BGer 4A_410/2017 | |||
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BGer 4A_410/2017 vom 24.08.2017 | |
4A_410/2017
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Urteil vom 24. August 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 2. Februar 2015 beim Bezirksgericht Zürich beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 103'600.-- zu bezahlen und dass sie den Forderungsbetrag anlässlich der erstinstanzlichen Instruktionsverhandlung auf Fr. 113'240.-- erhöhte;
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dass das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14. Juli 2015 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO in der Person von Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler einen Rechtsbeistand bestellte und die Erwachsenenschutzbehörde auf Anfrage des Gerichts hin auf die Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtete;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 20. März 2017 auf die Klage nicht eintrat, nachdem es die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift aufgefordert und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt hatte, es könne keine verbesserte Klageschrift eingereicht werden;
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 20. März 2017 mit Schreiben vom 10. April 2017 persönlich beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob und die Gutheissung ihrer Klage und die Zusprechung eines Betrages von Fr. 115'000.-- beantragte;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 24. Juli 2017 auf die Berufung nicht eintrat mit der Erwägung, die mit Beschluss vom 14. Juli 2015 einmal festgestellte Postulationsunfähigkeit habe zur Folge, dass von der Partei selber - ohne die notwendige Vertretung - vorgenommene Prozesshandlungen nichtig seien, soweit es - wie hier - nicht um die Bestellung, Wirkung oder Abberufung der notwendigen Vertretung gehe; in diesem Bereich fehle es der Berufung an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 60 ZPO;
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Juli 2017 - wiederum persönlich - Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass der Beschluss des Bezirksgerichts vom 14. Juli 2015, mit dem der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 69 ZPO ein notwendiger Rechtsbeistand ernannt wurde, vor den kantonalen Gerichten unangefochten blieb und auch vorliegend nicht in Frage steht;
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dass die genannte Bestimmung die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei beschränkt, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postulationsfähigkeit: BGE 132 I 1 E. 3.2 S. 5; vgl. Urteil 5A_618/2012 E. 3.1);
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dass der Beschwerdeführerin demnach im vorliegenden Prozess die Postulationsfähigkeit fehlt, bei der es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 62 zu Art. 59 ZPO);
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dass die Vorinstanz nicht festgestellt hat, der gestützt auf Art. 69 ZPO ernannte notwendige Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin habe sein Mandat niedergelegt oder er sei aus dem Mandat entlassen worden;
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dass demnach auf die von der Beschwerdeführerin persönlich eingereichte Beschwerdeeingabe nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. LAURENT MERZ, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 26 zu Art. 41 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG)
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien (der Beschwerdeführerin persönlich und ihrem Rechtsbeistand) und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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