BGer 6B_202/2017 | |||
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BGer 6B_202/2017 vom 23.08.2017 | |
6B_202/2017
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Urteil vom 23. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schuldfähigkeit (Gefährdung des Lebens, Beschimpfung); rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe am 21. April 2012 an der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau geklingelt, sie über die Gegensprechanlage beschimpft und aufgefordert, zu ihm runter zu kommen. Als A.________ erschienen sei, habe sich X.________ sofort zu ihr begeben, ihr ohne Vorwarnung einen Faustschlag gegen das rechte Jochbein versetzt, wodurch sie gestürzt sei. Während sie am Boden gelegen habe, habe er sich neben sie gesetzt und sie zu würgen begonnen, indem er beide Hände von vorne um ihren Hals gelegt und zugedrückt habe, so dass bei ihr Atemnot eingetreten sei. Während des Würgens habe er sie erneut beschimpft sowie mehrfach geschrien, er werde sie umbringen. Nachdem eine Nachbarin sich durch Schreie bemerkbar gemacht habe, habe X.________ schliesslich von seiner ehemaligen Ehefrau abgelassen. Diese habe durch den Würgevorgang Stauungsblutungen in den Augebindehäuten und in der Mundschleimhaut erlitten. Während des Würgevorgangs habe sie Atemnot erlitten und sich aufgrund der durch das Würgen hervorgerufenen Durchblutungsstörungen im Kopfbereich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (Fall 1).
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B. | |
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 19. Mai 2015 der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.--. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung, der Drohung und der Beschimpfung (Fall 3 der Anklage) sprach es ihn frei. Es ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme während des Strafvollzugs an.
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X.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung respektive Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 26. April 2016 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Im Übrigen bestätigte es das strafgerichtliche Urteil.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der Beschimpfung freizusprechen und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insbesondere sei diese anzuweisen, ein neues Gutachten über ihn erstellen zu lassen. X.________ ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht. Sie weise seine eingehend begründeten Anträge auf eine Neubegutachtung ohne nähere Begründung ab und setze sich nicht mit der Kritik am Gutachten auseinander. Zum einen habe er das Gutachten als solches beanstandet, weil der Sachverständige nicht alle Erkenntnisse in seine Schlüsse habe einfliessen lassen, weshalb diese falsch seien. Zum anderen habe er bemängelt, dass er nicht erneut begutachtet worden sei, womit seine Entwicklung seit dem Vorfall nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 3 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, da sich das in den Akten befindliche und immer noch aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel von Dr. med. pract. B.________ vom 14. Februar 2014 (nachfolgend Gutachten) bezüglich des Zustands des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ausspreche, mithin der zentrale Punkt dort abgeklärt worden sei, bestehe keinerlei Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere keine Suchtmittel mehr, ändere nichts an der gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf seinen geistigen Zustand zum Tatzeitpunkt. Des Weiteren gehe aus dem Gutachten hervor, dass eine ambulante Massnahme wegen der dem Beschwerdeführer attestierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit instabilen Persönlichkeitsanteilen empfohlen werde, nicht aber wegen der zusätzlich diagnostizierten methadonsubstituierten Opiatabhängigkeit mit schädlichem Gebrauch von Alkohol. Daher sei eine allfällige Drogenfreiheit des Beschwerdeführers unerheblich. Aus den genannten Gründen sei die Vorinstanz mit den vorliegenden Informationen in der Lage, den Geisteszustand des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu beurteilen, weshalb sein Antrag auf eine neue Begutachtung abzuweisen sei. Schliesslich halte der zur Berufungsverhandlung geladene Experte bezüglich der zu empfehlenden Massnahme mit nachvollziehbaren Argumenten an seiner Einschätzung gemäss Gutachten fest, und zwar selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer jetzt abstinent sei (Urteil S. 5 f. E. 1.1 f.).
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1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt hinreichend und nachvollziehbar dar, weshalb sie den Antrag auf erneute Begutachtung des Beschwerdeführers abweist. Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht erforderlich. Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass sich die Vorinstanz etwas mehr zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens geäussert hätte, selbst wenn das Vorbringen unbegründet war (vgl. E. 2.3). Gleichwohl war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ob die Begründung in der Sache zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt Willkür bei der Beweiswürdigung. Diese sei einseitig zu seinen Ungunsten erfolgt. Er macht geltend, er sei im Tatzeitpunkt nicht steuerungsfähig gewesen. Im Gutachten seien die Konsequenzen aus seiner Polyintoxikation mit psychotropen Substanzen nicht adäquat gewürdigt worden. Sodann lasse die Vorinstanz seine Ausführungen zum IRM Basel zu seinen Beschwerden am Knie ausser Acht und kläre damit den Sachverhalt ungenügend ab. Auch keine Würdigung erfahre die erhebliche Alkoholisierung von A.________. Aufgrund ihres Zustands seien Zweifel an ihren Aussagen angebracht (Beschwerde S. 7 ff.).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4).
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Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 130 I 337 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
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2.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo", den der Beschwerdeführer anruft, kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
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2.3. Die Vorinstanz hält fest, gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM Basel vom 7. Mai 2012 sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer Alkohol, Cannabis, ein Medikament mit den Wirkstoffen Diazepam/Nordazepam und Methadon eingenommen habe. Zum Ereigniszeitpunkt habe er eine Blutalkoholkonzentration von 1,7-2,8 o/oo aufgewiesen und sei somit - unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Konsum nicht erst nach der Tat erfolgt sei - unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, THC, Diazepam/Nordazepam und Methadon gestanden. Bei einem kombinierten bzw. zeitnahen Konsum von Alkohol und Cannabis sei mit einer Verstärkung der Leistungsverminderung zu rechnen. Bei kombinierten Einnahmen von Alkohol und Benzodiazepinen bzw. Methadon könne sich die dämpfende Wirkung wechselseitig verstärken (Urteil S. 24 E. 3.4.2). Die Vorinstanz stellt weiter fest, das forensisch-psychiatrische Gutachten verneine eine Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB. Hingegen werde darin zufolge Alkoholeinflusses und unmittelbar zuvor stattgefundener verbaler Provokationen bzw. Beleidigungen im Fall 3 von einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen, während bei den übrigen Tatvorwürfen keine Hinweise auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegen würden. Als Experte vor der Vorinstanz befragt, habe Dr. med. pract. B.________ zur Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers erklärt, es könne eine leichtgradige Beeinträchtigung vermutet werden, und zwar ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau zum Herunterkommen aufgefordert habe oder nicht. Dies sei um zwei Uhr morgens geschehen, zu einer Zeit also, in der kein sachliches Gespräch erwartet werden könne. Jedenfalls sei es nicht über eine leichtgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgegangen. Ob die Ex-Ehefrau das Wallholz gut sichtbar oder versteckt mit sich geführt habe, spiele bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit keine Rolle. Des Weiteren spreche gemäss dem Experten auch heute noch einiges für ein geplantes Vorgehen des Beschwerdeführers. Die einzige Abweichung zum Gutachten sei somit eine leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Fall 1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, nachdem der Sachverständige auch im Fall 1 eine leichtgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht ausschliesse, sei zugunsten des Beschwerdeführers eine solche sowohl im Fall 1 als auch im Fall 3 anzunehmen. Ausschlaggebend dafür sei in erster Linie die Tatsache, dass er im Fall 1 ebenfalls aus einer Provokation bzw. Kränkung heraus mehr oder weniger spontan gehandelt habe, auch wenn jene schon einige Stunden zurück gelegen habe. Sodann sei der Beschwerdeführer auch im Fall 1 unter der Wirkung von Alkohol, THC, Diazepam/Nordazepam und Methadon gestanden, wobei diese Substanzen in Kombination zueinander zu einer dämpfenden, leistungsvermindernden Wirkung führen könnten und im Zweifel davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer diese Substanzen vor der Tat zu sich genommen habe (Urteil S. 25 E. 3.4.2).
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen, namentlich ist nicht ersichtlich, dass nicht alle massgeblichen Erkenntnisse darin einbezogen wurden. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der Sachverständige habe das forensisch-toxikologische Gutachten nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 4). Entgegen seiner Behauptung nennt der Experte sehr wohl Indizien, welche gegen die Vermutung für die Verminderung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 o/oo sprechen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Bei der Frage nach der Schuldfähigkeit weist der Sachverständige im Gutachten darauf hin, beim Vorfall vom 21. April 2012 sei festzuhalten, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handeln erkennbar Vorbereitungs- bzw. Planungselemente enthalte. Hinweise, z. B. aus den Schilderungen der Geschädigten, auf grobe motorische oder neurologische Defizite während des deliktischen Tathandelns würden nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungslücken müssten am ehesten als Schutzbehauptungen interpretiert werden. Einzig die (möglicherweise erhebliche) Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt könne als Hinweis auf eine tatzeitaktuelle Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinzugezogen werden. Zusammenfassend lasse sich aber gutachterlicherseits nicht erkennen, dass die psychiatrische Erheblichkeitsschwelle, bei der eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit anzunehmen wäre, hier überschritten werde (Gutachten S. 40, kantonale Akten act. 185). Insofern nennt der Sachverständige Gegenindizien, welche geeignet sind, die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit umzustossen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gutachten abstellt bzw. schliesslich zu seinen Gunsten und angesichts der Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung auch beim Vorfall vom 21. April 2012 zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer leichtgradigen Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit ausgeht.
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2.4. Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich hauptsächlich in einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil. So behauptet er, die erhebliche Alkoholisierung von A.________ sei nicht gewürdigt worden (Beschwerde S. 7), obwohl die Vorinstanz festhält, zudem sei zu berücksichtigen, dass A.________ - ebenso wie der Beschwerdeführer - zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden sei (Urteil S. 16 E. 1.5.3). Darauf ist nicht einzutreten. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Kernaussagen von A.________ konstant geblieben seien. Zudem würden das Spurenbild mit ihren Schilderungen und deren Zeitangaben durch die Depositionen von C.________ bestätigt. Es gäbe keine Hinweise auf eine erfundene Darstellung und es sei kein Grund erkennbar, warum A.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Vielmehr erschienen ihre Schilderungen erlebnisgestützt. Aufgrund des Beweisergebnisses sei schliesslich höchst unwahrscheinlich, dass jemand anderes als Täter in Frage kommen könnte. Insgesamt seien die Ausführungen der Privatklägerin somit als glaubhaft einzustufen (Urteil S. 15 f. E. 1.5.3).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Einwand betreffend Knieverletzung sei nicht widerlegt. Die Vorinstanz lasse willkürlich ausser Acht, dass er sich bereits bei der Begutachtung vom 21. April 2012 über die Knieschmerzen beschwert und auf die bevorstehende ärztliche Untersuchung hingewiesen habe. Daher sei nicht erstaunlich, dass der behandelnde Arzt das Knie erst am 25. April 2012 untersucht habe (Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer bestreite den Tatvorwurf. Er mache geltend, aufgrund seiner Knieverletzung überhaupt nicht in der Lage gewesen zu sein, eine derartige Tat zu begehen (Urteil S. 13 E. 1.5.2). Sie stellt mit Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid fest, der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Knieverletzung sei widerlegt, da er laut Arztbericht erst ab dem 25. April 2012 wegen der Knieverletzung in ärztlicher Behandlung gewesen sei (Urteil S. 15 E. 1.5.3). Die erste Instanz erwägt, bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Knieverletzung, welche ihm die vorgeworfene Tatausführung aus objektiven Gründen verunmöglicht hätte, sei auf die Ausführungen des behandelnden Arztes hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer erst ab dem 25. April 2012 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben, dass diese Knieverletzung aufgrund einer Misshandlung durch die Polizei anlässlich seiner Anhaltung verursacht worden sei (erstinstanzliches Urteil S. 13 E. 1.1.4.b), kantonale Akten act. 1171, und Arztbericht S. 1, kantonale Akten act. 517). Damit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Knieverletzung sei widerlegt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll. Die Vorbringen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung (Beschwerde S. 8 f.).
