BGer 2C_139/2017 | |||
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BGer 2C_139/2017 vom 21.08.2017 | |
2C_139/2017
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Urteil vom 21. August 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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gegen
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1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung/Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Jahrgang 1983) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete im Jahr 2005 in seinem Heimatstaat eine dort geborene schweizerische Staatsangehörige (Jahrgang 1978) und reiste am 11. Mai 2006 in die Schweiz ein, worauf er eine bis am 10. Mai 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach seiner Scheidung und der am 8. September 2008 mit der niederlassungsberechtigten Landsfrau B.________ erfolgten Heirat erhielt er erneut eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 7. September 2012 verlängert wurde. Aus der Ehe mit B.________ sind zwei Kinder hervorgegangen: C.________ (Jahrgang 2007) und D.________ (Jahrgang 2013).
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Mit Strafbefehl vom 27. November 2009 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bedingt und einer Busse von Fr. 500.--. Wegen dieser Verurteilung verwarnte ihn das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Januar 2010. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Februar 2012 verwarnte ihn das kantonale Migrationsamt wegen Sozialhilfebezugs im Gesamtbetrag von Fr. 112'434.10 seit 1. Juli 2007. Das Bezirksgericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 2. September 2014 wegen Verbrechens gegen das BetmG und Gehilfenschaft dazu sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil vom 22. Dezember 2014 stellte das Bezirksgericht Hochdorf fest, dass A.________ der Vater der am 27. Juli 2013 ausserehelich geborenen E.________ sei, worauf sich der Betrag der ihm ausgerichteten Sozialhilfe nochmals erhöhte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Den gegen diese Verfügung vom 16. Oktober 2015 von A.________ geführten Rekurs wies die kantonale Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. September 2016 in der Hauptsache ab und setzte ihm eine weitere Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 17. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls und unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte eine weitere Ausreisefrist an.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. Dezember 2016 von A.________ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2017 ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung einer mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2
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2.2. Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihre rechtliche Grundlage in Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) findet, muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden, und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, die bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht in ständiger Praxis Betäubungsmitteldelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; das öffentliche Fernhalteinteresse setzt sich bei ledigen und kinderlosen Personen tendenziell durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf aber auch schon dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei. Zu Unrecht:
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2.3.1. Wie aus dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf das Strafurteil hervorgeht, ist der Beschwerdeführer im August und September 2010 als Haupttäter in der Koordination und organisatorischen Begleitung eines Transports von rund 5.8 kg Kokaingemisch von Peru in die Schweiz aufgetreten; dieser Transport scheiterte einzig daran, dass die in einem Koffer versteckten Betäubungsmittel am Flughafen in Lima entdeckt worden sind. Im Juni 2012 wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers insgesamt 221.6 g Kokaingemisch bzw. 109.3 g reines Kokain entdeckt, welches der Beschwerdeführer - samt Streckmittel - gegen Erlass einer Schuld zur Aufbewahrung übernommen hatte. Am 16. Februar 2013 schliesslich lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen ohne notwendige Versicherungsdeckung und mit nicht zu diesem Fahrzeug gehörenden Kontrollschilder, wobei seine Blutalkoholkonzentration mindestens 2.17 Gewichtspromille betrug. In seinem strafrechtlichen Urteil qualifizierte das Bezirksgericht das Verschulden des Beschwerdeführers betreffend die begangenen Betäubungsmitteldelikte als erheblich und betreffend die Strassenverkehrsdelikte als nicht mehr leicht und kam zum Schluss, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seine Biografie würden sich weder straferhöhend noch strafmildernd auswirken. Ausgehend von der strafrechtlichen Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (was gemäss Art. 39 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] weiteren sechs Monaten Freiheitsstrafe entspreche) erwog die Vorinstanz, das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer, woran auch ein unbelegter Hinweis auf eine angebliche Betäubungsmittelabhängigkeit im Ergebnis nichts zu ändern vermöge. Diese Würdigung steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben, E. 2.2), und die Rüge, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. in willkürlicher (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung unterlassen, die Strafakten beizuziehen, erweist sich als haltlos. Die Vorinstanz konnte zulässigerweise von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers ausgehen.
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2.3.2. Als ebenso zutreffend erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, die an sich einen eigenen Widerrufsgrund begründen würde (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG), und vorliegend in der Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die bezogenen Beträge haben nach der bundesgerichtlichen Praxis als sehr hoch zu gelten (vgl. Urteil 2C_150/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Dass der Sozialhilfebezug durch den Beschwerdeführer nicht selbstverschuldet wäre - was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mildernd zu berücksichtigen wäre, vgl. Urteil 2C_150/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1 - ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, und einer allfälligen Invalidität seiner Ehefrau kommt nicht diejenige ausschlaggebende rechtserhebliche Bedeutung zu, welche der Beschwerdeführer ihr zumessen möchte. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe wegen fehlendem Beizug der IV-Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers den Sachverhalt willkürlich oder in rechtsverletzender Weise festgestellt, erweist sich deswegen als unbegründet (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56). Die Vorinstanz konnte in der Interessenabwägung die verschuldete und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zulässigerweise nachteilig berücksichtigen.
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2.3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das durch seine Delinquenz und seine Sozialhilfeabhängigkeit begründete Interesse an seiner Ausreise keineswegs zu überwiegen, weshalb ein Eingriff in die konventions- bzw. verfassungsrechtliche Garantie des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 BV) auf jeden Fall gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatstaat verbracht. Seine Mutter und sein Bruder, mit welchen er regelmässig Kontakt pflegt, leben nach wie vor dort. In der Schweiz vermochte sich der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht nachhaltig zu integrieren; er wurde wiederholt straffällig, ist seit neun Jahren auf Sozialhilfe angewiesen und hat anlässlich der Befragung ungeachtet seines mehrjährigen Aufenthalts die Unterstützung eines Übersetzers in Anspruch genommen. Sämtliche Angehörige seiner Kernfamilie sind zudem ebenfalls Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, weshalb die Ausreise der Ehefrau und den Kindern, die sich noch im anpassungsfähigem Alter befinden, auch als zumutbar erscheint. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage hier besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen entsprechenden wichtigen persönlichen Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Urteile 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 3.3; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3), weshalb die Vorinstanz mangels Rechtserheblichkeit ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) auf eine weitere Abklärung der Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte. Dass die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Ausreise seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen im vorinstanzlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) nicht nachgekommen, Bundesrecht verletzt hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise gerügt, weshalb auf diesen Punkt und die appellatorischen Ausführungen zur Krankheit der Ehefrau nicht weiter einzugehen ist. Für weitere Ausführungen zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren kann dem Gesuch um Erteilung um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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