacht zur Zahlung fällig wird" (Dispositiv-Ziff. 8e des Scheidungsurteils). Umstritten war und ist, ob das Darlehen aufgrund der genannten Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden ist.
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Das Kantonsgericht hat erwogen, mit der zitierten Formulierung stehe fest, dass die Parteien für das Darlehen eine Maximaldauer vorgesehen hätten, nämlich bis zur Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen ihnen. Die Formulierung lasse sodann darauf schliessen, das eine vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses möglich sein soll. Unklar bleibe jedoch, ob das Darlehensverhältnis nur durch vorzeitige Rückzahlung oder auch durch Kündigung der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden könne. Streng nach Wortlaut ausgelegt, erlaube die zitierte Formulierung der Beschwerdeführerin die vorzeitige Kündigung, da die Rückzahlung nur bei Kündigung vorzeitig fällig werden könne, eine freiwillige vorzeitige Rückzahlung durch den Beschwerdegegner aber nicht zu einer vorzeitigen Fälligkeit führe. Der Wortlaut bilde jedoch nur die Grundlage der Auslegung. Eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung des Parteiwillens komme dem Vertragszweck zu. Demnach entspreche es kaum dem Zweck der Vereinbarung und dem wirklichen Parteiwillen, die Kündigung des Darlehens direkt nach Rechtskraft des Urteils zu erlauben. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, die Parteien hätten aufgrund ihrer Vorgeschichte mit dem kurzfristig gekündigten Darlehen ihres Vaters und verschiedenen anderen Darlehensverhältnissen gewusst, auf was sie sich einliessen, und sich bewusst für die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung entschieden. Die Beschwerdeführerin habe diese Behauptung aber nicht bewiesen. Ihren Ausführungen könne zudem entgegengehalten werden, dass gerade aufgrund dieser Vorgeschichte und der finanziellen Not, die auf die unvermittelte Kündigung des Darlehens gefolgt sei, die Parteien hätten Sicherheit schaffen, eine Wiederholung der Ereignisse hätten vermeiden und mit der gewählten Formulierung hätten verhindern wollen, dass der Beschwerdegegner erneut unvermittelt in seiner beruflichen Existenz bedroht werde.
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Die Rechtslage sei folglich unklar. Die Fälligkeit der betriebenen Forderung gehe aus dem Scheidungsurteil nicht eindeutig hervor. Die definitive Rechtsöffnung sei damit zu Recht verweigert worden. Dasselbe gelte für die provisorische Rechtsöffnung.
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3. Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin die Vorgeschichte des Darlehens und den damit angeblich verfolgten Zweck. Sie leitet daraus ab, dass die Parteien sämtliche Darlehen so rasch als möglich zurück bezahlen wollten, dass ihnen die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung bewusst gewesen sei und sie sich mit der gewählten Formulierung bewusst für die Zulassung einer solchen Kündigungsmöglichkeit entschieden hätten. Das Kantonsgericht hat jedoch bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre entsprechenden Behauptungen nicht bewiesen habe. Soweit die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen, können sie nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es fehlt eine genügende Rüge, weshalb die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung des Kantonsgerichts offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen damit auseinander, dass nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen aus den von ihr geschilderten Umständen auch abgeleitet werden könnte, dass die Parteien eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens gerade nicht vereinbaren wollten.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht bei der Ermittlung des Parteiwillens nicht nur den reinen Wortlaut des Vertrags (bzw. Scheidungsurteils) beachtet hat, sondern auch den Vertragszweck. Es trifft nicht zu, dass dieser nicht herangezogen werden dürfte, sondern stattdessen mangels ausdrücklicher Vereinbarung ohne weiteres auf Art. 318 OR abgestellt werden müsste. Ausserdem schliesst die Tatsache, dass die Vereinbarung in einem Urteil festgehalten wurde, nicht jeglichen Interpretationsspielraum aus, und ebenso wenig garantiert die Überführung einer Vereinbarung in ein Scheidungsurteil, dass die getroffene Vereinbarung eindeutig genug ist, um in einem Rechtsöffnungsverfahren umgesetzt zu werden. Im Übrigen hat das Kantonsgericht nicht ausgeschlossen, dass Art. 318 OR auf das Darlehen anwendbar sein könnte. Es ist bloss zum Schluss gekommen, dass die Parteien die Regelung von Art. 318 OR aufgrund des Vertragszwecks möglicherweise nicht gewollt haben, mit anderen Worten, dass die Rechtslage zwischen den Parteien hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensrückzahlung nicht derart eindeutig ist, wie es für die Erteilung einer Rechtsöffnung erforderlich wäre. Die abschliessende Ermittlung des Parteiwillens bzw. die abschliessende Vertragsauslegung ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters.
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Mangels klaren Nachweises der Fälligkeit der in Frage stehenden Forderung ist die Verweigerung der Rechtsöffnung somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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