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Informationen zum Dokument  BGer 1B_322/2017  Materielle Begründung
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BGer 1B_322/2017 vom 24.08.2017
 
1B_322/2017
 
 
Urteil vom 24. August 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Amt der Region Oberwallis,
 
Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp,
 
B.F.________,
 
C., D. und E. F.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, Einzelrichter.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Es wird ihm vorgeworfen, er habe am 9. August 2015 in suizidaler Absicht und unter Drogeneinfluss eine Frontalkollision seines Personenwagens mit demjenigen eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuglenkers herbeigeführt und dabei dessen erfolgte Tötung bewusst in Kauf genommen. Der Beschuldigte hat schwer verletzt überlebt. Nach seiner Spitalentlassung ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis am 17. November 2015 die Untersuchungshaft gegen ihn an.
1
B. Am 29. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft (letztmals) die weitere Fortsetzung der Haft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis wies den Haftverlängerungsantrag mit Verfügung vom 6. Juni 2017 ab und ordnete gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 26. Mai 2017 die Haftentlassung des Beschuldigten auf 8. Juni 2017 (mittags) an. Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen am 6. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. Juni 2017 bewilligte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Strafkammer, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde; gleichzeitig verfügte sie die provisorische Weiterdauer der Haft bis zum Beschwerdeentscheid in der Sache.
2
C. Der Beschuldigte beantragte im kantonalen Beschwerdeverfahren die Bestätigung des Haftentlassungsentscheides des Zwangsmassnahmengerichtes und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter ("subsidiär") seien er bzw. seine Eltern (im Sinne einer Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft) zu verpflichten, eine Sicherheit von Fr. 10'000.-- zu leisten; ausserdem sei er zu verpflichten, sich einer Psychotherapie zu unterziehen.
3
D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hiess das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Einzelrichter, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Es hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 6. Juni 2017 auf und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 1. September 2017.
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E. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 28. Juni 2017 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 20. Juli (Posteingang: 26. Juli) 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft (Hinterlegung der Ausweispapiere, polizeiliche Meldepflicht, ambulante Psychotherapie).
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Vier der fünf bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen Privatkläger beantragen mit Vernehmlassung vom 7. August 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht haben am 3. bzw. 7. August 2017 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist am 14. August 2017.
6
Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. bzw. 17. August 2017 (verspätet und unaufgefordert) weitere Akten ein (nämlich ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 15. August 2017 und eine Verfügung vom 17. August 2017 der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrensabschluss und Beweisergänzungsanträge), die auch den Parteien zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer nahm am 17. August 2017 zum Ergänzungsgutachten unaufgefordert Stellung.
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Erwägungen:
 
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 BGG i.V.m Art. 220 und Art. 227 StPO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes oder eines anderen Verbrechens. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2017 seien bei ihm (im Zuge einer schweren Depression) psychotische Störungen aufgetreten, welche für das Unfallgeschehen mit Todesfolge hauptursächlich seien. Im Gutachten werde ihm fehlende Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB attestiert. Den Krankheitszustand habe er nicht vermeiden können. Ebenso wenig habe er sich selbstverschuldet (etwa mit Drogen) in diesen Zustand versetzt. Ein Freispruch mangels Verschuldens erscheine daher zwingend; insofern fehle es auch am dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung.
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Selbst für den Fall, dass er dennoch zu einer geringfügigen Freiheitsstrafe verurteilt würde, bestünde jedenfalls Überhaft, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Auch mit einer (verschuldensunabhängigen) stationären Massnahme habe er nicht ernsthaft zu rechnen, da gemäss dem psychiatrischen Gutachten höchstens eine ambulante Massnahme anzuordnen sei. Ausserdem habe das getötete Unfallopfer keinen Sicherheitsgurt getragen. Bei Tragen des Sicherheitsgurtes wären (laut dem biomechanisch-technischen forensischen Gutachten) nur leichtere Verletzungen zu erwarten gewesen. Dies sei bezüglich der Frage der Kausalität und Strafbarkeit von hoher Relevanz. Ein solches Selbstverschulden sei nicht erst bei einer allfälligen Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 221 i.V.m Art. 212 Abs. 3 StPO.
