BGer 2C_681/2017 | |||
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BGer 2C_681/2017 vom 23.08.2017 | |
2C_681/2017
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Urteil vom 23. August 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.C.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2017.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige B.C.________ war in ihrer Heimat von 1986 bis zur Scheidung im Juli 2004 mit dem gleichaltrigen Landsmann A.C.________ verheiratet. Am 23. Oktober 2004 heiratete sie in der Schweiz den Landsmann E.G.________, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt und sich zuvor von seiner ebenfalls niedergelassenen Ehefrau D.G.________ hatte scheiden lassen. Der Sohn von D.G.________ und E.G.________, F.G.________, hatte zuvor - nacheinander - die aus der ersten Ehe von B.C.________ und A.C.________ stammenden Töchter geheiratet; D.G.________ und E.G.________ sind mithin die Schwiegereltern der beiden Töchter C.________. B.C.________ erhielt gestützt auf die Ehe die Aufenthaltsbewilligung. Mitte 2010 meldete sich E.G.________ von der ehelichen Adresse ab und zog wieder zu seiner ersten Ehefrau, D.G.________. B.C.________ nahm in der Folge unbestrittenermassen das Zusammenleben mit ihrem ersten Ehemann A.C.________ wieder auf.
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Am 29. Juni 2015 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.C.________ ab, weil es deren Ehe mit E.G.________ als Scheinehe wertete, und verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist die Wegweisung. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil VB.2017.00365 vom 10. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Mai 2017 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. August (Postaufgabe 11. August) 2017 beantragt B.C.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; ebenso sei die angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sofort aufzuheben.
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C. | |
Der erste Ehemann von B.C.________, A.C.________, hatte seinerseits am 11. Juli 2004 in Serbien D.G.________ geheiratet, die vormalige Ehefrau des zweiten Gatten von B.C.________ und Mutter seines Schwiegersohns F.G.________, und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung, im August 2009 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 29. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung, weil es auch diese (bereits am 9. Dezember 2009 geschiedene) Ehe als Scheinehe wertete, und verfügte die Wegweisung. Die Rechtsmittel des Betroffenen blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00364 vom 10. Juli 2017). Auch gegen dieses Urteil ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden (s. dazu Urteil 2C_680/2017 vom heutigen Tag).
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Erwägungen: | |
1. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sodass darüber, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden werden kann. Dabei wird der Entscheid summarisch begründet; in der Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Sollte der Antrag auf sofortige Aufhebung der Ausreisefrist per 30. September 2017 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung sein, wäre dieses mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
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2.
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2.1. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2004 mit einem niedergelassenen Landsmann verheiratet. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat sie als ausländische Ehegattin eines Niedergelassenen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit diesem zusammenwohnt (ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren, Art. 43 Abs. 2 AuG, liegt vorliegend nicht im Streit). Die Wohngemeinschaft wurde im Frühsommer 2010 aufgegeben, sodass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 AuG ausser Betracht fällt; hingegen lässt Art. 50 AuG nach Auflösung der Ehegemeinschaft den Anspruch nach Art. 43 AuG unter bestimmten Voraussetzungen weiter bestehen. Indessen erlöschen Ansprüche nach Art. 43 und 50 AuG (bzw. bestehen solche nicht), wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn sich der Ausländer auf eine rein aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossene Ehe, eine Scheinehe, beruft, um eine Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung (nach Art. 43 bzw. Art. 50 AuG) erhältlich zu machen. Dies ist rechtsmissbräuchlich und vom Zweck der gesetzlichen Anspruchsnormen nicht gedeckt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.).
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2.2. Das Verwaltungsgericht gibt in E. 2.2 zutreffend die für die Feststellung des Vorliegens einer Scheinehe massgeblichen Kriterien wieder. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich vorab um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 2C_251/2014 vom 13. März 2014 E. 2.2). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei; appellatorische Kritik ist nicht zu hören (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Das Verwaltungsgericht schildert nachvollziehbar die tatsächlichen Gegebenheiten, die in ihrer Gesamtheit und auch im Zusammenhang mit dem Parallelfall des Ehemannes der Beschwerdeführerin klar dafür sprechen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit E.G.________ nicht gewollt war und es sich daher um eine Scheinehe handelt. Was die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ausführt, ist weitgehend appellatorisch und in keiner Weise geeignet, diese als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Zu Elementen ihrer eigenen Sachverhalts-Schilderung hat sich schon das Verwaltungsgericht geäussert, ohne dass die Beschwerdeführerin sich konkret mit diesen Vorhalten auseinandersetzt. Mit der reinen Vermutung, es müsse ein Rachemotiv geben, lassen sich namentlich die deutlichen und übereinstimmenden Erklärungen der drei Mitglieder der Familie G.________ zur Natur der beiden 2004 geschlossenen Ehen von B.C.________ und A.C.________ nicht relativieren. Dass das Verwaltungsgericht auf dieser Sachverhaltsgrundlage (zusätzlich unter Berücksichtigung des Parallelfalls 2C_680/2017) den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG als erfüllt erachtet, ist nicht zu beanstanden, sondern drängt sich vielmehr auf. Es kann vollumfänglich auf E. 2.3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
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2.3. Warum die Bewilligungsverweigerung in concreto verhältnismässig ist, erläutert das Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erwähnt es unter anderem, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs ab Herbst 2005 in Höhe von bisher über 150'000 Franken zusätzlich in den Bereich des Widerrufsgrunds (und damit Bewilligungsverweigerungsgrunds) von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG fallen würde. Auf die einschlägige Erwägung zur Verhältnismässigkeit kann vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass es der Ergänzungen bedürfte.
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Erwägung 3 | |
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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Erwägung 4 | |
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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