BGer 5A_972/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_972/2016 vom 24.08.2017 | |
5A_972/2016
|
Urteil vom 24. August 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
| |
Gerichtsschreiber von Roten.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Berichtigung
| |
(Aufhebung von Miteigentum; Ausgleichung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. November 2016.
|
Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Das landwirtschaftliche Gewerbe C.________ in U._________ bestand aus einer Vielzahl von Grundstücken, die den beiden Landwirten B.________ und A.________ je zu hälftigem Miteigentum gehörten. Direktzahlungen legten nahe, das landwirtschaftliche Gewerbe C.________ in zwei funktional und organisatorisch unabhängige landwirtschaftliche Gewerbe aufzuteilen. Die beiden Miteigentümer konnten sich über die Art der Aufhebung des Miteigentums an den Grundstücken nicht einigen.
| 1 |
A.b. Mit Urteil vom 16. September 2016 hob das Kantonsgericht Luzern das Miteigentum auf, indem es A.________ Grundstücke im Ertragswert von Fr. 541'519.-- und B.________ Grundstücke im Ertragswert von Fr. 391'148.-- zu Alleineigentum zuwies (E. 7-8 S. 13 ff.), einen Differenzbetrag von Fr. 150'371.-- errechnete und die Ausgleichung dieses Betrags anordnete (E. 8.3 S. 17). Es verurteilte A.________, B.________ eine Ausgleichszahlung von Fr. 150'371.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). Als zulässiges Rechtsmittel wurde die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht bezeichnet (Dispositiv-Ziff. 6).
| 2 |
A.c. Das Urteil vom 16. September 2016 wurde A.________ am 27.ds. zugestellt.
| 3 |
B. | |
B.a. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 ersuchte A.________ gestützt auf Art. 334 ZPO um Klarstellung der Dispositiv-Ziff. 3 mit der Begründung, dass gemäss E. 8.3 die Differenz zwischen den Ertragswerten von Fr. 150'371.-- auszugleichen sei, er aber lediglich eine Ausgleichszahlung von Fr. 75'185.50 leisten müsse, damit beide Miteigentümer die Hälfte der Ertragswerte von je Fr. 466'333.50 erhielten (= Fr. 541'519.-- - Fr. 75'185.50 für A.________ bzw. Fr. 391'148.-- + Fr. 75'185.50 für B.________). Er ersuchte angesichts der fortschreitenden Rechtsmittelfrist schnellstmöglich um Bericht, ob es sich in Dispositiv-Ziff. 3 um einen Verschrieb handle, oder um Mitteilung, weshalb nach Überzeugung des Gerichts die ganze Differenzsumme von Fr. 150'371.-- auszugleichen ist.
| 4 |
B.b. Das Kantonsgericht antwortete mit Brief vom 20. Oktober 2016, dass es sich bei dem in Dispositiv-Ziff. 3 festgesetzten Betrag nicht um einen Verschrieb handle und Anlass weder zu einer Berichtigung noch zu einer Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO bestehe. Es ersuchte A.________ um Mitteilung innert zehn Tagen, falls seine Eingabe trotzdem als formelles Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung zu verstehen und entgegenzunehmen sei. Der Vollständigkeit halber erwähnte das Kantonsgericht, dass die zum Ausgleich der nicht gleichwertigen Teile festgesetzte Abgeltung den konkreten Umständen und den Vorgaben gemäss E. 8.2 des Urteils Rechnung trage und deshalb die Abgeltung der Differenz der Ertragswerte angeordnet worden sei und dass der festgesetzte Betrag in einem vernünftigen Verhältnis zu den zugeteilten Anteilen stehe.
| 5 |
B.c. Am 27. Oktober 2016 stellte A.________ das Gesuch, das Urteil vom 16. September 2016 zu berichtigen und die Ausgleichszahlung von Fr. 150'371.-- gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf Fr. 75'185.-- zu reduzieren. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 23. November 2016).
| 6 |
C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. November 2016 aufzuheben, das Kantonsgericht zur Neuberechnung der Ausgleichszahlung unter Anwendung der ordentlichen Berechnungsweise bei Teilung eines Miteigentums zu gleichen Teilen aufzufordern und die Ausgleichszahlung auf Fr. 75'185.-- festzusetzen, eventualiter die Ausgleichszahlung von Fr. 150'371.-- auf Fr. 75'185.-- selber zu korrigieren, zahlbar durch den Beschwerdeführer an B.________ (Beschwerdegegner). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
| 7 |
Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Berichtigung (Art. 334 ZPO) eines Urteilsdispositivs über die Ausgleichung im Falle der Teilung von Miteigentum (Art. 651 Abs. 3 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert mit Blick auf die Höhe der zu berichtigenden Ausgleichszahlung den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Kantonsgericht hat als obere kantonale Gerichtsbehörde, aber nicht als Rechtsmittelinstanz entschieden, wie es für die Berichtigung eigener Urteile gesetzlich indessen vorgesehen ist (Urteil 4A_519/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5), so dass eine Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzugs besteht (Art. 75 Abs. 2 BGG; vgl. zu weiteren Ausnahmen: BGE 143 III 140 E. 1.2 S. 143). Der angefochtene Entscheid verneint die Voraussetzungen der Berichtigung zum Nachteil des Beschwerdeführers als Gesuchsteller (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.
| 8 |
2. Das Kantonsgericht hat ausgeführt, bei dem in Dispositiv-Ziff. 3 festgesetzten Betrag von Fr. 150'371.-- handle es sich nicht um einen Verschrieb oder einen Rechenfehler. Dieser Betrag entspreche der Differenz der Ertragswerte der den Parteien zu Alleineigentum zugeteilten Miteigentumsanteile. Das Gericht habe sich aufgrund der im Urteil dargelegten Umstände und Vorgaben bewusst dafür entschieden, zum Ausgleich die Abgeltung der gesamten Differenz anzuordnen, und habe dies in Dispositiv-Ziff. 3 auch entsprechend angeordnet. Dies könne nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden, sondern dagegen wäre - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziff. 6 - Beschwerde beim Bundesgericht zu führen gewesen (E. 3.2 S. 3 f. des angefochtenen Entscheids).
| 9 |
3. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass die grundsätzliche Teilung des Miteigentums in wertmässig gleiche Hälften zugunsten der beiden Parteien und die Anwendung des Ertragswertes als Anrechnungswert unbestritten seien und dem Willen der Parteien entsprächen. Die fehlerhafte Berechnungsweise durch das Kantonsgericht habe letztlich zur Folge, dass der Wille der Parteien verletzt werde. Denn das Kantonsgericht sage selber explizit in E. 8.3: "Der höhere Ertragswert sei auszugleichen. Auf weitere Entschädigungen beispielsweise für... wird verzichtet". Diese Erkennung des Kantonsgerichts werde mit der Falschberechnung der Ausgleichszahlung de facto vollends umgestossen. Das Kantonsgericht erkenne zudem in Dispositiv-Ziff. 4: "Die weitergehenden oder anderslautenden Anträge der Parteien werden abgewiesen". Die Festsetzung der gesamten Ertragswertdifferenz als Ausgleichsbetrag habe zur Folge, dass dem Beschwerdegegner ein höherer Betrag zugesprochen werde, was de facto wiederum die Umstossung der Erkennung gemäss Dispositiv-Ziff. 4 bedeute. Des weiteren sei festzustellen, dass auch ausserhalb der E. 7 f. in den gesamten Erwägungen des Urteils nirgendwo Gründe für eine Abweichung von der normalen Berechnungsweise bei Teilung von Miteigentum zu finden seien. Aus dem Gesagten gehe schlüssig hervor, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung allein auf die unterschiedliche Höhe der Ertragswerte als Anrechnungswerte für die zugewiesenen Miteigentumsanteile abzustellen sei. Die Falschberechnung der Ausgleichszahlung führe, wie dargelegt, zur Missachtung der gerichtseigenen Erwägungen und Erkennungen.
