BGer 5A_622/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_622/2017 vom 23.08.2017 | |
5A_622/2017
|
Urteil vom 23. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Gemeindeverband Sozialdienst Region Interlaken,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Definitive Rechtsöffnung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 2. August 2017.
|
Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 15. Mai 2017 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 38'462.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2016.
| 1 |
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 2. August 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
| 2 |
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. August 2017 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
| 3 |
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG).
| 4 |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
| 5 |
3. Das Obergericht hat auf die Erwägungen des Regionalgerichts verwiesen. Demnach habe sich der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung vom 9. Oktober 2013 zu Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder (beide geb. 2009) verpflichtet. Die Vereinbarung sei durch die Schlichtungsbehörde genehmigt worden. Er habe sich ausserdem dazu verpflichtet, die Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen rückwirkend per Geburt der Kinder geltend zu machen und das Geld weiterzuleiten. Die Mutter habe die Ansprüche ihrer Kinder an den Beschwerdegegner zum Inkasso abgetreten. Der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Zeit in Basel gearbeitet, wo die Kinderzulage Fr. 200.-- pro Kind betrage. Seit März 2016 beziehe die Mutter die Kinderzulagen selber. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen seien insgesamt Fr. 38'462.-- unbezahlt geblieben.
| 6 |
Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer die Forderungen des Beschwerdegegners. Die Berechnungen des Beschwerdegegners seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gewisse Kinderzulagen nie erhalten, insbesondere jene von August 2012 bis August 2013 nicht, und er habe Schulden von monatlich Fr. 100.-- bis ins Jahr 2015 abbezahlt.
| 7 |
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind kaum nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selber anhand der Akten nachzurechnen, welche Beträge der Beschwerdeführer genau bestreitet. Was insbesondere die Kinderzulagen von August 2012 bis August 2013 betrifft, so setzt er sich nicht damit auseinander, dass er zwar bereits vor Regionalgericht bestritten habe, sie erhalten zu haben, dass er dies aber nicht begründet habe und die entsprechende Begründung vor Obergericht verspätet sei. Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass er nach den obergerichtlichen Erwägungen seine Erwerbstätigkeit in Basel von August 2012 bis Juni 2013 nicht bestritten habe, womit das Regionalgericht habe davon ausgehen dürfen, dass er Anspruch auf Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Kind gehabt habe.
| 8 |
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
| 9 |
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 10 |
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 11 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 12 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| 13 |
Lausanne, 23. August 2017
| 14 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 15 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 16 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 17 |
Der Gerichtsschreiber: Zingg
| 18 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |