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Informationen zum Dokument  BGer 8C_347/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_347/2017 vom 18.08.2017
 
8C_347/2017
 
 
Urteil vom 18. August 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Teilerwerbstätigkeit, Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2017.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die seit 1989 verheiratete A.________ (Jahrgang 1964) gab die Erwerbstätigkeit nach der Geburt des ersten Sohnes im Jahre 1994 auf und widmete sich fortan der Erziehung der Kinder (der zweite Sohn wurde 1996 geboren) und der Führung des Haushaltes. Am 1. Oktober 2013 meldete sich A.________, die seit April 2011 vom Ehemann getrennt lebte, wegen der seit dem Jahre 2006 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie, (Expertise vom 5. Dezember 2014), sowie eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Bericht vom 6. März 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren eröffnete die Verwaltung der Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2015, sie habe gestützt auf den nach der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit und Führung des Haushalts je zu 50 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. März 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch und dabei insbesondere die Frage, ob der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG), wie die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2015 entschieden hat, oder aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG), wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zu bestimmen ist.
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2.2. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, 9C_926/2015 E. 1.2 mit Hinweis).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Versicherte gemäss dem in allen Teilen beweiskräftigen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 5. Dezember 2014 wegen der diagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung für jegliche Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Laut dem grundsätzlich ebenfalls unbestritten beweistauglichen Bericht der IV-Stelle betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. März 2015 habe die Versicherte nach umfassenden Erläuterungen der zuständigen Fachperson angegeben, "dass sie (zu) 50 % arbeitstätig sein müsste". Entgegen den Vorbringen der Versicherten sei nicht ersichtlich, dass diese Aussage falsch protokolliert worden sei. Ihrer Argumentation, sie würde, wäre sie gesund geblieben, zu 100 % erwerbstätig sein, weil sie, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, monatlich Fr. 5'800.- benötige, könne nicht gefolgt werden. Zunächst sei festzuhalten, dass sich dieser Bedarf nicht verifizieren lasse. Weiter sei angesichts der lebensprägenden Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, und während der eine traditionelle Rollenteilung gelebt worden sei, nicht nachvollziehbar, weshalb die an sie zu leistenden - gerichtlich festgesetzten und auch tatsächlich geleisteten - Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes von Fr. 3'000.- monatlich bei der Beurteilung der Statusfrage nicht berücksichtigt werden sollten. Insgesamt betrachtet habe die IV-Stelle zu Recht darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beizumessen sei, als den später erfolgten Darlegungen. Daher sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte auch in Berücksichtigung des Umstands, dass die Kinder aus ihrer Wohnung ausgezogen seien, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen heute zu 50 % erwerbstätig sein würde.
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3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie neige wegen ihrer psychischen Erkrankung ausweislich der Akten (vgl. Gutachten des Dr. med. B.________ vom 5. Dezember 2014, Abklärungsbericht Haushalt vom 6. März 2015, Eingabe im Vorbescheidverfahren vom 29. März 2015) zu weitscheifenden Ausführungen. Daher könne ausgeschlossen werden, dass ihre Antwort auf die Frage nach dem Erwerbspensum derart klar und eindeutig, wie im Abklärungsbericht Haushalt festgehalten, ausgefallen sei. Mit ihrem Beharren auf der angerufenen Beweismaxime "Aussage der ersten Stunde" verkenne die Vorinstanz, dass die grundsätzliche Massgeblichkeit des Abklärungsberichts Haushalt dann eingeschränkt sein könne, wenn die versicherte Person - wie hier - an psychischen Beeinträchtigungen leide. Das kantonale Gericht unterlasse eine entsprechende Würdigung, weshalb es gegen Bundesrecht verstosse.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Nach der von der Beschwerdeführerin angesprochenen, auch im angefochtenen Entscheid erwähnten Rechtsprechung ist den fachmedizinischen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht der hauswirtschaftlichen Abklärung an Ort und Stelle, wenn sich deren Ergebnisse und die psychiatrischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, widersprechen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011). Diese Praxis ist im vorliegend zu beurteilenden Fall offensichtlich nicht einschlägig, weil es allein um die hypothetisch zu bestimmende Frage geht, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Aufgaben- bzw. im Erwerbsbereich tätig sein würde. Die Vorinstanz ist daher insoweit zu Recht nicht auf die Einwände der Versicherten näher eingegangen.
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3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle einzig wegen ihres paranoiden Wahrnehmungsvermögens eine Erwerbstätigkeit zu 50 % vorstellen können, ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Person der IV-Stelle sie mehrfach darauf hinwies, die Qualifikation des Status könne rechtliche Konsequenzen haben. Die Versicherte habe darauf geantwortet, im Übrigen gleichlautend mit ihrer Eingabe auf den Vorbescheid der IV-Stelle, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann für ihren Unterhalt aufzukommen habe. Daraus wird entgegen ihren Einwänden ohne Weiteres ersichtlich, dass sie jedenfalls während des laufenden Eheschutzverfahrens und im Zeitpunkt der Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle davon ausging, der Ehemann leiste für sie einen erheblichen Teil der Unterhaltskosten. Damit ist wenig nachvollziehbar, wenn sie auf den Vorbescheid hin geltend machte, sie habe wegen der psychischen Probleme die Fragen der Abklärungsperson der IV-Stelle an Ort und Stelle nicht vernunftgemäss beantworten können. Dass dem nicht so ist, ergibt sich auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin, der getrennt lebende Ehemann habe vollumfänglich für sie aufzukommen. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, entscheidend sei, was der Ehemann nach dem zu erwartenden Scheidungsurteil an Unterhaltszahlungen zu leisten haben werde, als wenig ergiebig. Wie das kantonale Gericht dazu zu Recht festgehalten hat, kann im massgeblichen Verfügungszeitpunkt nicht prospektiv der Ausgang eines künftigen Scheidungsprozesses vorweggenommen werden, um gestützt darauf hypothetische Schlussfolgerungen zur Statusfrage zu ziehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachten Aktenwidrigkeit keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. August 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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