| 10 |
Mit der Festsetzung der gesamten Ertragswertdifferenz als Ausgleichszahlung, so fährt der Beschwerdeführer fort, werde die Differenz der zugewiesenen Werte in Form von Liegenschaftsanteilen und Geld gerade vollständig umgekehrt: der Beschwerdegegner erhalte total Werte von Fr. 541'519.--, während er netto nur noch einen Wert von Fr. 391'148.-- erhalte. Die Folgen der Falschberechnung, also die Umstossung der gerichtseigenen Erwägungen und Erkennungen, sowie die vollständige Umkehrung der Wertezuteilung (Ertragswert plus Ausgleichszahlung) zu Gunsten des Beschwerdegegners könne niemals in der Absicht des Kantonsgerichts gelegen haben. Deshalb sei von einer fehlerhaften Berechnung der Ausgleichszahlung auszugehen.
| 11 |
Der Beschwerdeführer fasst zusammen, die obigen Darstellungen zeigten, dass die Begründung für die Abweisung seines Gesuchs um Berichtigung der Ausgleichszahlungsberechnung im Gegensatz zu sämtlichen Erwägungen und Erkennungen des Kantonsgerichts stehe und eine Ausgleichszahlung von Fr. 150'371.-- die Benachteiligung des Beschwerdegegners nicht nur ausgleiche, sondern ihm eine Bevorteilung in derselben Höhe bringe, wie er selber sie ohne Ausgleichszahlung bekäme. Die Begründung der Abweisung seines Gesuchs, die Festsetzung der gesamten Ertragswertdifferenz als Ausgleichszahlung sei bewusst erfolgt, stelle somit lediglich eine nachträgliche Schutzbehauptung für die grundsätzlich falsche Berechnungsart des Ausgleichsbetrags dar. Somit liege bei der Berechnung der Ausgleichsbetrages ein Berechnungsfehler vor. Die richtige Berechnung laute: Gesamtwert Miteigentum = Fr. 932'667.--. Aufteilung zu gleichen Teilenergebe Fr. 466'333.-- je Beteiligter. Er erhalte Fr. 541'519.-- und damit Fr. 75'185.-- zu viel, der Beschwerdegegner hingegen Fr. 391'148.-- und damit Fr. 75'185.-- zu wenig. Der Ausgleichsbetrag betrage Fr. 75'185.--, der von ihm an den Beschwerdegegner zu bezahlen sei.
| 12 |
4. Anwendbar ist Art. 334 Abs. 1 ZPO. Danach nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Satz 1). Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Satz 2).
| 13 |
4.1. In seinem Gesuch um Berichtigung hat der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht die Änderung der Dispositiv-Ziff. 3 verlangt (Herabsetzung der Ausgleichszahlung von Fr. 150'371.-- auf Fr. 75'185.--) und E. 8.3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. September 2016 beanstandet (Bst. B oben).
| 14 |
4.2. Bei der Berichtigung geht es darum, dass das vom Gericht wirklich Gewollte zum Ausdruck kommt. Unrichtigkeit im Sinn von Art. 334 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn bei der Erklärung (Formulierung) des Gewollten ein Fehler unterläuft, nicht aber bei der Willensbildung im Gericht (Urteil 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 19.2, nicht veröffentlicht in: BGE 141 III 106). Die Berichtigung bezweckt folglich nicht die Änderung des vom Gericht gefällten Urteils. Ihr zugänglich ist das Urteil einzig dann, wenn es das, was das Gericht entschieden hat, nicht richtig wiedergibt. Ihr Gegenstand sind Fehler in der Redaktion oder reine Rechnungsfehler im Dispositiv. Letztere können auf einer fehlerhaften Rechenoperation beruhen wie zum Beispiel einer falschen Addition verschiedener Einzelposten oder einer Addition statt einer Subtraktion des Gegenanspruchs. Derartige Fehler müssen ganz offensichtlich aus dem Urteilstext hervorgehen, da widrigenfalls ihre Behebung zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils führte (Urteil 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3, nicht veröffentlicht in: BGE 142 III 695, wohl aber in: SZZP 2017 S. 53 f.).