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3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.; je mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift darin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
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Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Strafe von 15 auf 24 Monaten Freiheitsstrafe sei nicht begründet. Insbesondere fehle die Begründung, warum das Ermessen der ersten Instanz durch eigenes Ermessen zu ersetzen sei (Beschwerde S. 9).
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Sie begründet die Strafzumessung - teilweise unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid - ausführlich (Urteil S. 20 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 24 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufung u.a., es sei eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und eine Busse von Fr. 500.-- auszusprechen. Die Vorinstanz ist nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen. Weshalb sie von der erstinstanzlichen Strafe abweicht, legt sie nachvollziehbar dar. Insbesondere stuft sie das objektive Verschulden des Beschwerdeführers bei der Gefährdung des Lebens abweichend zur ersten Instanz nicht nur als mittelschwer, sondern als mittelschwer bis erheblich ein. Weiter gewichtet sie die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend, während deren Gewichtung im erstinstanzlichen Urteil unerwähnt blieb (Urteil S. 29).
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3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht Art. 48 lit. e StGB nicht. Die beurteilte Haupttat sei am 21. April 2012 erfolgt. Seither sei erhebliche Zeit verstrichen und er habe sich in dieser Zeit zumindest nichts Schwerwiegendes zu Schulden kommen lassen (Beschwerde S. 9).
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Die Rüge ist unbegründet. Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Hinweis). Die Verjährungsfrist beträgt hier 15 Jahre. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 26. April 2016, mithin rund fünf Jahre nach den Straftaten, war die Verjährungsfrist damit bloss zu einem Drittel verstrichen.
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3.3.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Untersuchungsverfahren habe über zwei Jahre gedauert, ohne dass er diese lange Dauer zu verantworten gehabt habe. Auch bis zum erstinstanzlichen Entscheid habe es ein weiteres Jahr gedauert. Bis zum vorinstanzlichen Urteil sei wieder ein Jahr vergangen. Die Vorinstanz habe nochmals gut neun Monate benötigt, um ihr Urteil schriftlich zu begründen. Diese lasse all diese Umstände ausser Acht und äussere sich nicht zu seiner Rüge, weshalb sie überdies Art. 50 StGB verletze (Beschwerde S. 9).
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Auf die Rüge ist nicht einzutreten, soweit sie sich auf die jeweilige Dauer der Verfahren bezieht. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht, denn der Beschwerdeführer macht hierzu bloss geltend, die Verfahren hätten ohne sein Zutun so lange gedauert. Er macht aber keine konkreten Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht ausdrücklich mit seiner Rüge befasst, verstösst daher auch nicht gegen Art. 50 StGB.
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Die schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zugestellt. Die Dauer von über acht Monaten für die Urteilsbegründung ist zu lang. Selbst wenn mehrere Delikte zu beurteilen waren und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast der Vorinstanz verstösst sie gegen das Beschleunigungsgebot. Hierbei handelt es sich aber nur um eine leichte Verletzung, die sich im Ergebnis nicht auf das Strafmass auswirkt. Einer Feststellung im Urteilsdispositiv bedarf es nicht (vgl. BGE 124 I 327 E. 4d).
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Erwägung 4 | |
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestünden durchaus Gründe für einen bedingten, zumindest aber teilbedingten Vollzug der Strafe (Beschwerde S. 10), ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen den Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu Unrecht unbedingt ausspricht (Urteil S. 30 f. E. 3.4.6), wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Anordnung der ambulanten Massnahme (Urteil S. 31 ff. E. 4).
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgerichtsgesetz sieht in Art. 64 BGG die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestellt das Bundesgericht der bedürftigen Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren, ist daher als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist hinsichtlich der (leichten) Verletzung des Beschleunigungsgebots gutzuheissen, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Im Umfang dieser Rüge sind keine Gerichtskosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird es abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von von Fr. 800.-- auferlegt.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 600.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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