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2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
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Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
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2.2. Gemäss dem schweizerischen Sanktionenrecht kommt eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme ungeachtet einer (vom Sachrichter zu prüfenden) vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht: Die Höhe der vom Sachrichter festgestellten strafrechtlichen Schuld wirkt sich auf das Strafmass aus (Art. 47 StGB). Selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit ist die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; s.a. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB). Daher kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte. Das Gesetz sieht denn auch insbesondere den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als zulässige strafprozessuale Haftart ausdrücklich vor.
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Insofern bezieht sich der vom Haftrichter zu prüfende dringende Tatverdacht grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachrichter zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe, noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann. Die Länge der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion ist im Übrigen bei der haftrichterlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer abzuschätzen (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO, dazu unten, E. 4).
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2.3. Die kantonalen Strafbehörden legen ausreichend konkrete Anhaltspunkte dar für ein tatbestandsmässiges und (mangels Rechtfertigungsgründen) rechtswidrig verübtes Tötungsdelikt:
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Der Beschwerdeführer habe am 9. August 2015, 20.40 Uhr, auf der Furkastrasse in Münster/VS eine Frontalkollision verursacht zwischen dem von ihm gelenkten Personenwagen und einem ihm zufällig entgegenkommenden Motorfahrzeug. Während er schwer verletzt überlebt habe, sei der Lenker des unfallgegnerischen Personenwagens getötet worden. Der Beschuldigte sei im Wesentlichen geständig, dass er die Frontalkollision in suizidaler Absicht herbeigeführt habe. Zwar habe der psychiatrische Gutachter die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt verneint. Der dringende Tatverdacht eines (eventualvorsätzlichen) Tötungsdelikts erscheine jedoch erfüllt.
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Wie die privaten Beschwerdegegner vorbringen, bestätige auch der Gutachter, dass der Beschuldigte seine Suizidabsichten im Tatzeitpunkt nicht mehr in Abrede stelle. Gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe dieser auf einer langen geraden Strecke sein Fahrzeug absichtlich und mit grosser Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gelenkt, worauf er dort mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen frontal kollidiert sei. Dabei habe er unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden.
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Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte schon seit seinem 15. Lebensjahr übermässig Alkohol getrunken habe bzw. alkoholsüchtig sei. Zudem habe er regelmässig Cannabis, Amphetamine und Kokain konsumiert. Vor seiner Einweisung in eine französische Drogenentzugsklinik habe er ständig seine Arbeitsstellen gewechselt. Im Juni 2015 sei er aus der Klinik in Frankreich entlassen worden. Kurz darauf habe er seine Medikamente abgesetzt und den Drogenkonsum wieder aufgenommen.
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Im psychiatrischen Gutachten wird als Auslöser der ersten Krankheitssymptome (Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Antriebsarmut, vermehrter Cannabis- und Alkoholkonsum) ab April 2015 der "Trennungsschmerz" infolge der kurz zuvor erfolgten Trennung von seiner damaligen Freundin genannt. Anfang Juni 2015 sei der Beschuldigte von der Polizei kontrolliert worden. Dies habe ihn zusätzlich "emotional erheblich destabilisiert", worauf er "Hals über Kopf" seinen Arbeitsplatz verlassen habe. Am 20. Juni 2015 sei er zu seinen Eltern nach Spanien gereist. Sein psychischer Zustand sei dermassen auffällig gewesen, dass ihn sein Vater gleich nach der Ankunft in ein spanisches Krankenhaus gebracht habe. Zu einer stationären Behandlung sei er nicht bereit gewesen.
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Weiter wird im Gutachten festgestellt, der Beschuldigte habe sich Anfang August 2015 entschlossen, seine Heimat zu verlassen und mit dem Auto in die Schweiz zu fahren. Er habe plötzlich entschieden, seinem Leben ein Ende zu setzen. Bei der Fahrt in die Schweiz habe er ein Messer auf die Rückbank seines Wagens gelegt und das Fenster geöffnet "mit dem Gedanken, so eventuell durch einen Angriff einer Drittperson sterben zu können". Vor der inkriminierten Tat am 9. August 2015 habe er Cannabis konsumiert. Kurz vor dem Zusammenstoss habe er zunächst "noch gedacht, eventuell in einen Baum zu fahren". Einige Sekunden vor dem Aufprall habe er dann "den Gedanken gehabt, dass er in ein anderes Auto reinfahren wolle". Es sei "ein gedankliches Hin- und Her" gewesen. Den Sicherheitsgurt habe er trotz Suizidwunsch getragen und nicht abgeschnallt.
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Die privaten Beschwerdegegner weisen auf weitere Aussagen des Beschuldigten hin. Danach habe er sich bei seiner Einreise in die Schweiz (am 8./9. August 2015 in Genf) gefragt, ob er sich "auf die Geleise legen" oder "in den See springen" solle. Schon in der zweiten Junihälfte 2015 habe er sich nicht mehr fähig gefühlt, ein Fahrzeug zu lenken, weshalb er damals für die Reise zu seinen Eltern nach Spanien den Zug genommen habe. Reue über seine Tat habe der Beschuldigte nach Ansicht der Privatkläger kaum gezeigt. Es stelle sich (angesichts von Zeichen des puren Egoismus' bzw. von Kaltblütigkeit und Gefühlskälte) sogar die Frage nach einer möglichen Mordqualifikation. Das psychiatrische Gutachten erscheine der Privatklägerschaft in Bezug auf die Fragen der Schuldfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit widersprüchlich und wenig überzeugend. Es sei eine Expertiseergänzung hängig, und die Privatklägerschaft habe wegen gravierender Mängel eine Oberexpertise beantragt.
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2.4. Der dringende Tatverdacht eines Tötungsdeliktes (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist hier ausreichend dargetan. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in relativ hohem Tempo und in suizidaler Absicht die Frontalkollision mit dem unfallgegnerischen Fahrzeug gesucht hat. Die Ansicht der kantonalen Strafbehörden, wer so vorgehe, setze sich dem dringenden Verdacht aus, er habe eventualvorsätzlich gehandelt und dabei die Tötung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers (und allfälliger weiterer Passagiere) in Kauf genommen (Art. 111 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), hält vor dem Bundesrecht stand. Rechtfertigungsgründe (Art. 14 f. und Art. 17 StGB) sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
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2.5. Fragen der Kausalität zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem strafrechtlichen "Erfolg" gehören zur objektiven Tatbestandsmässigkeit (vgl. Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 104; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 12 N. 5; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 89). Der Beschwerdeführer macht geltend, das getötete Unfallopfer habe keinen Sicherheitsgurt getragen. Im biomechanisch-technischen Gutachten werde die Ansicht geäussert, es wären nur leichtere Verletzungen zu erwarten gewesen, falls das Opfer den Gurt angelegt hätte. Er vertritt sinngemäss die Ansicht, insofern fehle es (infolge eines "Selbstverschuldens" des Opfers) am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dem inkriminierten Verhalten und dem Todeseintritt.
23
Diese Argumentation überzeugt nicht und führt hier nicht zum Wegfall des dringenden Tatverdachtes:
24
Zum einen genügt bei (eventual-) vorsätzlichen Tötungen grundsätzlich eine sogenannte "natürliche" Kausalität (im Sinne der sogenannten Äquivalenztheorie, vgl. BGE 109 IV 94 E. 3 S. 96-98; s.a. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 63-65; Bernard Corboz, in: Code pénal I, Commentaire romand, Basel 2009, Art. 12 N. 32-36; Donatsch/Tag, a.a.O., S. 104, 115-117; Michel Dupuis et al. [Hrsg.], Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 12 N. 5; Marcel A. Niggli/Stefan Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N. 23-37; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 12 N. 4-5; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 89, 108). Zum anderen hätte hier ein Nichtanlegen von Sicherheitsgurten - auch bei Anwendung der Adäquanztheorie - den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zum Vornherein unterbrochen: Wer sein Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit frontal in einen entgegenkommenden Personenwagen lenkt, muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durchaus damit rechnen, dass bei dem verursachten heftigen Zusammenstoss Fahrzeuginsassen sterben könnten, und zwar egal, ob diese Sicherheitsgurten tragen oder nicht (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64; zur "adäquaten Kausalität" und ihrer Unterbrechung beim Fahrlässigkeitsdelikt s.a. BGE 135 IV 56 E. 2.1-2.2 S. 65; 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f.; 133 IV 158 E. 6.1 S. 167 f.; 131 IV 145 E. 5 S. 147-149; Corboz, a.a.O., Art. 12 N. 117 f.; Dupuis, a.a.O., Art. 12 N. 43-45; Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 N. 94; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 12 N. 26 f.).
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Die hier verursachte extreme Gefahr für Leib und Leben der Unfallbeteiligten zeigt sich denn auch schon im Umstand, dass der nach eigenen Angaben angegurtete Beschwerdeführer bei seinem Suizidversuch schwer verletzt wurde und nur knapp überlebte. Auch die Photodokumentation der stark demolierten Unfallfahrzeuge und die Ausführungen der technischen Gutachter zur mutmasslichen Aufprallgeschwindigkeit zeugen von der Heftigkeit des Frontalzusammenstosses.
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2.6. Am dringenden Tatverdacht eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verbrechens vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Fragen der strafrechtlichen Schuld (und der in Frage kommenden Sanktion) nichts zu ändern:
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Er stellt sich auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten gehe (primär wegen festgestellten psychischen Störungen im Zuge einer schweren Depression) von Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt aus, bzw. er könne damit rechnen, weder zu einer Freiheitsstrafe, noch zu einer stationären Massnahme verurteilt zu werden. Die sich stellenden Fragen betreffend Schuldfähigkeit und Massnahmenbedürftigkeit (und zur schuldangemessenen bzw. sachlich gebotenen Sanktion, vgl. Art. 19 Abs. 1-4, Art. 47 und Art. 59 ff. StGB) werden vom Sachrichter aufgrund der gesamten Beweisergebnisse sorgfältig zu prüfen sein und sind hier nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu beurteilen.
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Aus haftrechtlicher Sicht genügen im vorliegenden Zusammenhang folgende Hinweise:
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Selbst für den Fall, dass das Strafgericht die Schuldfähigkeit vollständig verneinen sollte, erschiene die Anordnung einer stationären Massnahme (infolge eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tötungsdelikts) keineswegs bereits zum Vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Auch für den Gutachter, der beim Beschwerdeführer eine "schwere psychische Störung" diagnostiziert und massiven chronischen Drogenmissbrauch festgestellt hat, scheint immerhin ausser Zweifel zu stehen, dass der psychisch Erkrankte voreiner allfälligen Haftentlassung im Rahmen einer stationären (haft- bzw. vollzugsbegleitenden) psychotherapeutischen Behandlung auf seine Situation in Freiheit vorbereitet werden müsste. Eine solche Behandlung ist im Rahmen der seit dem 17. November 2015 andauernden Untersuchungshaft noch nicht erfolgt. Ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) hat der Beschwerdeführer bisher nicht gestellt.
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Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei am 9. August 2015 auch noch unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und habe gewusst, dass er nicht mehr fahrfähig gewesen sei, weshalb der Sachrichter nötigenfalls Fragen des (teilweisen) Verschuldens und einer damit verknüpften allfälligen Strafe (oder aber einer Massnahme) zu prüfen haben wird (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB). Dass jedenfalls Cannabis-Konsum zum "psychotischen Erleben" im Tatzeitpunkt beigetragen habe, wird auch vom Gutachter als "wahrscheinlich" eingestuft.
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3. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes. Selbst wenn (die von der Vorinstanz bejahte) Fluchtgefahr vorläge, könne diese mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend gebannt werden. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 237 i.V.m. Art. 221 StPO.
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3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271-273). Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
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Strafprozessuale Haft darf allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6 S. 131 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73, E. 2.16 S. 78 f.; 133 I 270 E. 3.3.1 S. 279). Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3-3.5; 1B_393/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 2.2-2.3; 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2; 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2; 1B_108/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer 33 Jahre alt und französischer Staatsangehöriger. Vor seiner Inhaftierung war er in Frankreich wohnhaft. Seine Eltern leben in Spanien. Die Vorinstanz geht von fehlenden familiären und anderen sozialen Beziehungen zur Schweiz aus. Den Akten, insbesondere dem psychiatrischen Gutachten, lassen sich sodann konkrete Hinweise entnehmen auf eine auffällige (möglicherweise krankheits- bzw. durch chronischen Drogenmissbrauch bedingte) Unberechenbarkeit des Beschuldigten bzw. auf einen Hang zu spontanen Kurzschlussreaktionen. Schon vor seiner Einweisung in eine französische Drogenklinik (im April 2015) habe er häufig seine Arbeitsstellen gewechselt. Im Juni 2015 (kurz vor seiner Klinikeinweisung in Spanien am 20. Juni 2015) habe er "Hals über Kopf" seinen damaligen Arbeitsplatz aufgegeben. Ebenso habe er seine Wohnung nach Streitigkeiten mit seinen Mitbewohnern verloren, und auch seine finanzielle Situation erscheint instabil.
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Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer (wie in E. 2 dargelegt) wegen mutmasslicher eventualvorsätzlicher Tötung eine empfindliche Freiheitsstrafe bzw. eine längere stationäre Massnahme (psychotherapeutische Behandlung). In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass es sich beim untersuchten Tötungsdelikt um ein schweres Gewaltverbrechen handelt. Auch scheint es nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen dem glücklichen Zufall geschuldet, dass sich im Fahrzeug des Getöteten nicht weitere Personen befanden und das Verhalten des Beschuldigten nicht zusätzliche Todesopfer (oder Schwerverletzte) gefordert hat.
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Der Beschwerdeführer vertritt zwar die Ansicht, das psychiatrische Gutachten habe "einen erheblichen Einfluss auf die Fluchtgefahr". Er legt jedoch weder nachvollziehbar dar, inwiefern das Gutachten die oben genannten Anhaltspunkte für den Haftgrund entkräften würde, noch setzt er sich mit den einschlägigen Erwägungen im sachkonnexen Haftprüfungsentscheid vom 28. April 2017 inhaltlich auseinander, auf welche die Vorinstanz teilweise verweist.
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Damit bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtgefahr, der im jetzigen Verfahrensstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft (Hinterlegung der Ausweispapiere, polizeiliche Meldepflicht, ambulante Psychotherapie, von den Eltern des Beschwerdeführers zu leistende Fluchtkaution) nicht ausreichend begegnet werden kann. Es kann offen bleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der (alternative) besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) zu bejahen wäre.
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4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer. Da das Strafgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit keine oder höchstens eine geringfügige Strafe gegen ihn aussprechen werde, sei bereits jetzt von Überhaft auszugehen. Eine stationäre Massnahme falle aufgrund des psychiatrischen Gutachtens ebenfalls ausser Betracht. Eine "Vorbereitung auf die Freiheit" könne auch ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO.
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4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4 S. 27 f.; je mit Hinweisen). Falls eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteile 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.2-4.5; 1B_291/2014 vom 8. September 2014 E. 3.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).
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4.2. Im vorliegenden Fall besteht der dringende Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung (vgl. E. 2). Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren (Art. 11 StGB) bzw. (allein oder unter Aufschub einer allfälligen Freiheitsstrafe) eine freiheitsentziehende Massnahme mit noch unbestimmter Zeitdauer (vgl. Art. 59-60 StGB). Der Vollzug von stationären Massnahmen wegen schweren psychischen Störungen dauert in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB), derjenige von stationären Suchtbehandlungen in der Regel höchstens drei Jahre (Art. 60 Abs. 4 StGB). Damit ist die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von ca. 21 Monaten noch nicht in grosse Nähe des freiheitsentziehenden Sanktionenvollzuges gerückt, mit dem der Beschwerdeführer im Falle eines Straf- oder Massnahmenurteils ernsthaft zu rechnen hat.
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4.3. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, der Beschwerdeführer habe gestützt auf das psychiatrische Gutachten angeblich konkrete Aussichten, dass das Strafgericht weder eine unbedingte Freiheitsstrafe, noch eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen könnte. Selbst in Berücksichtigung des Gutachtens, das eine ambulante Massnahme empfiehlt, erscheint eine stationäre Massnahme im jetzigen Verfahrensstadium nicht von vornherein ausgeschlossen:
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Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seinem unbestrittenen gemeingefährlichen Verhalten am 9. August 2015, welches vom Gutachter primär mit schweren psychischen Störungen (aber auch mit Drogenkonsum) erklärt wird und zum Tod eines zufällig getroffenen Opfers geführt hat, bereits heute wieder als ausreichend behandelt und geheilt ("Vollremission") bzw. strafrechtlich als nicht mehr (stationär) massnahmenbedürftig angesehen werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 ff. StGB).
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Eher dagegen sprechen könnten die eigenen Feststellungen des Gutachters, beim Beschwerdeführer habe eine "schwere psychische Störung" vorgelegen (schwere Depression mit wahnhafter Symptomatik), die noch durch jahrelangen (massiven und multiplen) Drogenmissbrauch bis zum Tatzeitpunkt hin akzentuiert worden sei. Der Gutachter führt denn (an anderer Stelle) auch aus, es sei "bereits in der Haftsituation" eine Psychotherapie einzuleiten, und in Freiheit könne eine gewisse Gefahr von ähnlichen Rückfällen in schwere Depression und Drogenmissbrauch nicht ausgeschlossen werden. Insofern werden einige verkürzt erscheinende Ausführungen (betreffend "vollständige Remission" und "erfolgreiche Behandlung") schon im Gutachten selber wieder relativiert:
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Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte (nach eigenen Angaben) seit seinem 15. Lebensjahr regelmässig Cannabis, Alkohol, Amphetamine und Kokain konsumierte, was zu diversen Klinikaufenthalten und polizeilichen Interventionen wegen akuten Drogensuchtsymptomen führte. Sein Cannabiskonsum sei bis ins Jahr 2015 hoch gewesen. Alkohol habe er "täglich zumeist einen Liter" getrunken, am Wochenende manchmal etwas mehr. Amphetamine ("Speed") habe er fünf bis zehnmal konsumiert, einmal im Juli 2015. Das "Ziel" sei jeweils gewesen, "mit der Droge wacher zu bleiben". Kokain habe er innert ca. drei Jahren 10-20 mal genommen. Diese Droge konsumiere er ebenfalls, "um wach zu bleiben und seine Konzentration zu verbessern". LSD habe er "einmal vor fünf Jahren" probiert.
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Im psychiatrischen Gutachten wird darauf hingewiesen, dass "schon vor dem April 2015" ein chronischer massiver Cannabismissbrauch mit "bis zu 20 Joints pro Tag" bestanden habe. Auch kurz vor der inkriminierten Tat habe der Beschuldigte Cannaboide konsumiert. Bei seiner Krankenhauseinweisung sei er (am 10. August 2015) als "delirent und nicht urteilsfähig" eingeschätzt worden. Dennoch habe sich der Beschuldigte - laut Gutachter - schon "im weiteren Verlauf des Jahres 2015 und April 2016" auch bezüglich Drogenmissbrauch (ohne psychiatrische Medikation) "dauerhaft und voll remittiert" gezeigt. Diese Einschätzung ist aus strafprozessualer und kriminologischer Sicht als eher optimistisch einzustufen. Sie erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte sich seit dem 17. November 2015 in Untersuchungshaft befindet und in den vergangenen 21 Monaten noch keinen vorzeitigen Massnahmenvollzug (mit psychotherapeutischer Behandlung) angetreten hat.
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Darüber hinaus erscheint es auch noch nicht sicher, ob das Strafgericht der Ansicht des Gutachters, es habe im Tatzeitpunkt vollständige krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit bestanden, ohne weiteres folgen oder aber auf eine reduzierte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) schliessen und eine schuldangemessene Strafe ausfällen wird. Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er sei am 9. August 2015 unter Drogeneinfluss gestanden, wird der Sachrichter auch noch Fragen des (teilweisen) Selbstverschuldens zu prüfen haben (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 286 StGB).
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Bei der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB und der angezeigten Sanktion handelt es sich um Rechtsfragen, die vom Sachrichter aufgrund der gesamten Beweisergebnisse gründlich und abschliessend zu beurteilen sein werden. Auch die kritische Würdigung des psychiatrischen Gutachtens ist im vorliegenden Fall - über das oben aus haftrechtlicher Perspektive Dargelegte hinaus - dem Strafgericht zu überlassen. Gemäss der Mitteilung vom 17. August 2017 der Staatsanwaltschaft an die Parteien, ist die Anklageerhebung beim Strafgericht im Übrigen bald zu erwarten.
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5. Die weiteren Rügen der Verletzung der haftrichterlichen Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes erweisen sich ebenfalls als unbegründet:
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Dem angefochtenen Entscheid können die wesentlichen Argumente entnommen werden, weshalb das Kantonsgericht die Fortsetzung der Untersuchungshaft als bundesrechtskonform (bzw. die diesbezügliche Beschwerde der Staatsanwaltschaft als begründet) erachtet. Dies gilt insbesondere für die Haftgründe (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr) und für die Haftdauer. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die betreffende Motivation des Entscheides es ihm praktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Bundesgericht wirksam zu beschreiten. Die partielle Verweisung der Vorinstanz auf die Begründung ihres sachkonnexen Haftprüfungsentscheides vom 28. April 2017 (zur Frage der Fluchtgefahr) ist prozessual zulässig. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit der Frage der Überhaft gar nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid (E. 2.4) erwogen, dass weder eine stationäre Massnahme noch eine Freiheitsstrafe zum Vornherein ausgeschlossen erscheine. Das psychiatrische Gutachten wurde dabei sachgerecht (und mit der gebotenen kritischen Zurückhaltung) mitberücksichtigt. Wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. 2.5), erweist sich das Vorbringen, das getötete Unfallopfer habe keine Sicherheitsgurten getragen, als haftrechtlich irrelevant.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Vielmehr beantragt er die Kostenauflage an den Kanton (Art. 66 Abs. 4 BGG) sowie eine "angemessene Parteientschädigung" (Art. 68 BGG). Auf eine Auferlegung von Gerichtskosten an den Beschwerdeführer, die gemäss dem Verfahrensausgang grundsätzlich zu erfolgen hätte, kann hier aber ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
52
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht zuzusprechen. Den ausnahmsweise in das Verfahren beigezogenen privaten Beschwerdegegnern ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
 
3. Den privaten Beschwerdegegnern wird aus der Bundesgerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) entrichtet.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. August 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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