| 15 |
4.3. Da die Beschwerdeparteien Miteigentümer zur Hälfte mehrerer Grundstücke waren, hat das Kantonsgericht die Aufhebung des Miteigentums durch körperliche Teilung in der Weise durchgeführt, dass einzelne Grundstücke den Parteien ganz zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Nach Massgabe der Ertragswerte hat der Beschwerdeführer dabei mehr erhalten als der Beschwerdegegner. Für diesen Fall sieht Art. 651 Abs. 3 ZGB vor, dass bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden kann (vgl. zu dieser Art der Teilung: MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 30 f. zu Art. 651 ZGB; SUTTER-SOMM, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, S. 120 Rz. 258-260 und S. 123 f. Rz. 267-270). Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts weisen die dem Beschwerdeführer zugeteilten Miteigentumsanteile (Fr. 541'519.--) gegenüber denjenigen des Beschwerdegegners (Fr. 391'148.--) einen um Fr. 150'371.-- höheren Ertragswert (Anrechnungswert) aus. Anschliessend heisst es wörtlich "Dieser Betrag ist auszugleichen" (E. 8.3 S. 17), und der Beschwerdeführer wird verurteilt, dem Beschwerdegegner "eine Ausgleichszahlung von Fr. 150'371.-- zu bezahlen" (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 16. September 2016).
| 16 |
4.4. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Berichtigungstatbestands gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen eine missratene Rechenoperation, sondern - wie er wiederholt schreibt - gegen die angewendete Berechnungsweise oder Berechnungsart und damit gegen die Auslegung von Art. 651 Abs. 3 ZGB und innerhalb dieser Gesetzesbestimmung gegen die Auslegung des Begriffs "Ausgleichung". Diese Frage aber betrifft die materiell-rechtliche Seite des Rechtsstreites, die dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen hätte unterbreitet werden müssen. Es geht in diesem Punkt nicht um eine Rechenoperation, die das Kantonsgericht falsch durchgeführt hätte, wie der Beschwerdeführer meint, sondern um die Bedeutung des Wortes "Ausgleichung" bzw. "ausgleichen", die vielschichtig ist und "bezahlen, begleichen" (so das Kantonsgericht) oder "durch Angleichung beseitigen, aufheben" (so der Beschwerdeführer) umfassen kann (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 222, Stichwort "ausgleichen"). Welche Bedeutung den Gesetzessinn richtig trifft, ist eine Auslegungsfrage, die nicht im Berichtigungsverfahren beantwortet werden darf.
| 17 |
4.5. Aus den dargelegten Gründen kann die kantonsgerichtliche Abweisung des Berichtigungsgesuchs nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden. Mit der Verweisung des Beschwerdeführers in das Verfahren der Beschwerde gegen das Sachurteil hat das Kantonsgericht auch den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt. Wie die Schilderung des Verfahrens belegt, hat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht wegen der Berichtigung unter Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist angefragt (Bst. B.a), das Kantonsgericht vor Ablauf der Beschwerdefrist informell einen Berichtigungsgrund verneint (Bst. B.b) und der Beschwerdeführer innert dieser Frist an seinem Berichtigungsgesuch festgehalten (Bst. B.c oben), statt eine Beschwerde in Zivilsachen einzureichen. Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren - wenn auch nicht völlig rechtsunkundig - anwaltlich nicht vertreten. In Anbetracht der rechtzeitigen Mitteilung des Kantonsgerichts (Bst. B.b oben) hätten ihm Treu und Glauben jedoch geboten, die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich zu unternehmen (vgl. BGE 127 II 227 E. 1b S. 230; 138 III 97 E. 3.3.2 S. 102).
| 18 |
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
| 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. August 2017
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: von Roten
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |